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Vorsorgeprinzip im Umweltrecht

Unsere Fachleute Dr. Kubicek ( Ex - Regierungspräsidium ) und Umweltverwaltungsrechtler RA Grell schreiben zum Vororgeprinzip des Umweltrechts :

 

Im Umweltprogramm der Bundesregierung von 1971 heißt es:

„Umweltpolitik erschöpft sich nicht in der Abwehr drohender Gefahren und der Beseitigung eingetretener Schäden. Vorsorgende Umweltpolitik verlangt darüber hinaus, dass die Naturgrundlagen geschützt und schonend in Anspruch genommen werden“

Seither wurde der Vorsorgegedanke deutlich intensiviert. Es findet konkreten Ausdruck in der Risikovorsorge, der Gefahrenvorsorge sowie der Zukunftsvorsorge und ist Ausdruck des Gedankens des Nachweltschutzes und der Generationengerechtigkeit. Das Prinzip ist gesetzlich nicht selbständig normiert, ergibt sich aber aus zahlreichen Einzelgesetzen.

Die Abgrenzung des Vorsorgeprinzips vom Verursacherprinzip spiegelt sich in der Abgrenzung des Risikobegriffs vom Gefahrenbegriff wider. Das Risiko legt nur die Möglichkeit eines Schadenseintritts zugrunde, während der Gefahrenbegriff davon ausgeht, dass ein Schadenseintritt bei ungehindertem Fortgang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Mithin ist der Vorsorgebegriff von einer niedrigeren Eintrittswahrscheinlichkeit geprägt und vermittelt daher etwa im Nachbarstreit keine drittschützende Wirkung. Der Nachbar kann sich lediglich auf die tatsächlich drohenden Immissionen berufen. In der Folge spielt das Vorsorgeprinzip im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten eine eher untergeordnete Rolle, ist aber der Gesetzgebung sowie beim Vollzug des Rechts stets zu beachten.

 

Dr. Kubicek : "Sie liegen mit Ihrer zunächst anfänglich abgegebenen Einschätzung völlig richtig, dass der Genehmigungsbescheid völlig unbestimmt ist mit der darin enthaltenen Festsetzung zum Schießlärmschutz der Nachbarschaft - lediglich zu fordern, dass "durch geeignete Maßnahmen die Lärm-Immissionsrichtwerte einzuhalten" seien. Diese Forderung ist unkonkret, lässt völlig offen, wie dies zu erreichen ist - widerspricht dem Vorsorgeprinzip der TA LÄRM und solche Genehmigungsbescheide werden deshalb von Verwaltungsgerichten gekippt, dass kann ich Ihnen als ehemaliger Mitarbeiter auf Regierungspräsidiumsebenen, der solche Bescheide für Schießstände mit erarbeitet hat - aus Erfahrung berichten."

 

Das Vorsorgeprinzip aus der TA Lärm bringt uns aufseiten der Kläger im rechtlichen Bereich nur bedingt weiter, insoweit es eine gewisse Argumentationsbasis bei der Interpretation von Normen liefert. Was Herr XXX dem Grunde nach eher anspricht, ist das Bestimmtheitsgebot.

 

Der Bestimmtheitsgrundsatz ist zum einen als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG zu charakterisieren. Zum anderen wird der Grundsatz im Falle von Verwaltungsakten durch § 37 Abs. 1 VwVfG gesetzlich konkretisiert. Dabei muss bei Genehmigungen und Erlaubnissen – auch im Verhältnis zu Drittbetroffenen – klar sein, was genau genehmigt wird. Maßgeblich ist, ob Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung offenbleiben (Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, § 37 Rn. 4 und 28 m.z.N. zur Rspr. unter Fn. 113).

 

Für Herrn XXX scheint aus behördlicher Sicht der Vorsorgegrundsatz durch die laxe Art der Auflage verletzt zu sein, weil das Vorsorgeprinzip dadurch natürlich auch tangiert und von der Behörde aus rein objektiv-rechtlicher Sicht nicht berücksichtigt wird. Der Bürger kann sich vor den Verwaltungsgerichten darauf aber nicht berufen.

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