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Innenstadtfest

4 Tage Open-air in der Innenstadt
Open Air Altstadt 4 Tage Zumutbarkeit von Freizeitlärm -- Musikdarbietungen in der Altstadt -- Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses -- Androhung eines Beugemittels

               

Gericht:               VGH Hessen

Datum:                25.02.2005

Aktenzeichen: 2 UE 2890/04

 

Rechtsgrundlage(n):     §  172 VwGO§  155 Abs. 2 VwGOArt. 19 Abs. 4 GG§  126 Abs. 1 VwGO§  126 Abs. 3 VwGO§  113 Abs. 1 S. 4 VwGO§  3 Abs. 1 BImSchG§  3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG§  890 Abs. 2 ZPO§  167 VwGO§  169 Abs. 1 S. 2 VwGO§  13 Abs. 2 S. 1 VwVfG§  127 Abs. 2 S. 2 VwGO

 

Entscheidungsform:      Urteil

 

Vorinstanz(en):               VG Frankfurt am Main - 16.05.2003 - AZ: 7 E 2632/02 (1)

 

Fundstelle(n): BauR 2005, 1065-1066 (amtl. Leitsatz)NVwZ 2005, VIII Heft 9 (Kurzinformation)NVwZ-RR 2006, 531-537 (Volltext mit amtl. LS)UPR 2005, 280 (amtl. Leitsatz)UPR 2005, 360 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz:Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Freizeitlärm bestehen keine rechtlich verbindlich vorgegebenen Mess- und Beurteilungsverfahren.Die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Freizeitlärm hat durch tatrichterliche Würdigung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Immissionspegels, ihrer Eigenart (z. B. Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit usw.) und ihres Zusammenwirkens zu erfolgen.Zur Beurteilung von Geräuschimmissionen eines Volksfestes ist der Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 4. Mai 1995, sog. Freizeitlärm-Richtlinie, ein geeignetes technisches Regelwerk, das als Orientierungshilfe herangezogen werden kann.Die Regelung der Ziffer 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass der Nachbarschaft bei seltenen Störereignissen eine Gesamtbelastung zugemutet wird, die erheblich ist und die sonst vorgesehenen Beurteilungspegel überschreitet.Auch bei traditionellen Volksfesten mit einer Dauer von mehr als einem Tag sind die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend, wenn eine Veranstaltung nicht an einem gleichwertigen, den Charakter der Veranstaltung wahrenden, jedoch die Lärmeinwirkungen für die Anwohner deutlich reduzierenden Alternativstandort verlegt wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, u.a. NJW 2003, 3699 = DVBl. 2004, 376 = DÖV 2004, 343 = NUR 2004, 137 = UPR 2004, 31 = BauR 2004, 300).Vorbeugende Unterlassungsklagen können auch zur Verhinderung zukünftiger Verwaltungsakte zulässig sein.Die Androhung eines Zwangsgeldes in einem Urteil, mit dem eine Behörde verpflichtet wird, einen Verwaltungsakt zu unterlassen, ist nicht zulässig. -- -- -- -- --Der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - hat durch Vizepräsidenten des Hess. VGH Habbe, Richter am Hess. VGH Hassenpflug, Richter am Hess. VGH Pabst, ehrenamtliche Richterin Kempf, ehrenamtlichen Richter Lewandowski auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2005 für Recht erkannt: Tenor:Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat.Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2003 - 7 E 2632/02 (1) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.            Die Beklagte wird verpflichtet, die Veranstaltung von elektro-akustischen bzw. elektro-akustisch verstärkten Musikdarbietungen auf dem Platz "An der Weed" beim jährlichen Laternenfest, die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr einen Geräuschimmissionspegel von 55 dB(A) in einem Abstand von 0,5 m vor den geöffneten, zum Platz "An der Weed" ausgerichteten Fenstern des 1. OG des Wohnhauses der Klägerin, A-Straße, unter Zugrundelegung des Mess- und Berechnungsverfahrens der Freizeitlärm-Richtlinie überschreiten, zu unterlassen.

2.            Die Beklagte wird weiterhin verpflichtet, Genehmigungen für Musikdarbietungen für die obige Veranstaltung auf dem genannten Platz nur mit der Maßgabe zu erteilen, dass in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Geräuschimmissionspegel von 70 dB(A) und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr ein Geräuschimmissionspegel von 55 dB(A) nicht überschritten wird. Für die Messung und Berechnung des Geräuschimmissionspegels gilt das zu 1. angeordnete Verfahren.

3.            Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1. des Tenors wird der Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung sowie die unselbständige Anschlussberufung zurückgewiesen.Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin 1/11 und die Beklagte 10/11. Soweit die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen hat die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen. TatbestandDie Beteiligten streiten über die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen eines Volksfestes.Die Klägerin bewohnt als Mieterin ein Einfamilienhaus in der A-Straße in A-Stadt v. d. Höhe. Das Anwesen liegt in der Altstadt von A-Stadt unmittelbar an dem Platz "An der Weed". Die unmittelbare, dicht bebaute nähere Umgebung dieses Platzes liegt teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und im Übrigen im sog. unbeplanten Innenbereich. Nach den vorliegenden Lageplänen wird die Umgebung des Platzes überwiegend von Wohnbebauung sowie von im Wesentlichen nicht störender gewerblicher Nutzung geprägt.In der Altstadt von A-Stadt findet seit 1935 einmal im Jahr Ende August/Anfang September über die Dauer von vier Tagen (Freitag bis Montag) das sog. "Laternenfest" statt. Im Zuge dieses Festes werden zahlreiche, verschiedene Musikveranstaltungen auf den öffentlichen Straßen und Plätzen der A-Stadter Altstadt durchgeführt. Dabei wurde der Platz "An der Weed" wegen "... seiner romantischen Altstadtlage ..." und "... seiner Eignung als Anbindung zum Festplatz am Heuchelbach ..." stets bevorzugt für Veranstaltungen genutzt, die sich speziell an jugendliche Festbesucher richteten. Dementsprechend wurden auf diesem Platz ausschließlich Musikveranstaltungen durchgeführt, die sowohl hinsichtlich der Art der dargebotenen verstärkerunterstützten Musik als auch bzgl. der Lautstärke auf den Geschmack des jugendlichen Publikums ausgerichtet waren.Für diese Veranstaltungen erteilte die Beklagte zuletzt in den Jahren 2000, 2001 und 2002 Ausnahmegenehmigungen gemäß §  5 i.V.m. §  9 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm vom 16. Juni 1993 (GVBl. I S. 257 - LärmVO -). Nach diesen, dem Betreiber der Gaststätte "Taverna Kavalla/Kaminstübchen" erteilten Ausnahmegenehmigungen wurde "... jede Art von Tonwiedergabe ..." an allen Tagen des Laternenfestes bis 24.00 Uhr gestattet. Weiterhin enthielten diese Ausnahmegenehmigungen folgende Auflagen: "Es ist besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass die Wohnnachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird. Die Lautsprecher sind so aufzustellen, dass die Beschallung nur auf die Zielgruppe gerichtet ist.Weiterhin sind folgende mit den Anwohnern abgesprochene Vereinbarungen einzuhalten: - kein Abspielen von Rock-, Techno- oder sonstiger aggressiver Musik - kein Aufbau einer Lichtanlage - keine Aufforderung seitens der Musiker zum 'Mitmachen' des Publikums - teilweise Bestuhlung des Platzes" Zur Durchführung der gestatteten Musikveranstaltungen wurde - zuletzt im Jahr 2002 - auf dem Platz "An der Weed" eine Bühne errichtet, auf der ein Disc-Jockey (DJ) das Musikprogramm für das jugendliche Publikum während der Festdauer gestaltete. Der Abstand zwischen dieser Bühne und dem Wohnhaus der Klägerin betrug ca. 25 m.In zahlreichen Beschwerden wegen der durch das jugendliche Publikum der Festveranstaltung verursachten Sachbeschädigungen und Verschmutzungen, aber auch wegen der Lautstärke der Musikveranstaltungen wandten sich zahlreiche Anwohner des Platzes "An der Weed", darunter auch die Klägerin, mit der Bitte um Abhilfe an die Beklagte. Nachdem die Beklagte, zuletzt mit Schreiben vom 6. Mai 2002, u. a. mitgeteilt hatte, eine Überschreitung der zulässigen Lärmgrenzwerte durch die gestatteten Musikveranstaltungen auf dem Platz "An der Weed" sei ihr nicht bekannt und im Übrigen seien Lärmmessungen während des Festes aus technischen Gründen nicht möglich, hat die Klägerin am 11. Juli 2002 Klage erhoben.Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin im Wesentlichen vor, die Lautstärke der von der Beklagten gestatteten Musikdarbietungen auf dem Platz "An der Weed", insbesondere die Musik von der DJ-Bühne habe in den letzten Jahren die Grenze des Zumutbaren ganz erheblich überschritten. Insbesondere die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete nach Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 4. Mai 1995 (sog. Freizeitlärm-Richtlinie) seien bei weitem nicht eingehalten; teilweise sei es in der Vergangenheit zu Überschreitungen der danach zulässigen Grenzwerte um mehr als 60 dB(A) gekommen. Ein besonderes öffentliches Interesse für diese Grenzwertüberschreitungen sei nicht erkennbar. Da es auf Grund der dichten Bebauung des Platzes "An der Weed" überhaupt nicht möglich sei, die Grenzwerte der Freizeitlärm-Richtlinie einzuhalten, habe sie - die Klägerin - einen Anspruch auf Unterlassung der durch die Beklagte gestatteten Musikveranstaltungen auf dem Platz, insbesondere aber auf Unterlassung der Musikdarbietungen im Zusammenhang mit der DJ-Bühne. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung dieser Musikdarbietungen in der bisherigen Art und Lautstärke gegenüber ihrem privaten Interesse auf Schutz vor unzumutbaren Lärmbelästigungen sei nicht erkennbar, da es insbesondere im übrigen Stadtgebiet von A-Stadt genügend Ausweichmöglichkeiten insbesondere zur Errichtung einer DJ-Bühne gebe.Die Klägerin beantragte,der Beklagten zu untersagen, bei dem jährlichen Laternenfest auf dem Platz "An der Weed" in der Altstadt von A-Stadt Musikdarbietungen jedweder Art, die die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der LAI-Freizeitlärmrichtlinie und der TA-Lärm überschreiten, selbst zu veranstalten und/oder Dritten die Durchführung derartiger Darbietungen zu gestattenundder Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Gebot die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zum Betrag von 250.000,00 EUR festzusetzen. Die Beklagte beantragte,die Klage abzuweisen und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, mit dem Laternenfest im Jahr 2000 alles versucht zu haben, um die Situation für die Anwohner des Platzes "An der Weed" durch attraktive Alternativangebote an die jugendlichen Festbesucher zu entschärfen. So sei im Jahr 2001 im Hof des Jugend- und Kulturtreffs "E-Werk" eine DJ-Bühne errichtet worden und auf dem Rathausplatz habe es im Jahr 2002 eine groß angelegte, lautstärkeintensive Musikdarbietung gegeben. Die Akzeptanz dieser Alternativveranstaltungen durch die Zielgruppe der jugendlichen Festbesucher benötige aber Zeit und sei nicht "... von heute auf morgen ..." zu erwarten. Unabhängig hiervon sei die Klage jedoch nicht begründet, weil die festgestellten Lärmbeeinträchtigungen der Klägerin unter Berücksichtigung sozialer Faktoren und unter Berücksichtigung der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz des Laternenfestes sowie auf Grund seiner "... Seltenheit und Gewicht der mit den Immissionen zusammenhängenden öffentlichen Aufgaben ..." und der baulichen Situation in der unmittelbaren Umgebung zumutbar und deshalb hinzunehmen seien. Dabei müssten die Grenzen des Zumutbaren weit gezogen werden. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe die Tatsache, dass der Platz "An der Weed" schon seit Jahrzehnten ein bevorzugter Treffpunkt der Jugendlichen während des Laternenfestes sei und hier seit den siebziger Jahren auch regelmäßig elektronisch verstärkte Musik dargeboten werde. Dabei könnten die heutigen Musikdarbietungen nicht deshalb als störend beurteilt werden, weil sich das "Musikverständnis" des jugendlichen Publikums in den letzten 30 Jahren gewandelt habe. Daneben bestehe auch für die Klägerin - wie für alle übrigen Anwohner des Platzes "An der Weed" - eine erhöhte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, da sie einerseits während des gesamten Jahres - mit Ausnahme der Dauer des Laternenfestes - sämtliche Vorteile einer privilegierten Altstadtwohnlage genießen könnten. Die zeitlich begrenzten Lärmbeeinträchtigungen durch die von ihr - der Beklagten - gestatteten Musikveranstaltungen auf dem gerade wegen seiner baulichen Beschaffenheit für die Durchführung von Festveranstaltungen besonders geeigneten Platz seien deshalb als sehr seltenes Ereignis zumutbar. Im Übrigen sei es höchst zweifelhaft, ob die von der Klägerin geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen ausschließlich oder überwiegend durch die gestatteten Musikdarbietungen selbst verursacht worden seien. Das von der Klägerin begehrte Verbot der genehmigten, lautsprecherverstärkten Musikveranstaltungen wäre daher unverhältnismäßig, wenn die Beeinträchtigungen nicht unmittelbar durch die Musikdarbietungen selbst, sondern durch den von den Festplatzbesuchern ausgehenden Lärmpegel verursacht würden. Schließlich bestehe auch kein Anspruch der Klägerin auf Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungshaft, da diese Zwangsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorgesehen seien.Auf Grund eines Beschlusses vom 15. August 2002 hat das Verwaltungsgericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, welche Schallimmissionen, ermittelt nach der Freizeitlärm-Richtlinie und nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503 - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm -) während des Laternenfestes in A-Stadt am 30. August 2002 und am 31. August 2002 in der Zeit von 20.00 Uhr bis Veranstaltungsende auf das von der Klägerin bewohnte Haus einwirken. In seinem Gutachten vom 24. September 2002 kommt der beauftragte Sachverständige des TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH zu dem Ergebnis, dass sowohl der nach der Freizeitlärm-Richtlinie als auch der nach der TA-Lärm für seltene Ereignisse geltende Tagesrichtwert (in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr) und auch der Nachtrichtwert (22.00 bis 6.00 Uhr) am 30. und am 31. August 2002 durch die von den genehmigten Veranstaltungen auf dem Platz "An der Weed" verursachten Lärmimmissionen überschritten wurden. Dabei betrug der Beurteilungspegel am 30. August 2002 nachts (in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr) 91 dB(A) und am 31. August 2002 92 dB(A), wobei Spitzenpegel bis zu einer Höhe von 97 dB(A) gemessen wurden. Für die in dieser Zeit auf dem Platz installierte Musikanlage (Elektro-Akustik-Anlage ohne Publikumsgeräusche) ergaben sich nach diesen Messungen für die Zeit von 20.00 bis 20.45 Uhr Schallpegel von 82 dB(A) bzw. 81 dB(A).Mit Urteil vom 16. Mai 2003 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, bei dem jährlichen Laternenfest auf dem Platz "An der Weed" Musikdarbietungen jedweder Art, die tags von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr einen Schallimmissionspegel von 70 dB(A) und nachts einen Schallimmissionspegel von 55 dB(A) überschreiten, zu unterlassen und derartige Musikdarbietungen durch Dritte zu verhindern und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses ausgesprochene Gebot die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 10.000,00 EUR angedroht.Zur Begründung dieser Entscheidung führte das erstinstanzliche Gericht aus, unter Berücksichtigung der gebotenen konkreten und individuellen Beurteilung der mit der Nutzung des Platzes "An der Weed" zusammenhängenden Lärmimmissionen sei die Beklagte nach tatrichterlicher Wertung verpflichtet, Musikdarbietungen jedweder Art zu unterlassen, die bei dem jährlich stattfindenden Laternenfest die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach der Freizeitlärm-Richtlinie und der TA-Lärm überschreiten, wobei allerdings für die Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr ein Aufschlag von 5 dB(A) gegenüber dem Richtwert gemäß Ziff. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie vorzusehen sei. Angesichts der Umstände des Einzelfalles sei ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) für diesen Zeitraum von der Klägerin als zumutbar hinzunehmen. Die Beklagte sei jedoch auch verpflichtet, derartige Musikdarbietungen durch Dritte zu verhindern. Eine (weitere) Überschreitung des für die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sowohl nach der Freizeitlärm-Richtlinie als auch nach der TA-Lärm geltenden Beurteilungspegels müsse die Klägerin hingegen nicht mehr dulden, da sie an vier Tagen hintereinander den Musikveranstaltungen bis jeweils Mitternacht ausgesetzt sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass für das jugendliche Publikum Alternativveranstaltungen während des Laternenfestes bestünden. Im Hinblick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes sei auch die Androhung eines Ordnungsgeldes gegenüber der Beklagten gerechtfertigt, das allerdings hinsichtlich seiner Höhe auf den in §  172 VwGO vorgesehenen Höchstbetrag zu beschränken sei.Mit Beschluss vom 27. September 2004 hat der erkennende Senat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen.In der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2005 hat die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen, soweit sie durch das erstinstanzliche Urteil verpflichtet worden ist, bei dem jährlichen Laternenfest auf dem Platz "An der Weed" Musikdarbietungen jeder Art, die tags von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr einen Schallimmissionspegel von 70 dB(A) überschreiten, zu unterlassen.Im Übrigen hält die Beklagte die zugelassene Berufung aufrecht. Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, bei der Festlegung der hier für die Klägerin konkret anzunehmenden Zumutbarkeitsschwelle die Aspekte der Seltenheit und der Bedeutung des Laternenfestes sowie seine soziale Adäquanz im Allgemeinen und die sozialen Faktoren insbesondere der Veranstaltung auf dem Platz "An der Weed" für das jugendliche Publikum sowie die bauliche Situation der näheren Umgebung im Besonderen angemessen zu berücksichtigen. Hätte das Verwaltungsgericht die gebotene Abwägung unter Einbeziehung dieser genannten, die Zumutbarkeitsschwelle erhöhenden Kriterien vorgenommen, wäre im erstinstanzlichen Urteil ein ähnlicher Immissionspegel für die Zeit von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgesetzt worden, wie ihn der erkennende Senat in seinem Vergleichsvorschlag vom 16. Januar 2004 mit einem zulässigen Beurteilungspegel von 65 dB(A) für diesen Zeitraum der Veranstaltung unterbreitet habe. Im Übrigen gehe das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil über den erstinstanzlichen Antrag der Klägerin hinaus, soweit es sie - die Beklagte - verpflichte, die festgesetzten Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts nicht nur zu unterlassen, sondern durch aktives Einschreiten auch zu verhindern. Dies bedeute, dass sie durch ständige Kontrollen dafür sorgen müsse, dass derartige Lärmimmissionen auch durch Einwirkung Dritter, die nicht im Besitz von Ausnahmegenehmigungen seien, nicht entstehen bzw. umgehend beendet werden. Damit habe das Verwaltungsgericht sie zu einer Verpflichtung verurteilt, die von der Klägerin überhaupt nicht beantragt worden sei.Die Beklagte beantragt unter Zurücknahme ihrer Berufung im Übrigen,das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2003 abzuändern, soweit sie darin verpflichtet worden ist, Musikdarbietungen Dritter zu verhindern, die tags von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr einen Immissionspegel von 70 dB(A) und nachts einen Immissionspegel von 55 dB(A) überschreiten, und ferner das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie darin verpflichtet worden ist, bei Musikdarbietungen nachts einen Schallimmissionspegel von 55 dB(A) einzuhalten und Musikdarbietungen auch mit dieser Maßgabe nur zu genehmigen und schließlich das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit ihr darin ein Ordnungsgeld angedroht worden ist. Die Klägerin beantragt,die Berufung zurückzuweisen. Des Weiteren präzisiert die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag und beantragt nunmehr,

1.            der Beklagten zu untersagen, bei dem jährlichen Laternenfest auf dem Platz "An der Weed" in der Altstadt von A-Stadt Musikdarbietungen jedweder Art, die die maßgeblichen Immissionsrichtwerte in Anlehnung an die LAI-Freizeitlärmrichtlinie für seltene Störereignisse von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr 70 dB(A) und von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr 55 dB(A) überschreiten, selbst zu veranstalten und/oder Dritten die Durchführung derartiger Darbietungen zu gestatten,

2.            der Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Gebot die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zum Betrag von 250.000,00 EUR festzusetzen, und

3.            die Beklagte zu verpflichten, dann gegen Dritte einzuschreiten, wenn diese bei den genannten Musikdarbietungen anlässlich des Laternenfestes die genannten Immissionsgrenzwerte überschreiten.

Zur Begründung vertieft auch die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, der Tenor des angefochtenen Urteils entspreche zwar nicht dem Wortlaut ihres erstinstanzlichen Klageantrags, wohl aber der Sache nach ihrem Klagebegehren. Sie habe in erster Instanz beantragt, der Beklagten aufzugeben, bestimmte Musikveranstaltungen auf dem Platz "An der Weed" weder selbst durchzuführen noch deren Durchführung zu gestatten. Bestehe aber ein Anspruch auf eine derartige Unterlassung seitens der Beklagten, folge hieraus auf Grund der ordnungspolizeilichen Befugnisse und Pflichten der Beklagten zwangsläufig, dass sie - die Beklagte - es zu besorgen habe, trotz fehlender Genehmigungen während des Laternenfestes evtl. durchgeführte Musikveranstaltungen zu unterbinden bzw. von vornherein zu verhindern. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil unter Einbeziehung der Aufgaben der Beklagten als Ordnungsbehörde und der sich hieraus ergebenden gesetzlichen Aufgaben, d. h. der zwangsläufigen Verpflichtung, bei Verstößen z. B. gegen das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Gaststättengesetz, die Gewerbeordnung usw. einzuschreiten, ihren Antrag lediglich konkretisiert; ein aliud zu den erstinstanzlichen Anträgen sei hiermit nicht verbunden. Zur Klarstellung ihres Begehrens beantrage sie jedoch nunmehr ausdrücklich, die Beklagte zu verpflichten, dann gegen Dritte einzuschreiten, wenn diese bei den Musikdarbietungen auf dem Platz "An der Weed" anlässlich des Laternenfestes die vom Verwaltungsgericht festgelegten Immissionsgrenzwerte überschreiten. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die zulässigen Lärmwerte rechtsfehlerfrei ermittelt und festgelegt. Das Gericht habe dabei die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Tradition des Laternenfestes, seine soziale Adäquanz und die Aufgaben der Beklagten zur Daseinsfürsorge in diesem Zusammenhang sehr wohl bei der Beurteilung bzw. bei der Festlegung der zumutbaren Lärmpegel beachtet. Schließlich sei auch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes für den Fall einer Zuwiderhandlung der Beklagten gegen die ihr durch das angefochtene erstinstanzliche Urteil auferlegten Verpflichtungen rechtlich nicht zu beanstanden, da das Klagebegehren ausschließlich auf ein Unterlassen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen gerichtet sei.Die Beklagte beantragt,die von der Klägerin erweiterte Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug.Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Behördenakten der Beklagten (3 Hefte) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. EntscheidungsgründeSoweit die Beklagte ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 25. Januar 2005 zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen und nur noch über die Kostenfolge zu entscheiden (§  126 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO), die sich aus der gesetzlichen Regelung des §  155 Abs. 2 VwGO ergibt.Im Übrigen ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2003 zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet.Die nach der teilweisen Rücknahme der Berufung allein noch zwischen den Beteiligten streitige Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle für die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr auf einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) durch das Verwaltungsgericht ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Einhaltung dieses Beurteilungspegels bei der Veranstaltung bzw. der Genehmigung von elektro-akustisch verstärkten Musikveranstaltungen auf dem Platz "An der Weed" anlässlich des jährlich stattfindenden Laternenfestes verpflichtet.Die am 11. Juli 2002 erhobene Klage ist als allgemeine Leistungsklage bzw. als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig.Der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten, die Veranstaltung von elektro-akustisch verstärkten Musikdarbietungen im Rahmen des Laternenfestes auf dem Platz "An der Weed" zu unterlassen, soweit dadurch bestimmte Lärm- bzw. Geräuschimmissionspegel überschritten werden, richtet sich an die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Veranstalterin bzw. Betreiberin einer kommunalen Veranstaltung (Volksfest) und zielt somit auf eine Verhinderung zukünftiger Rechtsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit einem schlicht hoheitlichen Handeln. Für derartige Fälle ist die Zulässigkeit einer sog. vorbeugenden Unterlassungsklage allgemein anerkannt.Voraussetzung einer derartigen "negativen" Leistungsklage ist allerdings, dass eine - erstmalige oder wiederholte - Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfach gesetzliche Rechtsvorschriften geschützte Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden. Diese Voraussetzung ist hier noch als gegeben anzusehen, obwohl die Beklagten in den vergangenen Jahren die Musikdarbietungen auf dem Platz "An der Weed" nicht selbst veranstaltet, sondern hierzu jeweils Ausnahmegenehmigungen nach §  9 Abs. 3 LärmVO an dritte Personen erteilt hat. Die Beklagte ist jedoch Veranstalterin des Laternenfestes insgesamt, so dass Veranstaltungen mit elektro-akustisch verstärkter Musik auf dem Platz "An der Weed" auch durch die Beklagte selbst zukünftig jedenfalls nicht völlig auszuschließen sind. Ein eindeutiger, das Gegenteil belegender Vortrag der Beklagten bzw. die Abgabe entsprechender Erklärungen sind jedenfalls nicht erfolgt. Das nach dem in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2005 präzisierten Klageantrag insoweit zu unterbindende hoheitliche Handeln ist daher (noch) in hinreichendem Maße konkretisiert und weist durch die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Veranstaltung des Laternenfestes insgesamt gewissermaßen noch "klare Konturen" auf.Keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Unterlassungsklage bestehen auch, soweit die Klägerin beantragt hat, der Beklagten zu untersagen, Dritten die Durchführung von elektro-akustisch verstärkten Musikdarbietungen auf dem Platz "An der Weed" zu gestatten, welche die in dem am 25. Januar 2005 vor dem erkennenden Senat präzisierten Klageantrag genannten Beurteilungspegel überschreiten. Dieser Unterlassungsanspruch zielt auf die - zuletzt im Jahr 2002 erfolgte - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an dritte Personen gemäß § §  9 Abs. 3 und 11 LärmVO durch die örtliche Ordnungsbehörde der Beklagten (§  85 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG -), also auf den Erlass bestimmter Verwaltungsakte.Abweichend von dem Grundsatz, dass Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte auch von dadurch betroffenen Dritten grundsätzlich nur mit einer auf die nachträgliche Beseitigung der Wirkungen eines Verwaltungshandelns gerichteten Anfechtungsklage erwirkt werden kann, ist hier ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch anzuerkennen, da ihr die erteilten Ausnahmegenehmigungen für die Musikdarbietungen in ihrer unmittelbaren Wohnnachbarschaft regelmäßig nicht bekannt gegeben werden und es ihr nicht zuzumuten ist, vor Beginn des Laternenfestes jeweils eine Bekanntgabe entsprechender Genehmigungen bzw. eine Einsichtsgewährung in die einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu erwirken, um anschließend ggf. - einstweiligen - Rechtsschutz zu beantragen (vgl.: OVG Bremen, Urteil vom 14. November 1995 - 1 BA 13/95 -, NVwZ-RR 1997, 165 = GewArch. 1996, 390). Erhält die Klägerin Kenntnis von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung jedoch erst dann, wenn der begünstigte Dritte davon Gebrauch macht, dürfte ein wirksamer, durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteter Rechtsschutz nicht mehr zu erreichen sein. Dies gilt gleichermaßen für einen vorläufigen Rechtsschutz, zumal das Laternenfest stets an einem Wochenende stattfindet.Die Klägerin muss sich hier des Weiteren auch nicht darauf verweisen lassen, die Rechtswidrigkeit einer erteilten Ausnahmegenehmigung im Nachhinein im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß §  113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) gerichtlich feststellen zu lassen (vgl. hierzu: Dreier, Vorbeugender Verwaltungsrechtsschutz, JA 1987, 115 ff. (123(). Auf Grund der vorangegangenen, strikten Weigerung der Beklagten, selbst Lärmmessungen während der Veranstaltungen auf dem Platz "An der Weed" vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, ist es der Klägerin im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes nicht zumutbar, die von den Musikveranstaltungen verursachten Lärmimmissionen nach Anfechtung der erteilten, sich kurzfristig erledigenden Genehmigungen zusätzlich ein weiteres Mal nur deshalb zu erdulden, weil eine Beurteilung der auf das von ihr bewohnte Grundstück einwirkenden Geräuschimmissionen durch das angerufene Gericht erst auf Grund einer Messung während des auf die Klageerhebung folgenden Jahres erfolgen könnte. Die Klägerin wäre damit der Gefahr ausgesetzt, die Auswirkungen eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsaktes mehr als erforderlich hinnehmen zu müssen. Dies wäre mit einem zu gewährenden effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren.Die Klägerin ist als Mieterin des Anwesens A-Straße auch klagebefugt. Zwar hat ein Mieter, der lediglich obligatorische Rechte an einem Grundstück von dessen Eigentümer herleiten kann, kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht gegen die einem Dritten erteilte, einen bodenrechtlichen Nutzungskonflikt auslösende Genehmigung. In einem solchen Fall werden die Grundstücke durch ihre Eigentümer oder sonstige, dinglich berechtigte Personen repräsentiert. Hiervon unberührt bleiben jedoch die Möglichkeiten eines Mieters, sich auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des §  3 Abs. 1 BImSchG zu berufen. Diese Vorschrift verweist auf den immissionsschutzrechtlichen Begriff der Nachbarschaft, der auch Anwohner umfasst, die keine Eigentümer der von ihnen bewohnten oder genutzten Grundstücke sind (BVerwG, Beschluss vom 28. November 1995 - 11 VR 38.95 -, NVwZ 1996, 389 = NUR 1996, 293 = UPR 1996, 109; zum immissionsschutzrechtlichen Begriff der Nachbarschaft: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 50.78 -, NJW 1983, 1507, DVBl. 1983, 183 = DÖV 1983, 287 = UPR 1983, 69).Der von der Klägerin geltend gemachte, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierte Unterlassungsanspruch ist auch begründet, soweit er noch Gegenstand der Berufung ist. Das Verwaltungsgericht hat der Beklagten zu Recht untersagt, bei dem jährlichen Laternenfest auf dem Platz "An der Weed" Musikdarbietungen jedweder Art, die einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr (Veranstaltungsende) überschreiten, zu veranstalten. Die dagegen eingelegte Berufung bleibt ohne Erfolg. Daraus folgt zugleich aber auch ein Anspruch der Klägerin, der Beklagten im Hinblick auf ihre Zuständigkeit nach der Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm zu untersagen, Dritten die Durchführung derartiger Darbietungen zu gestatten.Die rechtliche Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren folgt aus dem nachbarlichen Immissionsabwehranspruch, wonach auch öffentliche Einrichtungen den allgemeinen Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Auch von diesen Einrichtungen dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§  3 Abs. 1 BImSchG). Die Schwelle, bis zu der Geräuschimmissionen verursacht durch die auf dem Platz "An der Weed" im Rahmen des Laternenfestes betriebenen elektro-akustische(n) Musikanlage(n), einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlage im Sinne des §  3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, noch hinzunehmen sind, bestimmt sich nach §  22 Abs. 1 Satz 1, §  3 Abs. 1 BImSchG und entspricht dem, was im privatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis gemäß § §  1004, 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als unwesentlich noch zu dulden ist (vgl.: BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, NJW 2003, 3699 = DVBl. 2004, 376 = DÖV 2004, 343 = NUR 2004, 137 = UPR 2004, 31 = BauR 2004, 300, mit dem der Bundesgerichtshof im Interesse der Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Beurteilungsmaßstäbe eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vollzogen hat).Anders als etwa für Verkehrslärm bestehen jedoch keine rechtsverbindlichen Immissionsgrenzwerte, die die Zumutbarkeitsschwelle bei Geräuschimmissionen - wie hier hinsichtlich Musikveranstaltungen - zum Schutz der Nachbarschaft näher bestimmen. Solange für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche - abgesehen von Verkehrslärm - keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärm(grenz)werte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleibt es daher allein der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Immissionspegels und ihrer Eigenart (z. B. Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Beeinträchtigung zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist dabei auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Lärmbelastungen in ständiger Rechtsprechung wiederholt entschieden (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 -, NJW 2003, 3360 (3361( = BauR 2004, 658 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166 m.w.N.).Zur Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Erheblichkeit von Geräuschimmissionen können solche technischen Regelwerke herangezogen werden, die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Geräuschbelästigung im konkreten Fall brauchbare Anhaltspunkte enthalten. Im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung bieten die so geeigneten technischen Regelwerke allerdings nur eine Orientierungshilfe oder einen "groben Anhalt", so dass eine rein schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte nicht zulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6). Zu diesen Regelwerken, die als Orientierungshilfe in Betracht kommen, gehört auch die sog. Freizeitlärm-Richtlinie, die für Freizeitanlagen gilt, und zwar insbesondere für Grundstücke, auf denen im Freien Diskothekenveranstaltungen, Livemusik-Darbietungen, Rockmusik-Darbietungen, Platzkonzerte, Volksfeste o. ä. stattfinden (vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 (149( - NVwZ 1991, 884 = NJW 1992, 2920 (LS(). Dem hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 14 TG 3852/96 -, GewArch. 1997, 162 = ESVGH 47, 141 (LS().Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geräuschbelästigungen im Sinne von §  3 Abs. 1 BImSchG im Einzelfall sind insbesondere die Dauer und die Häufigkeit derartiger Immissionen von Bedeutung. Bei einem (nur) einmaligen Ereignis ist eine großzügigere Handhabung der zugrunde gelegten Richtwerte geboten, so dass eine Überschreitung im Einzelfall hinzunehmen sein kann (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 14 TG 3852/96 -, a.a.O.). Der Seltenheit eines Ereignisses trägt die Freizeitlärm-Richtlinie selbst bereits durch eine Sonderregelung in Ziffer 4.4 dadurch Rechnung, dass für Veranstaltungen, die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr stattfinden (sog. seltene Störereignisse), höhere Richtwerte vorgegeben werden (vgl. hierzu aber: Ziff. 4 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 24. Juni 1996, (StAnz. S. 2260(, der von seltenen Ereignissen ausgeht, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten). Auch insoweit stellt die Richtlinie allerdings nur einen Orientierungsrahmen zur Verfügung, der Raum lässt für die Berücksichtigung des Einzelfalles (vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, NVwZ 2001, 1167 = DVBl. 2001, 1451 = UPR 2001, 352 = ZUR 2002, 106 = Buchholz 406.25 §  3 BImSchG Nr. 16). Hierzu gehört u. a. auch die Anzahl der einzelnen Störereignisse, da die Sonderregelung in Ziff. 4.4 Freizeitlärm-Richtlinie Ereignisse erfasst, die bis zu zehn Tagen oder Nächten eines Jahres auftreten und einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte bewirken. Des Weiteren ist auch bei seltenen Störereignissen die Bedeutung der jeweiligen Veranstaltung zu berücksichtigen (vgl.: BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, a.a.O.).Volks- und Gemeindefeste und ähnliche Veranstaltungen gehören - wie das Laternenfest der Beklagten - zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen bzw. städtischen Lebens. Es liegt in der Natur der Sache dieser Veranstaltungen, dass sie oftmals in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung durchgeführt werden (müssen) und so zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Anwohner führen. Da solche Veranstaltungen - wie auch die Beklagte betont - für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele - insbesondere ältere - Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Lärm- und Geräuschentwicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen. Insbesondere muss bei der Beurteilung, ob eine Lärmeinwirkung in diesem Zusammenhang als wesentlich anzusehen ist, berücksichtigt werden, wenn es sich um ein sehr seltenes Ereignis handelt, d. h. wenn es weitgehend das einzige in der Umgebung bleibt. In einem solchen Fall können auch Lärmimmissionen, die die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie überschreiten, ausnahmsweise noch hinzunehmen sein (vgl. hierzu: OVG Bremen, Urteil vom 14. November 1995 - 1 BA 13/95 -, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 14 TG 3852/96 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 2003 - 8 A 11903/02 -, BauR 2003, 1187 = BRS 66 Nr. 73; Beschluss vom 13. Februar 2004 - 6 B 10279/04 -, NVwZ-RR 2004, 485 = GewArch. 2004, 217). Bei sehr seltenen, nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung können selbst Lärmeinwirkungen zulässig, d. h. zumutbar sein, welche die für die Abend- und Nachtzeit aufgestellten Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie überschreiten. Zwar gebührt nach 22.00 Uhr dem Schutz der ungestörten Nachtruhe grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse der Bevölkerung, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen zu besuchen. Vorrang kann solchen, sehr seltenen Ereignissen aber insbesondere dann zukommen, wenn sie auf historischen oder kulturellen Umständen beruhen oder sonst von kommunaler Bedeutung sind und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt (so auch: Hess. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 14 TG 3852/96 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 14/93 -, a.a.O.).Bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle nach §  3 Abs. 1 BImSchG sind somit die Seltenheit des Anlasses und seine Bedeutung in die Würdigung des Einzelfalles einzubeziehen. Je gewichtiger der Anlass für die Gemeinde oder die Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an wenigen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen. Finden Festveranstaltungen von kommunaler Bedeutung nur einmal im Jahr für wenige Tage statt, ist dabei auch eine deutliche Überschreitung der in der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte denkbar. Selbst die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) ist hiervon nicht generell ausgenommen, zumal es im Sommer noch bis gegen 22.00 Uhr hell bleibt und es dem Charakter bzw. der Tradition vieler Veranstaltungen entspricht, dass sie bis in die Abend- bzw. Nachtstunden andauern (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 1993 - 8 S 1800/93 -, NVwZ-RR 1994, 633 (635( = UPR 1994, 275 = VBlBW 1994, 147).Allerdings bedeutet es nicht, dass der Schutz etwa der Nachtruhe vollständig entfällt, auch wenn eine Veranstaltung ein sehr seltenes Ereignis ist. So kann z. B. nicht unberücksichtigt bleiben, wenn eine Veranstaltung etwa keinen erkennbaren Bezug mehr zu Tradition und Brauchtumspflege hat, sondern der traditionelle Hintergrund einer Festveranstaltung lediglich zum Anlass für eine Tanz- bzw. Musikveranstaltung etwa nach Art einer "Disko" dient (OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 6 B 10279/04 -, a.a.O.). In diesen Zusammenhang gehört auch der weiterhin zu berücksichtigende Gesichtspunkt, dass ein traditionelles Volksfest im Laufe der Jahrzehnte sein Erscheinungsbild entscheidend ändern kann mit der Folge, dass der Einsatz moderner Beschallungstechnik, wie etwa elektronische Musikverstärkung etc., die Erzeugung von informations- und impulshaltigen Geräuschen in zuvor nicht gekannter Weise ermöglicht und daher der Zuwachs an Lautstärke zu erheblichen Konflikten führen kann (vgl. hierzu: OVG Bremen, Urteil vom 14. November 1995 - 1 BA 13/95 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. November 1997 - 21 A 269/96 -, Juris, Dokument-Nr.: MWRE 2040 11878; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 2003 - 8 A 11903/02 -, a.a.O.).Von Bedeutung ist daher auch, ob sich eine Veranstaltung an einen ebenso geeigneten, die Nachbarschaft und insbesondere die unmittelbaren Anwohner insgesamt aber deutlich weniger beeinträchtigenden Standort innerhalb des Gemeindegebietes bzw. innerhalb des Ortsteils verlegen lässt. Können dadurch unter Wahrung des Charakters der Veranstaltung die Geräuschimmissionen für die unmittelbaren Anwohner deutlich reduziert werden, unterbleibt ein derartiger Standortwechsel jedoch, so verringert sich das Maß dessen, was einem Anwohner an Geräuscheinwirkungen noch zuzumuten ist; in der Regel werden dann die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend sein (so: BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, a.a.O.).Gemessen an diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass die am 30. und am 31. August 2003 im Rahmen der Erstellung des Sachverständigengutachtens gemessenen Beurteilungspegel der Elektro-Akustik-Anlage auf dem Platz "An der Weed" (ohne Publikumsgeräusche) in Höhe von 81 dB(A) bzw. 82 dB(A), die nach Einschätzung des Sachverständigen "... eher die Untergrenze für das Geräusch der Elektro-Akustik-Anlage ..." darstellten, die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschritten haben. Dieser Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts schließt sich auch der erkennende Senat an. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht; auch die Beklagte teilt diese Einschätzung, wie aus ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2005 nunmehr deutlich hervorgeht.Von einem sich danach ergebenden deutlichen Schutzanspruch der Klägerin - wie der übrigen Anwohner des Platzes - ausgehend, hat das Verwaltungsgericht die Schwelle der Erheblichkeit durch Begrenzung der Geräuschimmissionen bestimmt. Dabei hat sich die Vorinstanz an den Richtwerten der Freizeitlärm-Richtlinie orientiert und - entgegen der Auffassung der Beklagten - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, nämlich der Seltenheit, der Tradition und des sozialen Aspektes des Laternenfestes sowie der Vorbelastung der näheren Umgebung um den Platz "An der Weed", einen Zuschlag von 5 dB(A) für den Zeitraum von 20.00 bis 22.00 Uhr zu dem für seltene Störereignisse innerhalb der Ruhezeit nach Ziff. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie geltenden Richtwert von 65 dB(A) gewährt. Warum ein solcher Zuschlag für die nach Teilrücknahme der Berufung allein noch streitige Zeit nach 22.00 Uhr, also für den Nachtzeitraum, nicht zu gewähren, sondern insoweit an den Richtwerten der Freizeitlärm-Richtlinie in Höhe von 55 dB(A) festzuhalten ist, hat die Vorinstanz ebenfalls mit den konkreten Umständen des Einzelfalles nachvollziehbar begründet (vgl.: S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, dieser Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle durch die Vorinstanz nicht zu folgen. Insbesondere rechtfertigen es die von der Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkte nicht, sich von dem Beurteilungsmuster der Freizeitlärm-Richtlinie vollständig zu lösen. Dies betrifft auch den von der Beklagten besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt der Sozialadäquanz. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (§  130b Satz 2 VwGO).Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren gibt darüber hinaus Veranlassung für folgende Ergänzungen und Klarstellungen:Nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom 24. Juni 1996 (StAnz. S. 2260) ist maßgebendes technisches Regelwerk für die Beurteilung - sowie für die Vergleichbarkeit von Messergebnissen - bei Freizeitanlagen die Freizeitlärm-Richtlinie. Nach dem in dieser Richtlinie zum Ausdruck kommenden Sachverstand ist es offensichtlich erforderlich, für seltene Ereignisse unabhängig vom konkreten Gebietscharakter der näheren Umgebung Maximalpegel vorzusehen, deren Überschreitung mit einer Wohnnutzung generell unverträglich ist. Seltene Störereignisse sind nach der Freizeitlärm-Richtlinie somit gebietsunabhängig dann als unzumutbar, d. h. als erhebliche Belästigungen anzusehen, wenn die von ihnen ausgehenden Geräuschimmissionen tags außerhalb der Ruhezeiten einen Beurteilungspegel von 70 dB(A) und innerhalb der Ruhezeiten einen Pegel von 65 dB(A) sowie nachts einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) verursachen. Zwar können den lärmbetroffenen Nachbarn unter Umständen besondere Duldungspflichten erwachsen, wenn z. B. bestimmte Lärmereignisse sich im Rahmen des sozial Üblichen und allgemein Akzeptierten bewegen. Dies gilt auch für Störungen, die von nur gelegentlich veranstalteten Volksfesten und Jahrmärkten sowie von anderen im Freien durchgeführten Veranstaltungen ausgehen. Dem trägt die Freizeitlärm-Richtlinie selbst bereits dadurch Rechnung, dass sie in Ziff. 4.4 eine Sonderregelung für selten auftretende Störereignisse trifft, in der die Zumutbarkeitsgrenze deutlich angehoben ist, und zwar sowohl für die Tages- als auch für die Nachtzeit. Diese Lärmrichtwerte liegen um einiges über denjenigen Werten, die ansonsten in Ziff. 4.1 der Freizeitlärm-Richtlinie für Freizeitanlagen zugrunde gelegt werden. Die Gesamtbelastung, die den Anwohnern auf diese Weise über den gesamten Tag hinweg bei seltenen Störereignissen zugemutet wird, ist bereits erheblich. Deshalb wäre es nicht sachgerecht, die unter Ziff. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie genannten Beurteilungspegel unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Sozialadäquanz etwa von Volksfesten (nochmals) generell zu erhöhen (vgl. hierzu: OVG Bremen, Urteil vom 14. November 1995 - 1 BA 13/95 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 2003 - 8 A 11903/02 -, a.a.O.).Dieser Grundsatz wird auch mit der Regelung in Ziff. 2.3.5 der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen, die nach Erlass der TA-Lärm 1998 neben Anhang B "Freizeitlärm-Richtlinie" der Musterverwaltungsvorschrift allein noch Bedeutung hat, ausdrücklich betont. Darin wird nochmals ausgeführt, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch eine Anlage nur dann nicht anzunehmen sind, wenn bei Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik der Beurteilungspegel der durch die Anlage hervorgerufenen Geräusche tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) nicht überschreitet.Anders als die Beklagte vermag der Senat auch bei umfassender Würdigung aller im vorliegenden Fall gegebenen Umstände daher keinen Grund zu erkennen, warum der Klägerin darüber hinausgehende Überschreitungen der Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie hier noch zuzumuten sein sollen.Für den Tageszeitraum innerhalb der Ruhezeiten (20.00 bis 22.00 Uhr) hat das Verwaltungsgericht bereits einen Aufschlag zu dem in der Richtlinie zugrunde gelegten Beurteilungspegel in Höhe von 5 dB(A) zugunsten der Beklagten gewährt und so der Klägerin innerhalb der Ruhezeiten mit 70 dB(A) bereits den für Industriegebiete geltenden Geräuschimmissionspegel zugemutet. Dieser Beurteilungspegel liegt bereits oberhalb der Enteignungsschwelle (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 2 TG 1484/02 -).Eine Erhöhung auch des vom Verwaltungsgericht für die Nachtzeit (ab 22.00 Uhr) festgelegten, dem Richtwert der Freizeitlärm-Richtlinie entsprechenden Beurteilungspegels von 55 dB(A) ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch bzw. gerade unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles für die Klägerin nicht mehr zumutbar. Dabei berücksichtigt der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - die Tatsache, dass das traditionelle Laternenfest als wohl einzige Veranstaltung dieser Art in A-Stadt v. d. H. zwar ein seltenes Störereignis ist, jedoch über einen Zeitraum von insgesamt vier Tagen - jeweils freitags bis montags - durchgeführt wird und ein Beginn der Musikdarbietungen (bisher) nicht verbindlich festgelegt worden ist. Auch wenn das auf 24.00 Uhr festgesetzte Veranstaltungsende der Musikdarbietungen auf dem Platz "An der Weed" der Klägerin einerseits eine (relative) Nachtruhe ermöglicht, ist sie jedoch andererseits von Freitag bis Montag auch tagsüber bereits ganz erheblichen, die Enteignungsschwelle erreichenden bzw. überschreitenden Geräuschimmissionen ausgesetzt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die hier streitgegenständlichen Musikdarbietungen auf dem Platz "An der Weed" überhaupt noch einen erkennbaren Bezug zur Tradition des Laternenfestes aufweisen und ob der, mit einer Größe von ca. 20 m x 30 m relativ kleine Platz mit seiner ihn umgebenden dichten Bebauung für die Durchführung dieser Art von Musikveranstaltungen grundsätzlich (noch) geeignet ist. Für die Festlegung eines zumutbaren Beurteilungspegels entscheidend ist vielmehr - worauf auch die Vorinstanz bereits hingewiesen hat -, dass für die speziell auf ein jugendliches Publikum ausgerichteten Darbietungen, wie z. B. die DJ-Bühne, alternative, nach Auffassung des Senats gleichwertige Standorte mit dem Jugend- und Kulturtreff "E-Werk" und dem Rathausplatz zur Verfügung stehen. Es ist nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt, dass mit einer Verlegung der bisher auf dem Platz "An der Weed" durchgeführten Musikdarbietungen an diese Alternativstandorte innerhalb des Stadtgebietes die Attraktivität oder gar die "Funktionsfähigkeit" des Laternenfestes für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft ernstlich beeinträchtigt wäre. Jedenfalls ist dies für die Jahr 2003 und 2004, in denen auf dem Platz "An der Weed" keine Musikdarbietungen angeboten wurden, offensichtlich nicht eingetreten. Der Senat schließt sich daher ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach zur Reduzierung der Geräuschbelästigungen der Nachbarschaft eine Veranstaltung - sofern der Veranstaltungscharakter gewahrt werden kann - an einen weniger beeinträchtigenden Standort zu verlegen ist, andernfalls die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend sind (vgl.: BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier für die bisher auf dem Platz "An der Weed" durchgeführten Musikdarbietungen erfüllt.Allein aus dem Umstand, dass der Beklagten "...sehr daran gelegen ist, auch in Zukunft diesen Altstadtplatz als Treffpunkt mit besonderem Flair aufrechterhalten zu könne" (vgl.: Schreiben vom 17. Januar 2005, zu Ziff. 2; Bl. 386), folgt nichts Gegenteiliges. Insbesondere rechtfertigen diese Bestrebungen der Beklagten es nicht, den Lärmschutzanspruch der Klägerin - und der übrigen Anwohner - zurückzustellen und die Tageszeit im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie bis auf 24.00 Uhr auszudehnen. Anders als in den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 26. September 2003 (- V ZR 41/03 -, a.a.O.) und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Oktober 1996 (- 14 TG 3852/96 -, a.a.O.) entschiedenen Fällen, handelt es sich bei den Darbietungen im Rahmen des Laternenfestes nicht um sehr seltene, lediglich auf einen Tag begrenzte Störereignisse, sondern um eine Veranstaltung, die sich über einen Zeitraum von insgesamt vier Tagen erstreckt.Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte, noch allein streitige Beurteilungspegel von 55 dB(A) nachts, also von 22.00 bis 24.00 Uhr (Veranstaltungsende) ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich Beurteilungspegel - wie auch Maximalpegel - jeweils nur auf die Geräusche der Elektro-Akustik-Anlage (Lautsprecher) beziehen können. Nur diese Geräusche sind technisch beherrschbar und rechtlich steuerbar (etwa durch Pegelbegrenzungsanlagen im Sinne von Ziff. 5 der Freizeitlärm-Richtlinie), während der verhaltensbedingte Lärm der Festbesucher sich entsprechenden Regelungen entzieht. Darüber hinaus erscheint es dem erkennenden Senat angesichts der seit Jahren immer wieder auftretenden Auseinandersetzungen um die Musikdarbietungen auf dem Platz "An der Weed" anlässlich des Laternenfestes angezeigt, der Beklagten dringend anzuraten, die Einhaltung der sich aus dem Tenor dieser Entscheidung ergebenden Beurteilungspegel durch eigene Mitarbeiter während der Veranstaltungen sicherzustellen.Ohne Erfolg bleiben auch die rechtlichen Einwendungen der Beklagten gegen die in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts angedrohte Festsetzung eines Ordnungsgeldes für den Fall, dass bei elektro-akustisch verstärkten Musikdarbietungen auf dem Platz "An der Weed", die von der Beklagten selbst veranstaltet werden, die nach dem Urteil zulässigen Beurteilungspegel überschritten werden.Die Androhung eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes bereits in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil begegnet für diesen Fall grundsätzliche keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt unabhängig davon, ob man mit dem Verwaltungsgericht die Vorschrift des §  167 VwGO i.V.m. §  890 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hier für anwendbar hält oder nicht. Nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung wird die Androhung eines Ordnungs- bzw. Zwangsgeldes in einem gerichtlichen Urteil auf der Grundlage von §  167 VwGO i.V.m. §  890 Abs. 2 ZPO insbesondere für allgemeine Leistungsklagen für zulässig gehalten (so z. B.: OVG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 1973 - V B 871/73 -, NJW 1974, 917; Bay. VGH, Urteil vom 20. Januar 1981 - 99 I 76 -, a.a.O.; Beschluss vom 4. Mai 1982 - 8 C 82 A/415 -, NVwZ 1983, 478; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. April 1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447 = VBlBW 1990, 335; Beschluss vom 20. Mai 1992 - 10 S 379/92 -, NVwZ-RR 1993, 520; OVG Berlin, Beschluss vom 29. August 2000 - 8 L 25/99 -, NVwZ-RR 2001, 99; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.Im Übrigen folgt aus der gegenteiligen, offensichtlich auch von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht nicht, dass im Fall der Nichtanwendbarkeit von §  890 Abs. 2 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Androhung eines Beugemittels bereits in einem gerichtlichen Urteil nicht möglich wäre. Die Vorschrift des §  172 VwGO schließt eine solche Verfahrensweise jedenfalls nicht aus.Nach ihrem Wortlaut sieht die Bestimmung des §  172 VwGO eine solche Möglichkeit zwar ausdrücklich nicht vor, eine Verbindung der Androhung eines Zwangsgeldes nach dieser Vorschrift mit einem verwaltungsgerichtlichen Unterlassungstitel wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Für eine solche Verbindung besteht auch durchaus Anlass, nämlich um die "Lücke" zu schließen, die sich aus einer Verletzung einer gerichtlich angeordneten Unterlassungspflicht vor erstmaliger Androhung eines Beugemittels ergeben kann, wenn man die Anwendung von §  890 Abs. 2 ZPO über §  167 VwGO nicht für möglich hält. Gerade für allgemeine Leistungsklagen besteht eine solche Möglichkeit durch eine entsprechende Anwendung von §  169 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §  13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVfG), wonach bei einer Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand die Androhung von Zwangsmitteln bereits in einer gerichtlichen Entscheidung selbst erfolgen kann. Im Sinne einer "Waffengleichheit" zwischen Bürger und Verwaltung ist jedoch kein Grund dafür ersichtlich, eine erleichterte Möglichkeit zur Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zugunsten der öffentlichen Hand vorzusehen, diese Möglichkeit zugunsten des Bürgers jedoch nicht zu eröffnen. Wie gerade durch die Existenz der Vorschrift des §  172 VwGO sowie seiner amtlichen Begründung (BT-Drucks. 3/55, S. 49) deutlich wird, geht es bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen auch gegenüber Behörden in Ausnahmefällen nicht ohne Zwang. Dass dadurch das Beugemittel des Zwangsgeldes zu Lasten der öffentlichen Hand - ebenso wie §  890 ZPO - auch "repressive Züge" annimmt, ist dabei nicht nur unschädlich, sondern geboten (vgl. hierzu: OVG Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 3 E 87/01 -, NVwZ-RR 2002, 904; Sodan/Ziekow, Loseblatt-Kommentar zur VwGO, Stand: Januar 2003, Rdnr. 45 zu §  172).Für die hier beantragte Androhung gemäß §  167 VwGO i.V.m. §  890 Abs. 2 ZPO bedarf es auch keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass seitens des Vollstreckungsschuldners - hier der Beklagten - bereits gegen die betreffende Unterlassungspflicht verstoßen worden ist und/oder dass eine derartige Zuwiderhandlung zumindest demnächst droht. Ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Antrag vorliegen. Würde man in einem solchen Fall über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus die Zulässigkeit des Antrags noch an andere Bedingungen knüpfen, widerspräche dies dem Gesetz, d. h. das Gericht würde das vom Gesetz selbst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als gegeben angesehene Rechtsschutzinteresse unbeachtet lassen. So ist es hier. Sowohl bei einer Anwendung von §  890 Abs. 2 ZPO über §  167 VwGO - als auch bei einer entsprechenden Anwendung des §  172 VwGO - besteht der Sinn der Androhung eines Beugemittels bereits in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung darin, möglichst frühzeitig Druck auf den Vollstreckungsschuldner, der ihm aufgegebenen Unterlassungspflicht nachzukommen, auszuüben. Damit soll dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers Rechnung getragen werden, im Fall einer Zuwiderhandlung sofort gegen den Schuldner vorgehen zu können. Allein dieses Interesse ist als ausreichendes Rechtsschutzinteresse anzuerkennen, so dass lediglich auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers die Androhung eines Zwangsgeldes ausgesprochen werden muss (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. April 1990 - 8 S 341/90 -, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Mai 1982 - 8 C 82 A/415 -, a.a.O.).Auch in der Höhe ist das vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil angedrohte Zwangsmittel nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat sich hier an dem Höchstbetrag des §  172 VwGO orientiert. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Anhaltspunkte für die Androhung eines geringeren Betrages sind weder vorgetragen noch erkennbar. Im Gegenteil spricht gerade die Bedeutung, die die Beklagte den Veranstaltungen auf dem Platz "An der Weed" in der Vergangenheit beigemessen hat und noch beimisst, dafür, hier den Höchstbetrag nach §  172 VwGO in Ansatz zu bringen.Die Androhung einer Ordnungsgeld- bzw. Zwangsgeldfestsetzung bereits durch Urteil ist hingegen nicht möglich hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten, Genehmigungen für Musikdarbietungen auf dem Platz "An der Weed" bei dem jährlichen Laternenfest nur mit der Maßgabe zu erteilen, dass in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Geräuschimmissionspegel von 70 dB(A) und in der Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr ein Geräuschimmissionspegel von 55 dB(A) nicht überschritten wird. Dies folgt aus §  167 Abs. 2 VwGO, wonach Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können.Der von der Klägerin insoweit geltend gemachte und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat präzisierte Antrag ist zwar als Unterlassungsanspruch formuliert, in der Sache zielt er jedoch auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §  9 Abs. 3 LärmVO ab. Dies kommt auch in der vom Senat in Ziff. 2 des Urteilstenors gewählten Formulierung zum Ausdruck, wonach Ausnahmegenehmigungen von der Beklagten zukünftig nur unter bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt werden dürfen. Im Übrigen ist aber auch bei solchen vorbeugenden Unterlassungsklagen, die auf eine völlige Verhinderung eines (drohenden) Verwaltungsaktes abzielen, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung bestehende Spaltung der verwaltungsprozessualen Leistungsklage in Verpflichtungsklage einerseits und allgemeine Leistungsklage andererseits zu beachten. Die Unterlassungsklage ist als "negative" Leistungsklage das Gegenstück der allgemeinen Leistungsklage, wenn mit ihr die Unterlassung von allgemeinem, schlicht hoheitlichem Verwaltungshandeln geltend gemacht wird; sie ist jedoch das Gegenstück der Verpflichtungsklage, wenn die Unterlassung eines Verwaltungsaktes verlangt wird. Ebenso wie für Verpflichtungsklagen auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes bzw. auf Erlass eines Verwaltungsaktes unter bestimmten Auflagen und Bedingungen gilt auch für die Klage auf völlige Unterlassung eines Verwaltungsaktes die Vorschrift des §  167 Abs. 2 VwGO entsprechend der Gesetzessystematik. Denn nur diese Auslegung und Anwendung des §  167 Abs. 2 VwGO entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Verwaltung erst dann zu einem hoheitlichen Handeln, also zu einem Erlass oder zu einer Unterlassung eines Verwaltungsaktes gezwungen werden kann, wenn eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist (so auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 1970 - IV OVG A 76/70 -, DVBl. 1971, 421 (422 f.().Schließlich kann das erstinstanzliche Urteil auch keinen Bestand haben, soweit die Beklagte darin verpflichtet wird, Musikdarbietungen Dritter zu verhindern, welche die vom Verwaltungsgericht festgesetzten Beurteilungspegel überschreiten und soweit für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht wurde. Die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung wird insoweit von dem in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2003 gestellten Klageantrag nicht umfasst und ist auch im Übrigen nach dem gesamten erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin als Ziel ihrer Klage nicht erkennbar. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 25. Januar 2005 hat die Klägerin ihren (erstinstanzlichen) Klageantrag präzisiert und im Übrigen im Wege einer unselbständigen Anschlussberufung ausdrücklich dahin erweitert, die Beklagte zu verpflichten, "... dann gegen Dritte einzuschreiten, wenn diese bei den genannten Musikdarbietungen anlässlich des Laternenfestes die genannten Immissionsgrenzwerte überschreiten." Auf diese - erstmals - während des Berufungsverfahrens erfolgte Klageerweiterung ist nachfolgend noch näher einzugehen.Anders als offensichtlich die Vorinstanz kann sich der Senat der Auffassung der Klägerin nicht anschließen, es entspreche zwar nicht dem Wortlaut ihres in erster Instanz gestellten Klageantrags, wohl aber der Sache nach ihrem Klagebegehren, die Beklagte zu verpflichten, auch solche Musikdarbietungen jedweder Art auf dem Platz "An der Weed" zu verhindern bzw. dagegen einzuschreiten, die bestimmte Geräuschimmissionspegel überschreiten und die durch Dritte verursacht werden. Zwar ist das Gericht einerseits verpflichtet, das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Andererseits ist das Gericht nicht befugt, "... die Wesensgrenzen der Auslegung zu überschreiten und (ohne Notwendigkeit einer Erörterung) an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte" (BVerwG, Beschluss vom 29. August 1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 §  88 VwGO Nr. 17). Anhand dieses Maßstabs ist die Auffassung der Klägerin nicht haltbar.Nach ihrem in erster Instanz formulierten, unmissverständlichen Antrag besteht ihr Klageziel zunächst darin, eine Unterlassung von Musikdarbietungen, die bestimmte, vom Gericht näher festzusetzende Geräuschimmissionen überschreiten, zu erwirken, soweit die Beklagte selbst als Veranstalterin solcher Darbietungen auf dem Platz "An der Weed" im Rahmen des jährlich stattfindenden Laternenfestes verantwortlich ist. Daneben hat sie erstinstanzlich - sowie auch nach Präzisierung ihres Antrags im Berufungsverfahren - beantragt, der Beklagten zu untersagen, Dritten die Durchführung derartiger, bestimmte Geräuschpegel überschreitender Musikdarbietungen zu gestatten. Dieses Klageziel ist in der Sache aber darauf gerichtet, die Beklagte bei ihrem Handeln als Genehmigungsbehörde gemäß §  11 LärmVO im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, z. B. nach den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung, zur Einhaltung bestimmter Lärmgrenzen zu verpflichten. Konkret zielt dieser Klageantrag darauf ab, Ausnahmegenehmigungen, wie sie etwa von der Beklagten in den Jahren 2000 bis 2002 dem Betreiber der Gaststätte "Taverna Kavalla/Kaminstübchen" gemäß § §  5, 9 Abs. 3 und 11 LärmVO erteilt worden sind, mit bestimmten Auflagen und Bedingungen hinsichtlich der Höhe der zulässigen Geräuschimmissionspegel zu versehen, die nicht überschritten werden dürfen. Dieses Begehren ist zwar in der Sache letztlich auch auf ein Handeln der Beklagten im Sinne eines aktiven Tuns gerichtet, nämlich auf den Erlass von Verwaltungsakten mit einem bestimmten Inhalt, unterscheidet sich jedoch qualitativ wesentlich von dem Verhindern sämtlicher, bestimmte Geräuschpegel überschreitender Musikdarbietungen Dritter, zu dem das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat.Für eine derartige Verpflichtung, wie sie das Verwaltungsgericht der Beklagten in dem angefochtenen Urteil auferlegt hat, ist auch dem gesamten erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin nichts zu entnehmen. Die Klagebegründung befasst sich ausschließlich mit den von der Beklagten im Rahmen des alljährlichen Laternenfestes, insbesondere in den Jahren 2000 und 2001 genehmigten Musikveranstaltungen auf dem Platz "An der Weed" und hier speziell mit den Geräuschimmissionen, die von der dort errichteten DJ-Bühne verursacht wurden. Dem Klagevorbringen insgesamt ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass bei diesen Veranstaltungen weitere ungenehmigte Musikdarbietungen von dritter Seite erfolgt sind und dass die Beklagte bzw. die Oberbürgermeisterin als Ordnungsbehörde (§  11 LärmVO i.V.m. §  85 Abs. 1 Nr. 4 HSOG) dagegen nicht eingeschritten ist. Ein solches Unterlassen der Beseitigung einer Störung der öffentlichen Ordnung durch eine nicht genehmigte Musikveranstaltung auf dem Platz "An der Weed" seitens der Beklagten bzw. ihrer Ordnungsbehörden wird von der Klägerin im gesamten erstinstanzlichen Vortrag - ebenso wie im Berufungsverfahren - nicht substantiiert dargelegt; hierauf wird noch zurückzukommen sein. Dementsprechend war Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin allein die Frage, ob die in der Vergangenheit genehmigt durchgeführten Musikdarbietungen auf dem Platz "An der Weed" anlässlich des Laternenfestes die Grenze des Zumutbaren überschritten haben und deshalb zum Schutz der Klägerin - sowie der übrigen Anwohner des Platzes - zukünftig bestimmte Geräuschimmissionspegel zu berücksichtigen bzw. festzusetzen sind. Anknüpfungspunkt dieser erstinstanzlich allein streitgegenständlichen Frage waren somit nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin ausschließlich Veranstaltungen bzw. Darbietungen, die von der Beklagten bzw. ihrer Ordnungsbehörde in der Vergangenheit genehmigt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zukünftig ungenehmigte Musikdarbietungen zulassen wird, sind von der Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht substantiiert und nachvollziehbar ebenso wenig dargelegt worden wie Anhaltspunkte dafür, die Beklagte bzw. ihre Ordnungsbehörde werde zukünftig gegen Dritten genehmigte Musikveranstaltungen nicht einschreiten, falls gegen Auflagen und Bedingungen in Ausnahmegenehmigungen, wie sie hier von der Klägerin in diesem Verfahren beantragt worden sind, verstoßen werden sollte. Unabhängig hiervon weist der Senat darauf hin, dass nach allgemein anerkanntem Recht sich eine Unterlassungsverpflichtung nicht in einem bloßen Nichtstun erschöpft. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (vgl.: Bay. VGH, Urteil vom 20. Januar 1981 - 99 I 76 -, NVwZ 1982, 583; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, BGHZ 120, 73 = NJW 1993, 1076 = DVBl. 1993, 252, jeweils m.w.N.).Ist somit nach dem gesamten erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte bzw. ihre Ordnungsbehörde entgegen den ihnen übertragenen gesetzlichen Aufgaben bei der Veranstaltung nicht genehmigter und/oder gegen Auflagen und Bedingungen in Genehmigungsbescheiden verstoßender Musikdarbietungen zukünftig untätig bleiben werden, kann das erstinstanzliche Klagebegehren auch nicht im Sinne der angefochtenen Entscheidung dahin ausgelegt werden, die Beklagte sei zu einer Verhinderung derartiger Darbietungen durch Dritte zu verpflichten. Diese bereits von Gesetzes wegen bestehende Verpflichtung, gegen Störungen der öffentlichen Ordnung einzuschreiten, ist - entgegen der offensichtlichen Auffassung der Klägerin und auch des Verwaltungsgerichts - nicht "deckungsgleich" mit dem von der Klägerin erstinstanzlich beantragten, im Zusammenhang mit der Erteilung von Genehmigungen, also dem Erlass von Verwaltungsakten, zu würdigenden Anspruch, Dritten die Durchführung von Musikdarbietungen nur unter bestimmten Auflagen und Bedingungen zu gestatten. Das ordnungsbehördliche Einschreiten bei bzw. das Verhindern von ungenehmigten oder gegen Auflagen und Bedingungen verstoßende Veranstaltungen einerseits und das Gestatten von Veranstaltungen unter Beachtung bestimmter Vorgaben - hier der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bei Beachtung bestimmter Geräuschimmissionspegel - andererseits, sind verschiedene Verwaltungshandlungen, deren gerichtliche Erzwingung von jeweils unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen abhängt. Da eine Verpflichtung der Beklagten in ihrer Zuständigkeit als Ordnungsbehörde zur Verhinderung von Musikdarbietungen bei Überschreitung bestimmter Geräuschimmissionspegel weder vom Wortlaut des erstinstanzlichen Klageantrags erfasst wird, noch die Voraussetzungen für eine solche Verpflichtung nach dem gesamten erstinstanzlichen Klagevortrag ersichtlich sind, geht das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung insoweit erkennbar über das Klagebegehren hinaus.Aber auch nachdem die Klägerin ihre Klage im Wege der Anschlussberufung ausdrücklich dahin erweitert hat, "... die Beklagte zu verpflichten, dann gegen Dritte einzuschreiten, wenn diese bei den genannten Musikdarbietungen anlässlich des Laternenfestes die genannten Immissionsgrenzwerte überschreiten", muss diesem Begehren der Erfolg versagt bleiben.Für ein derartiges Klagebegehren fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis; der Antrag ist daher nicht zulässig.Unabhängig hiervon bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Antrags auch deshalb, weil die Frist des §  127 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht eingehalten ist, wonach die Anschlussberufung bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsfrist zulässig ist. Zwar ist die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 3. November 2004 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht entsprechend den Formvorschriften gemäß § §  127 Abs. 2 Satz 2, 56 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § §  172, 174 ZPO zugestellt worden, jedoch ist dieser Schriftsatz der Beklagten dem Bevollmächtigten offensichtlich tatsächlich zugegangen. Ein Formmangel bei der Zustellung gilt somit gemäß §  167 VwGO i.V.m. §  189 ZPO als geheilt. Auf die Berufungsbegründung der Beklagten hat die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter erstmals mit Schreiben vom 10. Januar 2005 - beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 11. Januar 2005 - erwidert und darin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Selbst wenn dieses Schreiben als Anschlussschrift im Sinne von §  127 VwGO zu beurteilen sein sollte, dürfte hier die Monatsfrist des §  127 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht gewahrt sein. Letztlich kann die Frage der Rechtzeitigkeit der Anschlussberufung und damit der Zulässigkeit der Klageerweiterung jedoch ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der Klägerin insofern Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von §  60 VwGO zur Seite stehen.Für die in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2005 beantragte Klageerweiterung fehlt es nämlich bereits an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat weder in ihrem gesamten schriftlichen Vorbringen noch in der Berufungsverhandlung vor dem erkennenden Senat substantiiert und nachvollziehbar glaubhaft gemacht, dass die konkrete Gefahr besteht, die Beklagte werde im Rahmen ihrer ordnungsbehördlichen Zuständigkeit zukünftig bei ungenehmigten, elektro-akustisch verstärkten Musikdarbietungen auf dem Platz "An der Weed" im Rahmen des jährlich stattfindenden Laternenfestes nicht einschreiten, falls die gemäß Ziff. 1 und 2 des Urteilstenors festgesetzten, zulässigen Beurteilungspegel überschritten werden. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte werde ihren gesetzlichen Verpflichtungen bei derartigen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung zukünftig nicht nachkommen, sind aber auch sonst nicht ersichtlich. Die Anschlussberufung ist deshalb zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung folgt für die Teilrücknahme der Berufung aus §  155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus §  155 Abs. 1 VwGO, wonach die Kosten des Verfahrens entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten zu teilen sind.Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf §  167 VwGO i.V.m. § §  708 Nr. 11 und 711 ZPO.Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §  132 VwGO liegen nicht vor.

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