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Schallschutz Veranstaltungshalle

Architektenhaftung

Neue Veranstaltungshalle mit für die Anwohner unzureichender Schallisolierung

Schadensersatz eines Architekten wegen fehlerhafter Planung des Lärmschutzes für eine Veranstaltungshalle -- Nacht-Immissionsrichtwert -- Maßnahmen für passiven Schallschutz an Nachbarhäusern als entferntere Folgeschäden -- Positive Vertragsverletzung (PVV) -- Schallschutzgutachten

                 

Gericht:               OLG Köln

Datum:                09.01.2002

Aktenzeichen: 11 U 223/98

 

Rechtsgrundlage(n):      

 

§  7 HOAI

§  635 BGB

§  16 GewO

§  4 BauNVO

§  6 BauNVO

§  1 Abs. 2 BauNVO

§  34 BauGB

§  711 ZPO

§  92 Abs. 1 ZPO

§  708 Nr. 10 ZPO

 

Entscheidungsform:       

 

Urteil

 

Vorinstanz(en):                

 

LG Bonn 1 O 326/96

 

 

Fundstelle(n): BauR 2002, 1752-1753 (amtl. Leitsatz)

VersR 2002, 1243-1245 (Volltext mit red. LS)

 

 

 

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. 08. 1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 326/96 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und künftig entstehen werden, dass von der durch sie im Auftrage der Klägerin geplanten örtlichen Begegnungsstätte in M. -K. bei zweckentsprechender Nutzung der Halle (Beurteilungsinnenschallpegel 95 dB(A)) Schallimmissionen ausgehen, welche nachts (22 bis 6 Uhr) einen Immissionswert von 45 dB(A) an den angrenzenden Wohnhäusern überschreiten; soweit es sich um Schäden handelt, die nicht an der baulichen Anlage selbst gegeben sind, jedoch nur bis zu einem Betrag von 300. 000, 00 DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 40% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 60% zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10. 000, 00 DM, die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19. 000, 00 DM , wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

 

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die beklagten Architekten wegen fehlerhafter Planung des Lärmschutzes einer für die klagende Gemeinde errichteten Veranstaltungshalle Schadensersatz zu leisten haben.

Mit Architektenvertrag vom 18. 04. 1989 beauftragte die klagende Stadt die Beklagten mit der Planung und Bauleitung für den "Neubau einer örtlichen Begegnungsstätte in M. -K. " nebst erforderlicher Fahrzeugstellplätze; über letztere verhält sich der Anschlussvertrag vom 24. /29. 05. 1991. Das Bauvorhaben wurde mit Fördermitteln für Maßnahmen der Stadtverwaltung finanziert. Das beplante Grundstück "A. d. A. " lag laut Flächennutzungsplanung in einem Mischgebiet, ein Bebauungsplan existierte nicht. Der Bauplatz wurde vor der Durchführung des Bauvorhabens zeitweise als Festplatz unter Benutzung eines jeweils aufgestellten Festzeltes genutzt; dies war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig. Der Auftragsvergabe war ein eingeschränktes Gutachterverfahren nach der HOAI vorausgegangen, an dem auch die Beklagten teilgenommen hatten. Durch Anschreiben vom 02. 03. 1988 (Anlage K 5) wies die Klägerin auf die städtebauliche und gestalterische Sensibilität des Standortes hin; als Vorgabe für die Vorentwurfsplanungen wurde u. a. ein Nutzungs- bzw. Raumkonzept ausgegeben, wonach die "Konzeption der Bürgerhalle . . . kulturelle Veranstaltungen und Veranstaltungen, wie z. B. Tanzveranstaltungen, kleinere Tagungen, Konferenzen, Ausstellungen sowie kleinere Sportveranstaltungen (Gymnastik, Tischtennis) gewährleisten" sollte. Im Erdgeschoss sollten u. a. ein Versammlungsraum für etwa 600 Personen sowie eine transportable Bühne ausgeführt werden. Dieses Raumnutzungsprogramm und der nach diesen Vorgaben erstellte Entwurf der Beklagten wurden ihrem Architektenvertrag zugrundegelegt. Gegenstand des Vertrages sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin mit freiberuflich Tätigen, die auf die VOB, VOL und DIN-Normen verweisen.

Am 11. 05. 1989 fand eine Besprechung beider Beklagter mit der Kreisverwaltung statt. Darüber verhält sich ein Vermerk der Beklagten (Anlage K 8), der u. a. den Eintrag enthält:

"WA - GEBIET ABS. 2 / ZIFF. 1 KULTURELLE ZWECKE ZULÄSSIG LÄRMBELÄSTIGUNG MAX: 45 D BA GEMESSEN VOR DEM FENSTER DER NACHBARN".

Am 21. 11. 1989 wurde die Baugenehmigung für den "Neubau einer öffentlichen Begegnungsstätte für 420 Personen einschl. Stellplätze" erteilt. Nach Ziffer 6 der erteilten Auflagen dürfen durch die Gebäudenutzung "keine unzumutbaren Belästigungen, insbesondere hinsichtlich der Geräuschbelästigung, für die grenzende Wohnhausbebauung entstehen", wobei sich die Bauaufsichtsbehörde vorbehält, "erforderlichenfalls ein diesbezügliches Gutachten zu verlangen". Unter Ziffer 8 der Auflagen ist ausgeführt, die Besucherzahl werde entsprechend der Antragstellung auf 420 festgesetzt, aus dieser Besucherzahl resultierten die Auflagen und Hinweise.

Unter dem 12. 12. 1989 erstellte der damalige Amtsleiter der Klägerin, der Zeuge B. , über ein mit den Beklagten und dem Statiker J. am 04. 12. 1989 geführtes Gespräch einen Aktenvermerk, in dem es u. a. heißt:

"Die Auflagen der Baugenehmigung werden von den Architekten . . . geprüft. Wenn diese nicht einzuhalten sind, ist es notwendig, der Stadt hierüber eine Mitteilung zu machen, damit diese mit der Baugenehmigungsbehörde entsprechende Verhandlungen aufnehmen kann. "

Die Nutzung des Gebäudes überließ die Klägerin entsprechend einem aus dem Jahr 1985 stammenden Vertragsentwurf (Anage K 10) dem örtlichen Vereinskartell "Bürgerverein M. -K. e. V. " (vgl. Vertrag vom 06. 03. 1992, Bl. 96 ff. der Beiakte3 L 2211/94 VG Aachen), welches beabsichtigte, gemeinsam mit dem örtlichen Fremdenverkehrsverein größere werbewirksame Veranstaltungen durchzuführen. Hinsichtlich des voraussichtlichen Bedarfs liegen ein Bedarfs-plan und ein Rundlaufbeschluss des Vereinskartells vom 01. 07. 1985 vor (Bl. 523 ff. d. A. , teilweise in Anlage K 6), dessen Kenntnis bei der Planung die Beklagten bestritten haben.

Nach Eröffnung der Bürgerhalle im August 1991 kam es zu Beschwerden der Nachbarschaft wegen Geräuschbelästigungen. Diese wurden insbesondere ab Sommer 1993 von dem A. M. 1 wohnenden Nachbarn, dem Zeugen M. , erhoben. Dessen Beanstandungen waren auch Gegenstand des beigezogenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (3 L 2211/94 VG Aachen). In diesem Verfahren und in dem vorausgegangenen Schriftverkehr ging die Klägerin davon aus, dass das Gebäude in einem Mischgebiet liege und dass der von ihm ausgehende Lärmpegel ab 22 Uhr 45 dB(A) nicht überschreiten dürfe, gemessen 0, 5 m vor dem Fenster des am nächsten liegenden Anwesens (vgl. Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom 12. 10. 1994, Schreiben der Klägerin vom 29. 04. 1994 und 04. 05. 1994 sowie deren Schriftsatz vom 19. 12. 1994, Bl. 103, 62 f. , 104 ff. , 87 ff. der Beiakte).

Eine dem entsprechende Auflage sowie weitere Auflagen der Klägerin an den Bürgerverein (vgl. Bl. 88 f. , 103 ff. der Beiakte) brachten keine Besserung. Der Antrag des Zeugen M. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb allerdings ohne Erfolg (VG Aachen Beschluss vom 06. 01. 1995 und OVG Münster, Beschluss vom 14. 02. 1995, Bl. 109 ff. , 124 ff. der Beiakte). Gleichwohl traf die Klägerin am 20. 03. 1995 mit dem Zeugen M. eine Vereinbarung, wonach auf ihre Kosten in seinem Haus Schallschutzfenster eingebaut wurden, sie in Zukunft keine Disco- und Rockveranstaltungen in dem Gebäude mehr zulassen werde und er im Gegenzug auf die Geltendmachung von Abwehr- und Unterlassungsansprüchen verzichtete (Anlage K 2).

Nach Einholung eines Schallschutzgutachtens des Ingenieurbüros Me. vom 27. 06. 1994 (Anlage K 3) machte die Klägerin gegenüber den Beklagen Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Schallisolierung des Gebäudes geltend, die sie mit der vorliegenden Feststellungsklage weiter verfolgt.

Die Klägerin hat geltend gemacht:

Der vorhandene Schallschutz des Gebäudes sei nicht ausreichend. Dies werde sowohl durch das Gutachten des Sachverständigen Me. als auch durch ein von der Versicherung der Beklagten eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Be. belegt. Da das Bauwerk in einer als allgemeines Wohngebiet einzustufenden Umgebung liege, sei als Richtwert für die Nacht ein maximaler Immissionspegel von 40 dB(A) anzunehmen. Dieser werde bei einem mittleren maximalen Halleninnenpegel von 95 dB(A) bereits ohne Berücksichtigung der Parkplatzgeräusche um 13 dB(A) überschritten. Eine Geräuschkulisse der Stärke von 95 dB(A) werde aber bei der aufgrund ihrer Konzeption zu erwartenden Nutzung der Halle üblicherweise problemlos erreicht. Die Nutzung der Halle durch den Bürgerverein halte sich noch im Rahmen der Zweckbestimmung des Gebäudes als örtliche Bürgerhalle. Die Übertragung auf den Bürgerverein sei bereits vor Ausführung der Baumaßnahme beabsichtigt gewesen. Die Nutzungsübertragung und der Umfang der beabsichtigten Veranstaltungen seien den Beklagten von Anfang an bekannt gewesen, die z. B. unstreitig im Laufe der Planung eine Änderung vorgenommen hatten, um bei Karnevalsveranstaltungen volle Bewegungsfreiheit für "Funkenmariechen" sicherzustellen.

Die Beklagten seien ihr zum Ersatz des aus dem mangelhaften Schallschutz entstehenden Schadens verpflichtet, weil sie aufgrund ihrer umfassenden Verantwortung als Architekten im Rahmen der Grundlagenermittlung sowie der Planungsphase die Erfordernisse des Schallschutzes zu beachten gehabt hätten und erforderlichenfalls hierzu einen Sonderfachmann hätten hinzuziehen oder die Einholung eines Schallschutzgutachtens hätten anregen müssen. Derartige Anregungen sind nach Behauptung der Klägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Die Haftung der Beklagten erstrecke sich auch auf die von den Parkplätzen ausgehenden Geräusche, deren Anlage, d. h. die Auswahl des Standortes, ebenfalls im Aufgabenbereich der Beklagten gelegen habe.

Das Versäumnis der Beklagten sei als grobfahrlässiger Verstoß gegen die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik anzusehen.

Die Klägerin hat im Verlauf des Rechtsstreits zur Bekräftigung ihres Vortrages ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Dipl. -Ing. Mei. vom 30. 04. 1998 vorgelegt (Anlage K 11).

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und künftig entstehen werden, dass von der durch die Beklagten in ihrem Auftrage geplanten örtlichen Begegnungsstätte in M. -K. bei zweckentsprechender Nutzung der Halle (Beurteilungspegel 95 dB(A)) sowie der Fahrzeugstellplätze Schallimmissionen ausgehen, welche die zulässigen Nacht-Immissionsrichtwerte (höchstens 40 dB(A) an den angrenzenden Wohnhäusern) überschreiten.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht:

Man habe sowohl vor als auch nach Erteilung der Baugenehmigung mehrere Gespräche mit dem damaligen Amtsleiter, dem Zeugen B. , über Probleme des Lärmschutzes geführt. Dabei hätten sie in Anbetracht der in Ziffer 6) der Baugenehmigung enthaltenen Auflage die Einschaltung des Fachingenieurs Prof. Z. zur Überprüfung der Raum- und Bauakustik vorgeschlagen. Dies sei von dem Zeugen B. mit dem Argument abgelehnt worden, dass angesichts der Entfernung der Halle zu den nächsten Wohnhäusern bei der Halle vorgegebenen Nutzung mit keinen Geräuschbelästigungen zu rechnen sei. Ferner sei erst während der Ausführungsphase entschieden worden, die Nutzung der Halle auf den Bürgerverein zu übertragen, der in der Folgezeit eigenmächtig eine stärkere "Beschallungsanlage" eingebaut und vorwiegend überörtliche kommerzielle Veranstaltungen durchgeführt habe. So sei insbesondere die von der Klägerin angeführte nachträgliche Umplanung im Hinblick auf die Karnevalsveranstaltungen gerade deshalb erforderlich geworden, weil man sie erst zu diesem Zeitpunkt darüber informiert habe, dass Veranstaltungen eines derartigen Ausmaßes beabsichtigt seien. Zu diesem Zeitpunkt habe aber das Gebäude als solches nicht mehr verändert werden können. Erst durch den mit dem Trägerwechsel verbundenen unerwarteten Umfang der Veranstaltungen und den Einbau der neuen Anlage seien die Beschwerden der Nachbarn verursacht worden.

Die durch diese Veranstaltungen hervorgerufenen Immissionen seien von ihnen, den Beklagten, bei der Planung nicht zu berücksichtigen gewesen, weil nach den ihnen gegebenen Vorgaben eine rein örtliche Begegnungsstätte habe errichtet werden sollen, die nach der "Förderrichtlinie Stadterneuerung" lediglich dem Abbau örtlicher Defizite an Kultur-, Freizeit- und Kommunikationsangeboten habe dienen sollen. Bei der vertraglich vorgesehenen Nutzung entstehe keine unzulässige Geräuschbeeinträchtigung. Laute Veranstaltungen über 22. 00 Uhr hinaus seien nicht als örtliche kulturelle Veranstaltungen anzusehen. Da das Bauwerk im übrigen in einem auch nach seiner Charakteristik als Mischgebiet einzustufenden Bereich liege, seien auch nach 22. 00 Uhr mindestens 50 bis 55 dB als zulässig anzusehen, welche bei rein örtlichen Veranstaltungen nicht erreicht, geschweige denn überschritten würden. Das von der Klägerin vorgelegte Schallschutzgutachten des Sachverständigen Me. gehe zum einen von dem nicht einschlägigen Grenzwert eines allgemeinen Wohngebietes, zum anderen von falschen "Ausgangsgeräuschen" aus, weil es sich bei der vom Gutachter vermessenen Veranstaltung um keine "örtliche" gehandelt habe.

Sie, die Beklagten, hätten außerdem die Frage des Schallschutzes im Rahmen der Grundlagenermittlung nicht zu überprüfen gehabt. Dies sei ausschließlich durch besonders qualifizierte Sonderfachleute möglich gewesen. Sie hätten weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Standortanalyse geschuldet. Die Einschaltung von Sonderfachleuten hätten sie der Klägerin nicht besonders nahe legen müssen, weil sie aufgrund der eigenen Fachkunde ihrer Angestellten selbst habe erkennen können und müssen, dass ihnen als Architekten eine Abschätzung auch nicht annähernd im voraus möglich gewesen sei. Gerade aus dem Verzicht der Klägerin auf Einholung eines entsprechenden Gutachtens ergebe sich aber, dass auch sie ursprünglich davon ausgegangen sei, bei der beabsichtigten Nutzung sei keine Lärmbeeinträchtigung zu erwarten. Im Übrigen sei jede weitere Schallschutzmaßnahme im Rahmen der vertraglich limitierten Bausumme nicht durchzuführen und auch eine Bürgerhalle der nunmehr von der Klägerin geforderten Art aufgrund der zwingenden Vorgaben an der vorgesehenen Stelle nicht zulässig gewesen.

Eine Verantwortlichkeit für von den Parkplätzen ausgehende Immissionen ist nach Auffassung der Beklagten auf ihrer Seite in keinem Fall gegeben. Hierzu haben sie behauptet, die Lage der Parkplätze sei ihnen von der Klägerin bindend vorgegeben worden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. , die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. sowie dessen ergänzende Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 08. 01. 1997 (B1: 71 ff. d. GA) und vom 29. 06. 1998 (Bl. 180 ff. d. GA) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen (Bl. 122 ff. d. GA) Bezug genommen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben. Abweichend vom Antrag der Klägerin hat es den höchst zulässigen Nacht-Immissionsrichtwert auf 45 dB (A) bemessen und die Haftung der Beklagten für nicht an der baulichen Anlage gegebene Schäden auf 300. 000, 00 DM begrenzt. Hinsichtlich der Begründung sowie hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet.

Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht im Wesentlichen geltend:

Die Halle liege im allgemeinen Wohngebiet (§  4 BauNVO). Dafür gelte der Nacht-Immissionsrichtwert von 40 dB (A), wie sich aus der DIN 18005, der TA-Lärm und den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. S. und Dipl. -Ing. Me. ergebe. Die Beklagte hätten die Qualität des Gebietes als Allgemeines Wohngebiet gekannt, wie sich aus dem Vermerk vom 11. 05. 1989 und dem Schriftsatz vom 02. 01. 1997 ergebe. Bedienstete der Stadt hätten nicht erklärt, es handele sich um ein Mischgebiet; auch die Beklagten hätten dies nicht erklärt. Den Flächennutzungsplan, der "gemischte Bauflächen" ausweise, hätten die Beklagten seinerzeit nicht gekannt, außerdem sei er nicht maßgeblich. Er umfasse ein wesentlich größeres Gebiet. . Die Halle liege aber innerhalb gewachsener Wohnbebauung. Es gebe keine vertragliche Vorgabe, wonach die Beklagten 45 dB (A) hätten sicherstellen müssen. Die Aktennotiz vom 11. 05. 1989 sei eine persönliche Notiz der Beklagten über ein vermeintliches Gespräch bei der Kreisverwaltung E. . Damit habe die Klägerin nichts zu tun. Der Inhalt werde betreffend die erteilte Auskunft bestritten. Die Beklagten hätten sich eigenverantwortlich Klarheit über die geltenden Lärmschutzwerte verschaffen müssen. Ein Mitverschulden liege nicht vor. Sie, die Klägerin, habe als Bauherrin die Fehlplanung nicht erkennen müssen und können. Ihr als kleiner Gemeinde habe das Problembewusstsein gefehlt. Auf der anderen Seite liege ein völliges Planungsdefizit der Beklagten vor, das auf grober Fahrlässigkeit beruhe; die Haftungsbeschränkung auf 300. 000 DM aus §  9, 9. 2 AVB in Verbindung mit §  8 Architektenvertrag greife daher nicht ein.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag (Nacht-Immissionsrichtwert höchstens 40 dB (A)) zu erkennen und die Haftungsbeschränkung in Wegfall zu bringen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen

und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.

Die Beklagten beantragen,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen

und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.

Sie machen im Wesentlichen geltend:

Die Feststellungsklage sei unzulässig. Außer dem Schaden im Fall M. - der ihnen nicht zuzurechnen sei und der durch Zahlungsklage ersetzt verlangt werden könne - sei kein möglicher weiterer Schaden ersichtlich. Kein anderer Nachbar habe sich beschwert, obwohl die Halle schon 8 Jahre in Betrieb sei. Die Klage sei auch unbegründet. Das Landgericht habe den Planungsauftrag verkannt. Eine örtliche Begegnungsstätte sei keine Festhalle. Die Nutzung der Halle z. B. für Karnevalsveranstaltungen stelle eine eigenmächtige Veränderung des Hallenzwecks durch die Klägerin dar. Für eine derartige Nutzung hätte die Klägerin niemals die Genehmigung bekommen und öffentliche Zuschüsse erhalten. Die Klägerin habe die Genehmigungs- und Zuschussbehörden unter Vorspiegelung einer öffentlichen Begegnungsstätte über den wahren Nutzungszweck getäuscht. Sie, die Beklagten, seien hauptsächlich im Kirchenbau beschäftigt. Sie hätten mit dem Bau von Festhallen keine Erfahrung gehabt und an der Ausschreibung bei Kenntnis des wahren Zwecks nicht teilgenommen. Für Begegnungsstätten seien sie hingegen besonders qualifiziert.

Für die Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) habe kein Auftrag vorgelegen. Diese sei bereits vorgegeben gewesen. Darum hätten sie nach dem ersten Vertragsentwurf nach Zuschlag auch Honorar nur für die Leistungsphasen 2 ff. erhalten sollen. Dies sei aber nicht so umgesetzt worden. Man habe im Fall einer Abrechnung der zu erwartenden hohen Fahrtkosten der in K. ansässigen Beklagten nach §  7 HOAI Ärger mit dem Rechnungsprüfungsamt befürchtet und deshalb der Einfachheit halber auch die Leistungsphase 1 honoriert, während man die Nebenkosten nach der üblichen Pauschale abgerechnet habe.

Ein Halleninnenpegel von 95 dB (A) sei bei dem vorgesehenen Nutzungszweck nicht zu Grunde zu legen gewesen, lästige Immissionen über 45 dB (A) wären dabei nicht aufgetreten. Gegen Nutzungen im Rahmen dieser Zweckbestimmung hätte auch der Nachbar M. nichts einzuwenden gehabt. Sie, die Beklagten, hätten auf die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sonderfachmanns wegen möglicher Lärmprobleme hingewiesen. Der entgegenstehenden Aussage des "Zeugen" B. sei nicht zu folgen. Die Vernehmung dieses Zeugen sei zu wiederholen und durch Vernehmung der Beklagten als Partei zu ergänzen. Der Zeuge Kl. , seinerzeit hinzugezogen zu Schalldämmungsproblemen mit den Lautsprechern, müsse vernommen werden. Es sei zur Sprache gekommen, eine gutachterliche Stellungnahme zum Schallschutz abgegeben werden solle, was der Zeuge B. aber verneint habe. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. S. vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen kosteten abzüglich Ohnehinkosten netto 5. 000 DM.

Die Parkplätze seien Gegenstand erst eines späteren Architektenvertrages gewesen. Die Lage der Plätze sei bereits verbindlich vorgegeben gewesen. Die Stellplätze verursachten keine Immissionen, oberirdische Stellplätze hätten eigentlich nicht vorgesehen werden dürfen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze und die überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung im Beisein des Sachverständigen Prof. Dr. S. , die Vernehmung der Zeugen M. , Scho. , W. , B. , Schu. und Kl. sowie durch die Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24. 03. 2000 und 31. 10. 2001 (Bl. 440 ff. und 510 ff. d. A. ) sowie auf das Gutachten vom 24. 07. 2000 (Bl. 457 ff. d. A. ) Bezug genommen.

Die Akte 3 L 2211/94 VG Aachen lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufungen sind zulässig. Begründet ist nur die Berufung der Beklagten, soweit sie geltend machen, nicht für die Einhaltung eines bestimmten Lärmschutzwertes für die Parkplätze zu haften.

I.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht für zulässig gehalten und das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse bejaht. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass sich ausweislich der von den Parteien vorgelegten Pläne und der zu den Akten gereichten Sachverständigengutachten außer dem Haus des durch Vergleich abgefundenen Nachbarn M. noch mindestens drei weitere Häuser in näherer Umgebung der Bürgerhalle befinden, die in besonderem Maße Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sein können. Dem hält die Berufung der Beklagten auch nichts Erhebliches entgegen. Besteht damit die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass weitere Nachbarn Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend machen könnten, ist deren Feststellungsinteresse zu bejahen. Unerheblich ist, ob sich - wie die Beklagten geltend machen - bisher außer dem Zeugen M. niemand beschwert hat. Weist das Gebäude hinsichtlich des Lärmschutzes Mängel auf, die zu Beeinträchtigungen der Nachbarn führen können, so muss die Klägerin die Ersatzpflicht der Beklagten in unverjährter Zeit feststellen lassen können.

Auf die Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage kann die Klägerin nicht mit Erfolg verwiesen werden. Bisher stehen nur die durch die Abfindung des Zeugen M. entstandenen Kosten fest. Weitere Kosten, etwa für eine Umrüstung des Gebäudes, sind nicht ohne Weiteres bezifferbar zumal, wie auch die Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. S. ergeben hat, die erforderlichen baulichen Maßnahmen für einen ausreichenden Lärmschutz nicht auf der Hand liegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin zunächst - vor Ablauf der vertraglich vereinbarten fünfjährigen Verjährungsfrist - die Haftungsfrage abklären lassen will, bevor sie in eine kostenaufwendige Prüfung des erforderlichen Sanierungsaufwandes eintritt.

Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend ausgeführt, dass der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt ist, da die in ihm verwendeten Formulierungen einer "zweckentsprechenden" Nutzung und der "zulässigen" Nacht-Immissionsrichtwerte durch die zusätzlich angegebenen Dezibel-Grenzwerte in ausreichender Weise konkretisiert werden.

II.

Das Landgericht hat die Klage auch zu Recht teilweise für begründet gehalten. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz, weil das von ihnen geplante Gebäude die an den Lärmschutz zu stellenden Anforderungen insoweit nicht erfüllt, als bei zweckentsprechender Nutzung von der Halle (Beurteilungspegel 95 dB(A)) Schallimmissionen ausgehen, welche den zulässigen Nacht-Immissionsrichtwert (höchstens 45 dB(A)) an den angrenzenden Wohnhäusern überschreiten. Insoweit hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.

1.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der planende Architekt für Planungsfehler gemäß §  635 BGB haftet, ferner davon, dass die Schadensersatzpflicht nicht von einer vorangehenden Fristsetzung und Ablehnungsandrohung abhängt, wenn eine Nachbesserung der Architektenleistung nicht mehr möglich ist, weil sie sich in dem bereits errichteten Bauwerk verkörpert hat (std. Rspr. , vgl. BGH, NJW-RR 2001, 383 = NZBau 2001, 211, 212 mit weiteren Nachweisen). Weiterhin mag mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass Maßnahmen für den passiven Schallschutz an Nachbarhäusern als entferntere Folgeschäden nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen sind; für die Haftung als solche und deren Umfang ist diese rechtliche Einordnung im Streitfall ohne Bedeutung.

2.

Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, dass der planende Architekt dafür verantwortlich ist, dass das Bauwerk die an den Schallschutz zu stellenden Anforderungen erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1991, 752 ff. ; BauR 1993, 622 f. ; OLGR 1994, 267 f. = BauR 1995, 137). Maßgeblich dafür, ob das Architektenwerk hinsichtlich der Schallschutzanforderungen fehlerhaft ist, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, die nötigenfalls auszulegen sind (BGH, BauR 1995, 230; 1998, 872 f. ; zur entsprechenden Haftung des Werkunternehmers).

3.

Nach den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ist die Planung der Beklagten mangelhaft.

a)

Nach §  2 Ziff. 2. 1. 1 des Architektenvertrages vom 02. 03. /18. 04. 1989 liegt dem Vertrag das Raumprogramm (Raumnutzungsprogramm) entsprechend dem im Gutachterverfahren ausgewählten Entwurf der Beklagten zugrunde. Insoweit waren die Beklagten durch das Anschreiben der Klägerin vom 02. 03. 1988 (Anlage K 5) auf die städtebauliche und gestalterische Sensibilität des Standortes hingewiesen; ferner war ihnen für die Vorentwurfsplanungen ein Nutzungs- bzw. Raumkonzept vorgegeben, wonach die Konzeption der Bürgerhalle kulturelle Veranstaltungen und Veranstaltungen, wie z. B. Tanzveranstaltungen, kleinere Tagungen, Konferenzen, Ausstellungen sowie kleinere Sportveranstaltungen (Gymnastik, Tischtennis) gewährleisten sollte, wobei im Erdgeschoss u. a. ein Versammlungsraum für etwa 600 Personen sowie eine transportable Bühne ausgeführt werden sollten.

b)

Nach dieser Vorgabe hatten die Beklagten eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen (BGH, NJW-RR 2001, 383 = NZBau 2001, 211 mit weiteren Nachweisen). Dabei hatten sie zu berücksichtigen, dass die Lärmbelastung auf den Nachbargrundstücken - gemessen an den Fenstern der Nachbarhäuser - 45 dB(A) nicht überstieg.

aa)

Die Baugenehmigung vom 21. 11. 1989 enthält in Ziffer 6 die Auflage, dass durch die Gebäudenutzung keine unzumutbaren Belästigungen, insbesondere hinsichtlich der Geräuschbelästigung für die grenzende Wohnhausbebauung entstehen dürfen, wobei sich die Bauaufsichtsbehörde vorbehält, erforderlichenfalls ein diesbezügliches Gutachten zu verlangen; unter Ziffer 8 der Auflagen ist ausgeführt, die Besucherzahl werde entsprechend der Antragstellung auf 420 festgesetzt, aus dieser Besucherzahl resultierten die Auflagen und Hinweise. Die Beklagten tragen - was sich die Klägerin erkennbar hilfsweise zu eigen macht - selbst vor, ihnen sei bei der Besprechung vom 11. 05. 1989 mit dem für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Zeugen Schu. entsprechend dem Inhalt ihres Vermerks (Anlage K 8) mitgeteilt worden, das Bauobjekt liege in einem WA - Gebiet, in dem die Lärmbelästigung maximal 45 dB(A) gemessen vor dem Fenster der Nachbarn betragen dürfe. Noch in der Verhandlung vor dem Senat vom 31. 10. 2001 haben die Beklagten darüber hinaus im Zusammenhang mit der Befragung der Zeugen deutlich gemacht, dass sie auch aufgrund der Äußerungen der maßgeblichen Ansprechpartner bei der Klägerin davon ausgingen, den Grenzwert von 45 dB(A) einhalten zu müssen. Nach dieser von ihnen selbst angenommenen Vorgabe der Baugenehmigungsbehörde hatten die Beklagten ihre Planung auszurichten, um die Erstellung eines genehmigungsfähigen Bauwerks zu gewährleisten.

bb)

Angesichts des eigenen Vortrags der Beklagten über die seinerzeit von ihnen angenommene Vorgabe ist unerheblich, dass der Zeuge Schu. bei seiner Vernehmung in Zweifel gezogen hat, dass bei der damaligen Besprechung ein Dezibel-Wert genannt worden sei. Unerheblich ist auch, ob die Auflage Nummer 6 zur Baugenehmigung wegen ihrer formelhaften und abstrakten Formulierung Rechtswirkungen entfaltet und ob und inwieweit eine Auflage unter Angabe eines bestimmten Beurteilungspegels möglich gewesen wäre (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 14. 02. 1995, Bl. 124 ff. der Beiakte). Schließlich ist unerheblich, ob den Beklagten, wie sie behaupten, die Leistungen der Phase 1 nur der Form halber übertragen wurden, um ihre Fahrtkosten abzudecken.

cc)

Die Verpflichtung der Beklagten zur Berücksichtigung des genannten Grenzwertes ergab sich im Übrigen auch daraus, dass das Gebäude, wenn schon nicht in einem - wie die Klägerin meint - Allgemeinen Wohngebiet (§  4 BauNVO), dann jedenfalls in einem Mischgebiet (§  6 BauNVO) errichtet wurde. Als solches war das Gemeindegebiet, in dem das Baugrundstück liegt, im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Für Mischgebiete sieht Beiblatt 1 zu der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) einen Orientierungs-Nachtwert von 45 dB(A) vor. Dieser Wert findet sich auch in anderen Regelwerken (vgl. Ziffer 2. 321 Buchstabe c der TA Lärm; §  2 Abs. 2 Ziffer 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung). Zwar enthält das - hier am ehesten einschlägige - Beiblatt 1 zur DIN 18 005 Teil 1 schon nach seinem ausdrücklichen Inhalt keine genormten Festlegungen, sondern nur Orientierungswerte, von denen im öffentlich-rechtlichen Planungsverfahren nach oben oder unten abgewichen werden kann (vgl. auch Runderlass des Ministers für Stadtentwicklung NRW vom 21. 07. 1988, zitiert bei Bielenberg in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, Anh Vorb BauNVO, Rn. 1, 3; ferner dazu Bielenberg, a. a. O. , Rn. 1 ff. ; Fickert/Fieseler, BauNVO, 8. Aufl. , §  1 Rn. 53 ff. ; mit weiteren Nachweisen). Zivilrechtlich sind selbst DIN-Normen mit Normungsanspruch ohnehin nur private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (BGH, BauR 1998, 872, 873, mit weiteren Nachweisen). Sie können aber gleichwohl den Pflichtenkreis eines Betroffenen konkretisieren (vgl. zuletzt BGH, NJW 2001, 2019, 2020 zur Verkehrssicherungspflicht eines Konzertveranstalters hinsichtlich der den Konzertbesuchern infolge übermäßiger Lautstärke drohenden Gefahren unter Berücksichtigung der Grenzwerte der DIN 15 905 Teil 5). Nach Auffassung des Senats hat der Architekt, der mit der Planung eines Objekts beauftragt wird, von dem erkennbar eine Lärmgefährdung für die Nachbarschaft ausgeht, mangels anderweitiger Vorgaben des Auftraggebers seine Planung an den Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 Teil 1 auszurichten, um möglichen Gefahren, die dem Auftraggeber bei einer Überschreitung dieser Werte im Baugenehmigungsverfahren oder aufgrund des verwaltungs- oder zivilrechtlichen Vorgehens Betroffener drohen, möglichst sicher vorzubeugen.

c)

Dem wird die Planung der Beklagten nicht gerecht. Ein Wert von 45 dB(A), gemessen an den Fenstern der Nachbarn, lässt sich bei einer Nutzung der Halle, wie sie die Beklagten in Betracht zu ziehen hatten, nicht durchgehend einhalten.

aa)

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. ist bei einer Halle, die für 420 Besucher konzipiert ist, mit einem Innenpegel von 95 dB(A) zu rechnen, die auch ohne elektronisch verstärkte Musik und, je nach Anordnung der Besucher, allein schon durch die Sprechgeräusche erreicht werden können. Bei musikalischer Untermalung durch Livemusik - wie sie bei Veranstaltungen mit örtlichem Bezug zu erwarten sind - werde leicht ein Wert von mehr als 95 dB(A) bis zu 100 dB(A) erreicht; bei Discothekenbetrieb sei mit extremen Werten bis zu 105 dB(A) zu rechnen. Auch in den von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten gehen die Gutachter von einem Halleninnenpegel von 95 dB(A) aus (Seite 8 des Gutachtens vom 27. 06. 1995 und Seite 4 des Gutachtens vom 30. 04. 1998). Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat an seiner Bewertung in Kenntnis der Einwendungen der Beklagten auch in dem Ortstermin vom 24. 03. 2000 und in dem im Anschluss daran erstatteten Gutachten vom 24. 07. 2000 festgehalten.

Letztlich kann dahin stehen, ob die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergänzungsbedürftig sind. Der Senat hat in Betracht gezogen, dass in dem von der Klägerin Privatgutachten des Sachverständigenbüros Me. vom 27. 06. 1994 (Seite 8) ein mittlerer maximaler Halleninnenpegel von 95 dB(A) lediglich für Tanz- und Musikveranstaltungen angegeben wird (entsprechend der Geräuschstufe III der VDI-Richtlinie 3726 für Gaststätten) und dass in der von den Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Dipl. -Ing. Dr. vom 27. 09. 1999 (Bl. 413 f. d. A. ) ein solcher Halleninnenpegel für kurzfristige Klatschgeräusche und für Veranstaltungen mit elektronisch verstärkter Musik genannt wird. Nach dem von der Klägerin vorgegebenen Nutzungs- und Raumkonzept sollte die Bürgerhalle u. a. einen Versammlungsraum für etwa 600 Personen, eine transportable Bühne und eine feste Thekeneinrichtung aufweisen und u. a. für kulturelle Veranstaltungen und für Tanzveranstaltungen und kleinere Sportveranstaltungen genutzt werden; der Baugenehmigung ist insoweit eine Abweichung nur zu entnehmen, als die Besucherzahl auf 420 reduziert ist. Nach Ansicht des Senats konnte für die Beklagten danach kein Zweifel daran bestehen, dass in der Halle auch Veranstaltungen mit elektronisch verstärkter oder "discothekenartiger" Musik stattfinden würden, wie sie erfahrungsgemäß heute nahezu bei jeder Tanzveranstaltung aber mitunter auch bei eher kulturell geprägten Veranstaltungen (Treffen von Traditionsvereinen, Schützenfesten, Treffen von Sportvereinen, Jugendtreffen u. ä. ) oder Sportveranstaltungen (Gymnastik) stattfindet. Dass Hallen der Gemeinden im Rheinland regelmäßig auch für Veranstaltungen der örtlichen Karnevalsvereine genutzt werden, konnte den in K. ansässigen Beklagten ebenfalls nicht unklar sein.

Insofern erweist sich der Vortrag der Beklagten, auf den sie ihre wesentliche Berufung stützen, letztlich als unerheblich.

Davon, in der Halle Großveranstaltungen oder Discothekenveranstaltungen durchführen zu können, bei denen sich ein höherer Halleninnenpegel als 95 dB(A) ergibt, geht die Klägerin selbst nicht mehr aus. Dies hat sie dem die Halle nutzenden Bürgerverein untersagt und ihr Antrag und dem folgend der Urteilsausspruch des Landgerichts beziehen sich auch nur auf einen Halleninnenpegel von 95 dB(A).

Veranstaltungen der örtlichen Karnevalsvereine unter Einschluss der Vorführungen von Funkenmariechen gehören im Rheinland zum Brauchtum; die Inanspruchnahme öffentlicher Versammlungshallen für derartige Veranstaltungen ist nachgerade eine Selbstverständlichkeit. Dabei kann dahin stehen, ob sich die Klägerin durch die Bezeichnung der Halle als "öffentliche Begegnungsstätte" gegenüber dem Land eine für den Erhalt von Fördermitteln bessere Position verschaffen wollte. Davon kann nach den glaubhaften Aussage der Zeugen Scho. und W. schon rein tatsächlich nicht ausgegangen werden. Jedenfalls konnte für die Beklagten nach dem ihnen bekannten Nutzungs- und Raumkonzept nicht zweifelhaft sein, dass die Aufgabenstellung nicht dahin ging, eine "Begegnungs"stätte (ausschließlich) für "stille" kirchliche oder kulturelle Veranstaltungen zu planen.

Im Hinblick darauf besteht kein Anlass, entsprechend dem Antrag der Beklagten vom 17. 12. 2001 (Bl. 559 d. A. , ergänzt mit Schriftsatz vom 27. 12. 2001. Bl. 571 d. A. ) die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die in der Aussage des Zeugen W. angesprochenen und die in den genannten Schriftsätzen der Beklagten aufgegriffenen Fragen betreffend die als "Vorbild" dienende Bürgerhalle in Ka. müssen nicht vertieft werden. Ebenso ist unerheblich, ob Mitte der achtziger Jahre die Errichtung einer Bürgerhalle nach dem Vorbild der Halle in Ka. durch die Klägerin aufgrund denkmalpflegerischer Bedenken gescheitert ist und ob die von den Beklagten geplante Halle später auf Druck der örtlichen Vereine errichtet werden sollte. Schließlich ist auch ohne Belang, ob den Beklagten der Rundlaufbeschluss des Vereinkartells vom 01. 07. 1985 bekannt war. Erheblich ist ausschließlich, ob sie über die vorgesehene Hallennutzung ausreichend informiert waren und diese Vorgabe planerisch umsetzen konnten; dies war, wie ausgeführt, der Fall.

bb)

Zureffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich bei einem Halleninnenpegel von 95 dB(A) an den Messpunkten ein Immissionswert von 45 dB(A) nicht einhalten lässt. Zwar ergibt sich bei der Berechnung der reinen Immissionspegel, dass lediglich an Immissionspunkt 3 (I. d. D. 18) bei geschlossenen Türen und einem Raumschallpegel von 95 dB(A) ein höherer Wert als 45 dB(A) erreicht wird, während sich an den Immissionspunkten 1 und 2 Werte von 44 und (45 dB(A) ergeben. Nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen ist aber zu diesem reinen Messergebnis ein Lästigkeitsfaktor für die Informationshaltigkeit der Geräusche anzusetzen, der sich erhöhend auswirkt. Der Senat hat keine Bedenken, den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen, zumal sie in ihren messtechnischen Ergebnissen durch die von der Klägerin vorgelegten zwar nur als Parteivortrag zu bewertenden, aber offensichtlich sachkundig erstellten Gutachten des Ingenieurbüros Me. vom 27. 06. 1994 und des Sachverständigen Mei. vom 30. 04. 1998 im Wesentlichen bestätigt werden. Nach den Messungen des Privatsachverständigen Mei. ergibt sich - ausgehend von einem Halleninnenpegel von 95 dB(A) - für das Grundstück des Zeugen M. (IP 1, A. M. 1) ein A-bewerteter Summenpegel von 47, 5 dB(A), für die übrigen Messpunkte (IP 2, G. gasse 7; IP 3, I. d. D. 18; IP 4, I. d. D. 20) ergeben sich Summenpegel von 47, 3 bis 50, 3 dB(A).

cc)

Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen verwendete Messmethode sei ungeeignet, den Lärmpegel zu ermitteln. Der Senat hat dem Sachverständigen mit den Bedenken der Beklagten konfrontiert. Dieser hat die angewandte Messmethode im Ortstermin und in dem darauf hin erstellten Gutachten vom 24. 07. 2000 nochmals erläutert und als geeignet bezeichnet. Der Senat hat keine Bedenken, dem zu folgen.

dd)

Gemessen an den danach zugrunde zu legenden Ausgangswerten ist die Schalldämmung der von den Beklagten geplanten Halle unzureichend. Der gerichtlich bestellte Sachverständige führt dies - in Übereinstimmung mit den vorgelegten Privatgutachten - auf eine nicht ausreichende Dämmwirkung der Bauteile (Fenster, Türen, Fugen, evtl. Dachfläche) zurück. Es ist auch nicht ersichtlich, worauf es sonst zurück zu führen sein sollte, dass die geforderte Schalldämmung nicht erreicht wird. Die Messungen beziehen sich auf den Lärmpegel bei geschlossenen Türen. Auf die insbesondere im Ortstermin breit erörterte Frage, inwieweit Lärm auch durch die geöffneten Türen nach außen dringen kann, kommt es danach nicht an. Die Klägerin hat dem Bürgerverein auch inzwischen aufgegeben, die Türen und Fenster der Halle während der Betriebszeit geschlossen zu halten (Bl. 103, 104 der Beiakte).

Zu Unrecht beanstanden die Beklagten, der Sachverständige habe keine Feststellungen zu den Ursachen der unzureichenden Schalldämmung im Einzelnen getroffen. Darauf kommt es im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage nicht an. Für die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass bei einem vorgegebenen Innenschallpegel bestimmte an den anliegenden Wohnhäusern zu messende Schallpegel überschritten werden, reicht es aus, dass das Überschreiten der letztgenannten Pegel und die Verantwortlichkeit der Beklagten dafür fest stehen. Welche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind und ob und in welchem Umfang der Klägerin die Kosten zukünftig durchgeführter Sanierungsmaßnahmen zu ersetzen sind, ist nicht hier, sondern im Rahmen einer späteren Leistungsklage zu klären.

ee)

Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, sie seien nicht in der Lage gewesen, die Schallschutzproblematik aus eigener Kenntnis richtig zu beurteilen. Zutreffend hat bereits das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hätten sich in diesem Fall sachkundiger Hilfe eines Sonderfachmanns bedienen oder jedenfalls den Auftraggeber auf diese Notwendigkeit mit der gebotenen Eindringlichkeit hinweisen müssen, dies auch im Hinblick auf §  1, 1. 3. der dem Architektenvertrag zugrundegelegten Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Verträge mit freiberuflich Tätigen, wonach die Beklagten der Klägerin etwaige Bedenken hinsichtlich der schriftlichen Anordnungen unverzüglich mitzuteilen und sich rechtzeitig zu vergewissern hatten, dass der Planung öffentlichrechtliche Hindernisse und Bedenken nicht entgegenstünden. Auf die dies betreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Klägerin die Beklagten daran gehindert hat, Feststellungen zu den zu erwartenden Schallemissionen und zu den notwendigen baulichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Schallschutzes zu treffen, oder dass die deutliche Forderung der Beklagten nach Einschaltung eines Sonderfachmanns von der Klägerin zurück gewiesen worden ist.

Der Zeuge Scho. hat bekundet, er müsse eindeutig verneinen, könne sich jedenfalls nicht daran erinnern, dass mit ihm über Schallschutzprobleme gesprochen worden sei. Der Zeuge W. hat ausgesagt, zwischen ihm und den Beklagten sei über den Schallschutz nicht gesprochen worden. Ihm sei nur sinngemäß von Seiten der Architekten gesagt worden, dass man möglichst günstige Schallschutzwerte haben wolle.

Der Zeuge B. hat bereits in erster Instanz bekundet, vor Inbetriebnahme der Bürgerhalle seien lediglich Probleme der inneren Raumakustik besprochen worden, während die Frage der Lärmbelästigung der Umgebung erst nach Inbetriebnahme der Halle aufgetreten sei. So sei der Sachverständige Prof. Z. von den Beklagten auch nur im Zusammenhang mit der Überprüfung der inneren Raumakustik vorgeschlagen worden. Schließlich sei er selbst für die Frage des Schallschutzes weder fachlich hinreichend ausgebildet noch der zuständige Ansprechpartner für die Beklagten gewesen. Das Landgericht hat dieser Aussage geglaubt und festgestellt, aus der Aussage ergebe sich, dass seitens der Klägerin auf Einholung eines Schallschutzgutachtens nicht verzichtet worden sei.

Auch die erneute Vernehmung des Zeugen B. hat nicht ergeben, dass der Klägerin die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sonderfachmanns für Schallschutzfragen ausreichend deutlich nahegelegt wurde und diese die Zuziehung in Kenntnis der möglichen Folgen abgelehnt hat. Der Zeuge hat sich, auch konfrontiert mit den vom Senat zugelassenen Vorhalten der Beklagten persönlich, nicht daran erinnern können, von den Beklagten mit der Notwendigkeit eines Schallschutzgutachtens konfrontiert worden zu sein und die Einholung eines solchen Gutachtens abgelehnt zu haben. Er hat ausgeschlossen, geäußert zu haben, ein solches Gutachten sei wegen der bestehenden Vorbelastung des Bauplatzes als Kirmes- und Schützenfestplatz nicht erforderlich. Nachvollziehbar hat er dazu ausgeführt, er habe auch keine Kompetenz gehabt, um die Entscheidung über die Einholung eines solche Gutachtens zu treffen oder den Gutachter zu beauftragen.

Auch die Aussage des Zeugen Kl. lässt die erforderlichen Feststellungen nicht zu. Der Zeuge hat zwar bekundet, in seiner Gegenwart sei bei einem Gespräch seitens der Beklagten ein Schallschutzgutachten angefordert worden. Er konnte sich aber weder an die Gesprächspartner, noch an Einzelheiten des Gesprächs, noch daran erinnern, warum es zur Einholung eines Gutachtens nicht gekommen ist. Auf Befragen konnte der Zeuge noch konkretisieren, die Beklagten hätten bei dem Gespräch erklärt, sie könnten die Schallschutzfrage nicht beurteilen, da sie Architekten und keine Schallschutzfachleute seien; darauf habe der Vertreter der Stadt wohl gesagt, man wolle sich das überlegen. Aus dieser Aussage lässt sich weder eine ausreichend konkrete Forderung der Beklagten nach der Einholung eines Gutachtens unter Hinweis auf die Folgen bei Unterlassung dieser Maßnahme entnehmen, noch lässt sich daraus entnehmen, dass die maßgeblichen Bediensteten der Stadt eine solche Forderung abschließend zurück gewiesen haben.

Der Senat kann unterstellen, dass entgegen der Erinnerung des Zeugen B. in den mit den Beklagten geführten Gesprächen von deren Seite die mögliche Einholung eines solchen Gutachtens in den Raum gestellt wurde. Dass diese Forderung mit der notwendigen Deutlichkeit erhoben wurde und dass die Klägerin im Bewusstsein der Folgen auf eine solche Maßnahme verzichtet hat, kann indes keinesfalls festgestellt werde. Nach dem Eindruck, den der Senat aus der Fragestellung der Beklagten im Senatstermin gewonnen hat, ist die Frage - als eine von vielen - seinerzeit möglicherweise nicht mit dem erforderlichen Problembewusstsein und der erforderlichen Intensität vorgetragen worden und von den Gesprächspartnern bei der Stadt in ihrer Bedeutung nicht richtig erfasst worden und die Fragestellung dann "im Sande verlaufen". Für eine Überzeugungsbildung hinreichend genaue Feststellungen lassen sich aber nicht treffen. Dabei berücksichtigt der Senat durchaus die Ausführungen, die die Beklagten persönlich gemacht haben. Diese reichen aber auch für sich genommen für eine ausreichende Feststellung, dass die Forderung nach einem Schallschutzgutachten mit der erforderlichen Deutlichkeit erhoben wurde, nicht aus. Der Senat hat daher davon abgesehen, die Beklagten zu ihrem Vortrag förmlich als Partei zu vernehmen.

ff)

Schließlich folgt der Senat dem Landgericht dahin, dass sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen können, die Klägerin habe die Fragen des Schallschutzes in eigener Verantwortung prüfen müssen. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bedienstete der Klägerin insoweit über eigene Fachkunde verfügten, haben sich auch im Berufungsverfahren nicht ergeben.

gg)

Auch soweit das Landgericht ausführt, die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, eine wirksame Schalldämmung sei jedenfalls in dem vorgegebenen Kostenrahmen nicht möglich gewesen, nimmt der Senat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Auch insoweit haben sich im Berufungsverfahren keine neuen Erkenntnisse ergeben.

4.

Dass die Beklagten schuldhaft, weil fahrlässig gehandelt haben, bedarf angesichts der vorstehenden Erwägungen keiner weiteren Erörterung.

5.

Die Beklagten sind der Klägerin zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Mithaftung der Klägerin (§  254 BGB) lassen sich nach dem zuvor bereits erörterten Beweisergebnis nicht feststellen. Dass im Rahmen der vorliegenden Feststellungsklage keine Feststellungen zu Art und Umfang der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen getroffen werden müssen, ist oben bereits ausgeführt. Dies gilt auch für die Frage, ob und inwieweit bei einer sachgerechten Planung Kosten (etwa durch den Einbau besser gedämmter Bauteile) entstanden wären, die die Klägerin ohnehin zusätzlich hätte aufbringen müssen.

6.

Der danach erforderliche Feststellungsausspruch, wie er sich aus dem Tenor des vorliegenden Urteils ergibt, weicht - ohne dass sich in der Sache etwas ändert - aus Klarstellungsgründen von der Formulierung des angefochtenen Urteils ab. Welche Werte "höchstens" "zulässig" sind, ergibt sich aus den konkreten Angaben der Pegelwerte. Die Definition der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) folgt Ziffer 1. 2 des Beiblatts zur DIN 18 005 Teil 1 (ebenso Ziffer 2. 321 der TA Lärm).

III.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit das Landgericht ihre Verpflichtung festgestellt hat, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass von den Fahrzeugstellplätzen Schallimmissonen ausgehen, die den Nacht-Immissionswert von höchstens 45 dB(A) überschreiten.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt: Da bei der Festlegung des Grenzwertes von 45 dB(A) nicht zwischen den vom Gebäude und den von den Parkplätzen ausgehenden Immissionen differenziert worden sei, sei vertraglich ein "Gesamtgrenzwert" von 45 dB (A) für jegliche Lärmbelästigung, die von der geplanten Bürgerhalle und der mit ihr verbundenen Nutzung ausgehen konnte, einzuhalten. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass nach §  2 Abs. 1 Ziffer 2 der Verkehrslärmschutzverordnung für nächtliche Immissionen lediglich ein Grenzwert von 49 dB(A) vorgeschrieben sei.

2.

Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Planungsfehler der Beklagten hinsichtlich der Anlage der Stellplätze liegt nicht vor.

Eine eigene vertragliche Vorgabe für die Stellplätze behauptet die Klägerin selbst nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigungsbehörde für die Stellplätze einen "Grenzwert" von 45 dB(A) vorgegeben hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagten den offensichtlich aus der DIN 18 005 bzw. der TA Lärm hergeleiteten, also bau- bzw. anlagenbezogenen Wert auf den zu- und abfahrenden Besucherverkehr bezogen haben könnten. Schließlich ist nicht ersichtlich, wie die Beklagten der Lärmbelastung durch den Besucherverkehr durch planerische Gestaltung hätten Rechnung tragen können; dabei kann unterstellt werden, dass die Klägerin die Lage der Stellplätze nicht vorgegeben hat. Die Schaffung von Stellplätzen (hier 61 bzw. 64) war für die geordnete Abwicklung des Besucherverkehrs offensichtlich öffentlich-rechtlich erforderlich. Aus den vorliegenden Plänen und auch aus dem Eindruck, den der Senat an Ort und Stelle gewonnen hat, ergibt sich, dass jedwede Anordnung der Stellplätze auf dem offenen Gelände zu einer in etwa gleichen Lärmbelastung der Anwohner durch den Besucherverkehr geführt hätte. In Bezug auf den Zeugen M. liegen die Stellplätze sogar günstig, nämlich weitgehend im Schatten des Gebäudes.

Ferner ist nicht erkennbar, dass der Besucherverkehr zu irgend welchen Beanstandungen geführt hat oder in Zukunft führen könnte. Nach den Messungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. und der Privatsachverständigen übersteigt die Lärmbelastung auch an keinem der Messpunkte 45 dB(A); teilweise liegt sie weit darunter. Keineswegs erreicht sie den Immisionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung, der für reine und allgemeine Wohngebiete 49 dB(A), für Mischgebiete sogar 54 dB(A) beträgt. Für ein etwaiges Planungsverschulden der Beklagten wären allenfalls diese Werte ein brauchbarer Anhaltspunkt, zumal der Besucherverkehr nur punktuell bei der An- und Abfahrt zu den Veranstaltungen zu spürbaren Belästigungen führt. Die Bildung eines "Gesamtgrenzwertes" verbietet sich schon deshalb, weil diese Belästigungen im Wesentlichen auftreten, wenn die Hauptlärmentwicklung der Veranstaltung noch nicht begonnen hat oder bereits beendet ist.

Zwar hat - worauf das Landgericht abstellt - der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten vom 02. 02. 1998 ausgeführt, hinsichtlich der Schallimmissionen vom Parkplatz sei das Haus "A. d. A. 27" noch "etwas stärker" belastet als der Immissionsort I 4 (für diesen sind ) 45 dB(A) angegeben), nämlich mit "Lr ) 50 dB(A), Lmax ca. 62 dB(A)); es ist indes weder ersichtlich, auf welchen konkreten Messungen diese Aussage beruht und welche Grundstücks-teile sie betrifft, noch dass diese angebliche Mehrbelastung zu konkreten Belästigungen oder Beschwerden geführt hat. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass jedenfalls nicht erkennbar ist, welche konkrete Alternativplanung die Beklagten angesichts der Notwendigkeit von Einstellplätzen hätten vornehmen können.

IV.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagten bei der Planung des Gebäudes nicht davon ausgehen mussten, es sei ein nächtlicher Grenzwert von 40 dB(A), gemessen an den Fenstern der Nachbarhäuser, einzuhalten.

a)

Dabei ist unerheblich, dass die Beklagten, wie sich aus ihrer Aktennotiz vom 11. 05. 1989 ergibt, möglicherweise davon ausgingen, der Baugrund liege in einem "WA-Gebiet", also allgemeinen Wohngebiet. Maßgeblich dafür, ob ein Fehler des Architektenwerks vorliegt, ist nicht, was die Beklagten - möglicherweise fehlerhaft - angenommen haben, sondern welche planerischen Lärmschutzmaßnahmen nach dem Vertrag geschuldet waren.

b)

Eine vertragliche Vorgabe der Klägerin lag nicht vor. Auch von einer konkreten Vorgabe der Baugenehmigungsbehörde kann nicht ausgegangen werden. Der Richtwert der TA Lärm von nachts 40 dB(A) für Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, war kein verbindlicher Vorgabewert. Die TA Lärm galt in der Fassung vom 16. 07. 1968 unmittelbar nur für die Anlagen nach §  16 GewO; die im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassene Fassung vom 06. 02. 1975 gilt ebenfalls für genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen. Für eine örtliche Begegnungsstätte bzw. Stadthalle für temporär stattfindende Veranstaltungen der örtlichen Vereine mögen die dort genannten Immissionsrichtwerte als Orientierungswerte oder grobe Anhaltspunkte in Betracht kommen; eine verbindliche Vorgabe stellen sie nicht dar. Eher geeignet für die Maßstäbe, die bei der städtebaulichen Planung auch aus zivilrechtlicher Sicht hinsichtlich der Schallschutzvorsorge zu beachten sind, erscheinen die im Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung) mitgeteilten Orientierungswerte. Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich nicht um genormte Festlegungen, sondern um Orientierungswerte für die angemessene Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung, von denen im Einzelfall nach oben und unten abgewichen werden kann. Zwar können sich diese Orientierungswerte, wie ebenfalls bereits ausgeführt, für den mit der Planung beauftragten Architekten quasi zu Grenzwerten verdichten, wenn nur ihre Beachtung einen ausreichenden Schutz des Auftraggebers vor öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Inanspruchnahme ausreichend sicher stellt. Insoweit ist aber im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass für die nächtliche Lärmbelastung in allgemeinen Wohngebieten der Orientierungswert "45 dB bzw. 40 dB" beträgt; nach den folgenden Erläuterungen des Beiblatts soll bei zwei angegebenen Werten der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche in vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagten danach ohne konkrete Vorgaben davon ausgehen mussten, für eine nicht dauernd genutzte, zudem auf einem durch örtliche Veranstaltungen vorbelasteten Grundstück errichtete Festhalle sei der niedrigere Wert anzusetzen.

c)

Jedenfalls mussten die Beklagten bei zutreffender Bewertung der verfügbaren Informationen nicht davon ausgehen, das Bauwerk werde in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet. Ob eine bestimmte örtliche Fläche als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern hängt von den Planungsentscheidungen der Gemeinde ab. Diese kann die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) ausweisen (§  1 Abs. 2 BauNVO). Sie ist zwar in ihren Entscheidungen zur Bauleitplanung nicht völlig frei und hat bei ihren Planungsentscheidungen insbesondere auf die vorhandene Altbebauung Rücksicht zu nehmen (vgl. Fickert/Fieseler, a. a. O. , §  1 Rn. 8. 3 ff. , mit weiteren Nachweisen). Je nach städtebaulichem Zusammenhang können aber auch kleinere Gebiete oder gar einzelne Grundstücke als Baugebiete ausgewiesen werden (vgl. Fickert/ Fieseler, a. a. O. , §  1 Rn. 32 ff. , mit weiteren Nachweisen). Soweit Planungsentscheidungen vorhanden sind oder fehlen, sind die Baubeteiligten, auch der planende Architekt, nicht gehalten, die getroffenen oder nach dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung möglichen Planungsentscheidungen selbst wertend zu überprüfen oder nachzuvollziehen. Der planende Architekt hat lediglich eine genehmigungsfähige Planung vorzulegen und sicher zu stellen, dass seine Planung den Vorgaben der Baugenehmigungsbehörde entspricht.

Nach dieser Maßgabe hätten die Beklagten bei sachgerechtem Vorgehen im Planungszeitraum lediglich folgende Feststellungen treffen können: Der Flächennutzungsplan, der das Baugrundstück erfasst, wies ein Mischgebiet aus. Ein qualifizierter Bebauungsplan lag nicht vor, so dass die Einordnung des Grundstücks gemäß §  34 BauGB nach der Eigenart der in der Umgebung vorhandenen Bebauung zu bestimmen war. In der Umgebung der Bürgerhalle gab es verschiedene, wenn auch in allgemeinen Wohngebieten durchaus zulässige, Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten, so dass schon von daher die Zuordnung des Baugrundes zu einem bestimmten Baugebiet nicht eindeutig vorzunehmen war. Hinzu kam die besondere quasi "inselmäßige", die nähere Umgebung prägende Lage des - damals als Parkplatz und Festplatz genutzen - Baugrundstücks, wie sie aus den vorgelegten Plänen ersichtlich und vom Senat bei dem Ortstermin auch festgestellt worden ist. Die Baugenehmigungsbehörde stufte das Baugebiet dem gemäß auch nicht als reines oder allgemeines Wohngebiet ein. Dies hat der seinerzeit zuständige Zeuge Schu. eindeutig glaubhaft bekundet. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargestellt, dass sich das Bauvorhaben problemlos in die vorhandene Umgebung eingefügt habe, weil es sich angesichts der vorhandenen, von Parkplätzen belegten Freifläche nicht um eine als allgemeines und schon gar nicht als reines Wohngebiet einzustufendes Gebiet gehandelt habe. Aus der Sicht des ordnungsgemäß vorgehenden planenden Architekten bestand mithin weder aufgrund der planerischen Vorgaben der Klägerin noch der Einschätzung der Baugenehmigungsbehörde Anlass, die Anforderungen an den Schallschutz nach dem für allgemeine Wohngebiete angesetzten (niedrigeren) Orientierungswert auszurichten. Von diesem Wert und dem Vorliegen eines Mischgebietes ist übrigens die Klägerin selbst noch in dem von dem Zeugen M. angestrengten Verwaltungsgerichtsverfahren ausgegangen. Den Beklagten gleichwohl trotz fehlender konkreter eigener Vorgaben und der wenig konkreten, um nicht zu sagen schwammigen und alle Hintertüren offen lassenden Vorgaben der Baugenehmigungsbehörde ein Planungsversagen hinsichtlich der Einstufung des Baugebiets vorzuwerfen, ist nach Ansicht des Senats nicht angebracht.

Ein Planungsfehler ist den Beklagten mithin nur insoweit vorzuwerfen, als die Schalldämmung des Gebäudes eine höhere Belastung der Nachbargrundstücke zulässt, als es dem Orientierungswert für Mischgebiete (45 dB(A)) entspricht. Für Mischgebiete erscheint dieser Wert im Übrigen auch nach den Wertvorgaben der TA Lärm als angemessen (vgl. Ziffer 2. 321, Buchstabe c).

2.

Nicht zu beanstanden ist die vom Landgericht vorgenommene Haftungsbeschränkung.

Das Landgericht hat insoweit ausgeführt: Aufgrund der Haftungsbeschränkung nach §  9, 9. 2. der AVB in Verbindung mit §  8 des Architektenvertrages vom 18. 04. 1989 hafteten die Beklagten für die entstandenen Schäden nur bis zu einer Höchstsumme von 300. 000, 00 DM. Nach der vertraglichen Regelung greife die Haftungsbeschränkung bei außerhalb der baulichen Anlage liegenden Schäden ein, die nicht mindestens grob fahrlässig von den Beklagten herbeigeführt worden sind. En grobfahrlässiges Verhalten der Beklagten sei hier jedoch nicht feststellbar.

Dem folgt der Senat. Ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten ist auch nach dem Berufungsvortrag der Klägerin und den im Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Die festgestellten Überschreitungen des bei der Planung zu beachtenden Schallgrenzwertes bewegen sich in einem eher bescheidenen Bereich. Der Haftungsfall kann auch nach der Einschätzung des Senats im Wesentlichen daraus resultieren, dass die Klägerin und die zuständige Bauaufsichtsbehörde konkreten Vorgaben aus dem Weg gegangen sind, die Schallschutzfrage letztlich herunter gespielt und die Verantwortung den Beklagten zugeschoben wurde. Auch wenn sich insoweit keine Feststellungen treffen lassen, die die Beklagten von ihrer Haftung ganz oder teilweise befreien, lassen sich jedenfalls auch keine Feststellungen treffen, die es gestatten, das Versagen der Beklagten als besonders schwer wiegende Verletzung der vertraglichen Sorgfaltspflichten einzustufen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §  92 Abs. 1 ZPO. Angesichts des teilweisen Obsiegens und Unterliegens beider Parteien erscheint es als gerechtfertigt, die Klägerin mit 40% der entstandenen Kosten zu belasten, da der zu ersetzende Schaden bei einer erforderlichen Dämmung des Gebäudes um weitere 5 dB(A) und bei erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Parkplatzgeräusche ganz erheblich höher liegen würde, als dies nach der vorliegenden Entscheidung der Fall ist. Die Haftungsbegrenzung spielt hingegen angesichts der im Wesentlichen durch Gebäudesanierung zu vollziehenden Schalldämmung für die Ersatzpflicht der Beklagten voraussichtlich eine eher untergeordnete Rolle.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § §  708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

Streitwertbeschluss:

Die Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 60. 000, 00 DM.

Berufungsstreitwert: 250. 000, 00 DM

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