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Schallschutz bei Wärmepumpen

Lärmschutz gillt auch in den eigenen vier Wänden!

Auch eigene Hauseinbauten wie Wärmepumpen müssen „den anerkannten Regeln der Technik“ und damit der TA-Lärm entsprechen urteilte jüngst das OLG Düsseldorf. Selbst eine verhältnismäßig geringe Überschreitung des Pegels sorgte dafür, dass der Handwerksbetrieb, welcher die Anlage eingebaut hatte nachbessern musste, obwohl hierzu keine Vereinbarungen im Vertrag geschlossen wurden.

 

Gericht: Oberlandesgerichts Düsseldorf

Datum: 14.01.2011

Aktenzeichen: 22 U 128/10

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juni 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

A.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung und den Einbau einer Luft- und Wasserwärmepumpe.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in T.. Die Beklagte betreibt einen Handwerksbetrieb, der auf die Installation von Wärmepumpensystemen spezialisiert ist.

Am 6. Juli 2005 beauftragten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte mit der Lieferung und der Montage einer Luft-Wasserwärmepumpe in ihrem Einfamilienhaus. Die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 6.7.2005 (Bl. 7 ff. GA) sieht einen Gesamtpreis von 23.250 € vor. In der Zeit vom 4. August 2005 bis zum 1. September 2005 wurde die Anlage in dem Haus eingebaut. Nach Abschluss der Arbeiten zahlte der Kläger an die Beklagte einen Teil der Vergütung in Höhe von 21.250,00 €.

Mit Schreiben vom 1. November 2005 (Bl. 24 GA) und vom 15. Dezember 2005 (Bl. 25 GA) rügten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten diverse Mängel. Sie beanstandeten, dass die Anlage starke Laufgeräusche entfalte. Außerdem sei die Abdichtung nach außen unzureichend, wodurch es zu Feuchtigkeit und Schimmelbildung am Ansaugschacht gekommen sei. Auch sei das Puffervolumen der Anlage zu gering, um einen Festbrennstoffkessel und Solaranlagen daran zu betreiben. Ferner sei ein Steuerungskabel beschädigt, so dass es ausgetauscht werden müsse. Weiter beanstandeten der Kläger und seine Frau, dass eine Kennzeichnung und Dokumentation der elektrischen Verdrahtung sowie Wasser- bzw. Heizungsleitungen fehle und dass eine detaillierte Einweisung zur Bedienung der Heizungsanlage nicht erfolgt sei. Zur Behebung der beanstandeten Mängel setzten sie der Beklagten jeweils eine Frist von 2 Wochen. Die Beklagte reagierte darauf nicht. Daraufhin erklärten der Kläger und seine Ehefrau mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juni 2006 (Bl. 26 GA) den Rücktritt von dem geschlossenen Vertrag.

Am 18. Juli 2006 trat die Ehefrau des Klägers an diesen sämtliche Gewährleistungsansprüche ab.

Der Kläger hat, gestützt auf die Stellungnahme des Privatsachverständigen J. vom 13.3.2006 (Bl. 11 ff. GA) sowie die während des Prozesses eingeholten Stellungnahmen vom 7.3.2008 (Bl. 148 ff. GA) und 10.3.2009 (Bl. 151 ff. GA) behauptet, die Pumpenanlage weise nach wie vor die gerügten Mängel auf. Die Anlage erzeuge 60 dB Lärm, obwohl laut Konformitätserklärung des Herstellers nur 55 dB zulässig seien. Ursache dafür sei eine fehlende Entkoppelung vom Boden. Außerdem dringe wegen einer unzureichenden Absicherung nach außen Feuchtigkeit in den Keller ein, da die Kelleraußenwand nach dem Einbau nicht fachgerecht verschlossen worden sei. Darüber hinaus fehle zwischen der Warmwasseraufbereitung und der Frischwasserversorgung die erforderliche Sicherheitsventilgruppe. Dies führe zu einem Überdruck und gegebenenfalls Beschädigungen von Leitungen. Das Steuerungskabel sei beschädigt und nicht fachgerecht montiert. Außerdem sei bei der installierten Anlage eine Funktionsfähigkeit im Falle des Anschlusses eines Feststoffbrennkessels oder einer Solaranlage nicht gewährleistet, obwohl die Beklagte zugesagt habe, die Anlage so zu planen und zu konzipieren, dass dies kein Problem sei. Die Kennzeichnung der elektrischen Verdrahtung sowie die Wasser- und Heizungsleitungen entsprächen nicht den Vorschriften der EWV Stolberg.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe der in dem Einfamilienhaus G. in T. installierten Luft-Wasserwärmepumpe der Firma "A. GmbH", Typ LW 320 H-l, zu zahlen-,
  2. festzustellen,

dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der im Antrag zu 1. bezeichneten Anlage in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die Anlage weise keinerlei Mängel auf. Das Steuerungskabel habe lediglich einige Druckstellen, worin jedoch kein Mangel liege. Im Zuge der Inbetriebnahme der Anlage am 19. August 2005 sei der Kläger durch den als Zeugen benannten S. in die Bedienung der Anlage eingewiesen worden. Der Kessel weise auch eine ausreichende Kapazität auf, um den Betrieb eines Feststoffbrennkessels oder einer Solaranlage zu ermöglichen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie zweier Ergänzungsgutachten des Sachverständigen R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 11. Februar 2008 (BI. 106 bis 110 der GA), 3. Juli 2009 (BI. 153 bis 159 der GA) und vom 4. Dezember 2009 (BI. 186 bis 216 der GA) Bezug genommen.

Mit seinem am 7. Juni 2010 verkündeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 256 ff. GA), hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichterin - die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von 21.250,00 aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 631, 633, 634 Nr. 3, 398 BGB nicht zu. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage lägen nicht vor, da die installierte Wärmepumpenanlage keine wesentlichen Mängel aufweise. Soweit sie Anlass zu kleineren Beanstandungen gebe, käme diesen ein so geringes Gewicht zu, dass eine Rückabwicklung des gesamten Vertrages aufgrund dieser Mängel unverhältnismäßig wäre.

Der Kläger könne sich zur Begründung der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht darauf berufen, dass die Abdichtung nach außen unzureichend sei. Diese Behauptung habe sich im Zuge der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt. Vielmehr sei der Sachverständige R. in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass an den Wandanschlüssen der Lüftungskanäle keine akuten Feuchtigkeitseinlässe oder sonstige Undichtigkeiten festzustellen seien. Der Kläger sei somit in diesem Punkt beweisfällig geblieben.

Die von der Beklagten eingebaute Anlage sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im Betrieb einen zu hohen Geräuschpegel entwickele.

Die Anlage überschreite nicht den zulässigen Geräteschall. Nach den Vorgaben des Herstellers, die die Parteien in ihren Vertrag einbezogen hätten, habe die Anlage im Mittel einen Geräteschall von 55 dBA entwickeln dürfen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen R. bleibe der von der bei dem Kläger eingebauten Wärmepumpe ausgehende Geräteschall deutlich unter diesem Wert.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gehe das Gericht davon aus, dass auch der von der Anlage ausgehende Körperschall die Grenzen des Zulässigen nicht oder zumindest nicht in einem solchen Maße die Grenzen des Zulässigen überschreite, dass eine Rückabwicklung des Gesamtvertrages mit dieser Begründung gerechtfertigt wäre. Zwar habe der Sachverständige den Körperschall nicht exakt gemessen. Jedoch habe er bei seiner ausgiebigen Überprüfung der Anlage keine von dieser ausgehende Lärmbelästigung wahrgenommen.

Dem Kläger stünden Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte auch nicht deshalb zu, weil eine Sicherheitsgruppe mit Rückflussverhinderer in der Kaltwasserleitung fehle. Zwar habe der Sachverständige in seinem Gutachten bestätigt, dass eine solche Sicherheitsgruppe mit Rückflussverhinderer nicht vorhanden sei, obwohl sie seitens der Trinkwasserverordnung zwingend vorgeschrieben sei. Jedoch werde die Funktion der Anlage dadurch nicht gefährdet. Darüber hinaus könne der Kläger wegen dieses Fehlers schon deshalb keine Rückabwicklungsansprüche geltend machen, weil er die Beklagte zu keiner Zeit zur Nachbesserung wegen dieses Mangels aufgefordert habe.

Die Anlage sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr Speichervolumen nicht groß genug wäre, um später noch ein Festbrennstoffgerät oder eine Solaranlage anzuschließen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei das Speichervolumen auch für den Anschluss einer Solaranlage und eines Festbrennstoffgerätes groß genug.

Ein Mangel liege auch nicht an dem zu der Anlage gehörigen Steuerkabel vor. Nach den Feststellungen des Sachverständigen im Rahmen des Ortstermins weise das Steuerkabel lediglich eine leichte Quetschung auf, die die Funktionsfähigkeit jedoch in keiner Weise beeinträchtige.

Beanstandet habe der Sachverständige schließlich, dass die vorgeschriebene Beschriftung aller sicherheitsrelevanten Armaturen fehle. Die Kosten dafür beliefen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen auf 185,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Insgesamt habe der Sachverständige somit einschließlich der unzureichenden Entkopplung der Anlage lediglich Mängel festgestellt, deren Beseitigungskosten sich auf 2.362,15 € belaufen würden. Dieser Betrag entspreche 9 bis 10 % des für die gesamte Anlage vereinbarten Werklohnes. Die der Beklagten vorzuwerfenden Pflichtverletzungen sei damit derart geringfügig, dass sie eine komplette Rückabwicklung des Vertrages nicht rechtfertigen. Dabei sei von einer Unerheblichkeit eines Mangels auszugehen, da die Kosten der Beseitigung 10 % der vereinbarten Gegenleistung nicht überschreiten würden.

Das Gutachten des Sachverständigen sei überzeugend. Er habe die Anlage eingehend in Augenschein genommen und einem Langzeittest unterzogen. Der Sachverständige habe sich auch eingehend mit den von dem Kläger gegen sein Gutachten erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt. Zu der Einholung eines Obergutachtens, wie von dem Kläger beantragt, habe daher keine Veranlassung bestanden.

Gegen dieses dem Kläger am 14.6.10 zugstellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 12.7.10 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.9.10 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung verfolgt er seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiter.

Er ist der Ansicht, die Beklagte habe eine Anlage geschuldet, mit der erhöhte Schallschutzstandards erreicht werden. Die gelieferte Anlage werde dem nicht gerecht, sie wirke sich insbesondere ruhe- bzw. schlafstörend aus.

Bei einem erhöhten Schallschutz seien bezüglich des Luftschalls Werte zwischen 30 dB (A) und 25 dB (A) einzuhalten. Die Werte seien aus der DIN 4109 Beiblatt 2. Teil 2 abzuleiten und unmittelbar an der haustechnischen Anlage zu messen. Der Wert für den Schalldruckpegel bei schutzbedürftigen Räumen sei mit < 30 dB (A) anzusetzen. Dieser Messwert sei bislang nicht geprüft worden, nach den angegebenen Werten aber auch nicht eingehalten. Die vom Sachverständigen durchgeführte Langzeitmessung sei für die Beurteilung unzulässiger Lärmspitzen unerheblich. Die Bildung eines Mittelwertes unter Einbeziehung von Messungen während des Ruhezustandes führe zu einem verfälschten Ergebnis.

Der Sachverständige habe zwar hinsichtlich des Körperschallschutzes festgestellt, dass notwendige Entkoppelungen nicht vorgenommen worden seien. Es fehle jedoch die Ermittlung konkreter Werte.

Nicht nachvollziehbar sei auch die Analyse des Sachverständigen zu der Schimmelpilzbelastung und ihren Ursachen. Die Belastungen würden sich ausschließlich im Bereich des montierten Lüftungskanals befinden. Die Feststellungen des Sachverständigen, der keine Bereitschaft gezeigt habe, die Außenabdichtung zu überprüfen, seien unzureichend. Sie würden den Feststellungen des Gutachters J., der als befähigt anzusehen sei, widersprechen. Das Landgericht habe sich mit den Feststellungen des Privatgutachters weder hinsichtlich des Schallschutzes noch des Feuchtigkeitsschadens ausreichend auseinander gesetzt.

Der Kläger ist der Ansicht, die von der Wärmepumpenanlage ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen seien als erheblicher Mangel anzusehen; eine geringfügige Pflichtverletzung liege nicht vor.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe der in dem Einfamilienhaus G. in T. installierten Luft-Wasserwärmepumpe der Firma "A. GmbH", Typ LW 320 H-l, zu zahlen-,
  2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der im Antrag zu 1) bezeichneten Anlage in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt sie die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend. Vereinbarungen zu einem erhöhten Schallschutz seien nicht getroffen worden. Die DIN 4109 finde betreffend den Luftschall vorliegend keine Anwendung. Im Übrigen sei nach den Feststellungen des Sachverständigen R., der sich sehr wohl mit der Frage des Luftschalls auseinander gesetzt habe, davon auszugehen, dass die Werte gemäß der DIN 4109 eingehalten seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 14.9.2010 (Bl. 290 ff. GA) sowie auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 25.10.2010 (Bl. 306 ff. GA) Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

  1. Dem Kläger steht kein Rücktrittsrecht aus §§ 346 Abs. 1, 631, 633, 634 Nr. 3, 398 BGB zu.
  2. Allerdings ist auch nach den Feststellungen des Sachverständigen R. die Werkleistung der Beklagten mangelhaft.
  3. a) Der Sachverständige hat festgestellt, dass eine notwendige Sicherheitsgruppe mit Rückflussverhinderer nicht vorhanden ist und insoweit Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 450 € netto anfallen (Bl. 158 GA). Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Kläger auf diesen - im Übrigen geringfügigen - Mangel nicht berufen kann, weil die Beklagte zunächst nicht zur Mängelbeseitigung aufgefordert wurde und der Kläger nunmehr eine Mängelbeseitigung ablehnt. Die diesbezüglichen Feststellungen sind mit der Berufung nicht angegriffen worden.
  4. b) Als weiteren Mangel hat der Sachverständige das Fehlen der vorgeschriebenen Beschriftung der sicherheitsrelevanten Armaturen festgestellt. Der Kläger hat diesen Mangel mit Schreiben vom 1.11.05 (Bl. 24 GA) und vom 15.12.2005 (Bl. 25 GA) gerügt; eine Nachbesserung ist nicht erfolgt. Der Kläger kann sich grundsätzlich auf diesen Mangel berufen.
  5. c) Weiter hat der Sachverständige festgestellt, dass die Anlage keine ordnungsgemäße Schallentkoppelung im Bereich der Luftkanal - Wandanschlüsse, der Kanal - und Rohrbefestigungen zu Wänden und Decken sowie zwischen Wärmepumpe und Podest aufweist (Bl. 109 GA). Auch wenn der Sachverständige konkrete Beeinträchtigungen hierdurch nicht hat wahrnehmen können, hat er die fehlende Schallentkopplung als "übliche Mindestanforderung" beschrieben (Bl. 156 GA). Es handelt sich um einen Mangel, der Kläger hat Anspruch auf die Herstellung einer Anlage unter Einhaltung der üblichen Standards, zumal der Sachverständige nicht ausgeschlossen hat, dass die von dem Kläger bemängelten Schallbelästigungen durch eine Entkopplung beseitigt werden können (Bl. 199 GA). Der Mängelbeseitigungsaufwand beträgt 1.800 € netto (Bl. 158 f. GA).
  6. d) Nicht bewiesen hat der Kläger die Behauptung, die im Zuge der Montage der Luftkanäle geöffnete Kelleraußenwand sei nicht fach- und sachgerecht wieder verschlossen worden (Bl. 3 GA); die Bitumendickbeschichtung sei außenseitig erheblich beschädigt worden (Bl. 4 GA). Das Landgericht hat, den Gutachten des Sachverständigen R. folgend, festgestellt, dass ein solcher Mangel nicht erwiesen ist. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung begründen (§ 529 1 Ziff. 1 ZPO).

Der Sachverständige hat zwar im Ausgangsgutachten zunächst ohne nähere Begründung lediglich festgestellt, es seien keine akuten Feuchteeinlässe oder sonstige Undichtigkeiten festzustellen (Bl. 108 GA). Im Ergänzungsgutachten vom 3.7.2009 hat er ergänzend ausgeführt, dass neben einer Inaugenscheinnahme eine Feuchtemessung erfolgt sei (Bl. 154 GA). Schließlich hat er zur Vorbereitung des weiteren Ergänzungsgutachtens vom 4.12.2009 erneut das Objekt am 16.10.2009 - die Erstbesichtigung erfolgte am 14.5.2007, Bl. 107 GA) - in Augenschein genommen. Dabei sind 8 Messpunkte zur Feuchtemessung festgelegt und fotografisch dokumentiert worden (Bl. 188 GA). Der Sachverständige hat festgestellt, dass die höchsten Werte in der Nähe des Bodens ermittelt werden konnten und die Werte der Referenzmessung der Innenwand nahezu identisch mit denen an der Außenwand sind (Bl. 192 GA). Er hat daraus geschlossen, dass am wahrscheinlichsten von unten aufsteigende Feuchtigkeit vorhanden ist, jedenfalls aber ein Zusammenhang mit der Installation des Luftkanals auszuschließen ist (Bl. 192 GA). Gegen diese Schlussfolgerung bestehen keine Bedenken. Der Kläger hat eine von außen eindringende Feuchtigkeit behauptet (Bl. 3 GA). Dem steht aber der Umstand entgegen, dass außen keine größere Feuchtigkeit als innen festzustellen war. Anhaltspunkte für eine durch die Beklagte zu verantwortende unzureichende Abdichtung der Luftkanalöffnungen bestehen damit nicht. Weitergehende Untersuchungen, so die (zerstörende) Untersuchung der Außenabdichtung oder auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sind nicht veranlasst, weil das Beweisergebnis eindeutig ist und keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Feststellungen oder Schlussfolgerungen des Sachverständigen bestehen. Der Umstand, dass nach der Behauptung des Klägers die Feuchtigkeit ausschließlich im Bereich des Lüftungskanals bestehen soll (Bl. 293 GA), steht dem nicht entgegen, weil sie sich allein auf die Sichtbarkeit der Schimmelpilzbildung bezieht, diese aber ggfs. - bedingt durch die Feuchtigkeit aufgrund allgemein unzureichender Abdichtung - nur in diesem Bereich besonders sichtbar wird. Die Feuchtigkeit selber ist nach den Feststellungen des Sachverständigen auch in Bereichen, die keine deutliche Schimmelpilzbildung zeigen (vergl. Lichtbilder 6, Bl. 191 GA), vorhanden, auf der anderen Seite aber auch an einem Referenzpunkt unterhalb des Luftkanals (P 5) unterdurchschnittlich. Der Privatgutachter J. hat zwar Schimmelpilzbildungen festgestellt und diese - ohne nähere Untersuchung - als "wahrscheinlich aus dem nachträglichen Einbau der beiden Lüftungskanäle" resultierend bezeichnet (Bl. 18 GA). Es handelt sich dabei lediglich um eine Vermutung, wobei der Sachverständige J. selbst bereits ausgeführt hat, dass "weitere Feuchtigkeitserscheinungen an anderen Bauteilen vorhanden waren" (Bl. 18 GA). Auch lässt sich dem Privatgutachten nicht sicher entnehmen, dass die festgestellten Beschädigungen und Fehlstellen der Bitumenbeschichtung (vergl. Bl. 17, 149 GA) aus der Arbeit der Beklagten resultieren. Der Privatgutachter hat diese Schlussfolgerung nicht gezogen, der Sachverständige - auf der Grundlage von 2 Ortsbesichtigungen - entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Dem Gutachten J. ist zu entnehmen, dass die Fehlstellen ohne weiteres auch auf anderen Ursachen beruhen können. Der Gutachter hat ausgeführt, dass bereits nach der ihm gegenüber erfolgten Einlassung des Klägers diese Beschädigungen nur "teilweise" aus der "fehlerhaften Vormontage eines Lichtschachtes" herrühren sollen (Bl. 17 GA).

Insbesondere aber zeigen die Ausführungen des Privatgutachters, dass über den Montagebereich hinaus eine Abdichtungsproblematik besteht. Eine im Bereich der Schächte vorhandene Schimmelpilzbelastung ist daher kein Indiz, das gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Gerichtssachverständigen spricht.

  1. Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Mängel der Schallentkopplung und der vorgeschriebenen Beschriftung der Armaturen gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigen.

Dabei sind allerdings die Mängelbeseitigungskosten, die bei 2.362,15 € liegen und damit - leicht abgerundet - 10 % des zunächst vereinbarten Werklohns von 23.250 € (vergl. Bl. 10 GA) darstellen, nur ein Bewertungsindiz. Auch wenn häufig eine Erheblichkeit der Pflichtverletzung dann verneint wird, wenn die Mängelbeseitigungskosten im Bereich von 10 % des Werklohns liegen, (vergl. Palandt-Grüneberg, 69. A., § 323 BGB Rn. 32), ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 741). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (BGH NJW 2009, 508). Der Aufwand für die Mängelbeseitigung ist dabei zu berücksichtigen, aber weniger von den Kosten her, sondern nach der Art der vorzunehmenden Maßnahme. Vorliegend ist der Mängelbeseitigungsaufwand zwar nicht nur ganz geringfügig. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind 12 Monteur- und 24 Helferstunden erforderlich; der Materialkosteneinsatz ist dabei vergleichsweise gering. Die Entkoppelung ist an mehreren Bereichen vorzunehmen. Auf der anderen Seite ist bei einem Rücktritt aufgrund des Einbaus der Anlage ein deutlich höherer Arbeitseinsatz erforderlich, der auch für den Auftragnehmer eine deutliche Belastung darstellt. Die Anlage ist im derzeitigen Zustand ohne Einschränkung funktionstüchtig; die fehlende Schallentkoppelung ist der einzig relevante Mangel, der durch eine Nachbesserung aber vollständig beseitigt werden kann. Das Interesse des Bestellers an einer gebrauchstüchtigen Anlage kann durch die Nachbesserung ohne Einschränkung hergestellt werden. Unter diesen Umständen ist die Pflichtverletzung (noch) i. S. des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB unerheblich.

  1. Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage unabhängig von der Schallentkoppelung mangelhaft ist, weil sie den maßgeblichen Schallschutzstandards nicht entspricht, bestehen nicht. Die mit der Berufung vorgebrachten Einwände gegen die auf der Grundlage des Gutachtens R. getroffenen Feststellung des Landgerichts, die Anlage weise keinen zu hohen Lärmpegel auf, begründen keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Bewertung.
  2. a) Die Wärmepumpenanlage selbst entspricht der Spezifikation des Herstellers. Danach ist ein Schalldruckpegel von 55 dB (A) zulässig, wobei es sich ausweislich der technischen Daten um einen gemittelten Wert handelt (Bl. 192 GA). Auch wenn "gemittelt" unter Ausschluss von Ruhezeiten der Anlage verstanden wird, ist nach dem Gutachten des Sachverständigen von einer - deutlichen - Einhaltung dieses Wertes auszugehen. Der Sachverständige hat einen Mittelwert von 37,5 dB (A) festgestellt; der Maximalwert lag bei 56,5 dB (A). Dabei erfolgte die Schallmessung im Winterzeitraum als "Langzeitmessung im Betriebszustand" (Bl. 108 oben GA). Der Wert ist daher als Mittelwert für den Betriebszustand der Anlage bestimmt worden und beinhaltet nicht, wie mit der Berufung beanstandet (Bl. 293 GA), einen Ruhezustand der Anlage. Dieser Mittelwert ist entsprechend der Herstellerangaben maßgeblich, auch wenn typischerweise durch ein Ein- und Ausschalten der Kompressoren ("Takten") unterschiedlich starke Immissionen während des Betriebs auftreten.

Die Bewertung des Sachverständigen, dass sich die ermittelten Werte im vom Hersteller vorgegebenen Bereich bewegen (Bl. 155 GA), ist auf dieser messtechnischen Grundlage zutreffend. Eine gelegentliche und - auch unter Berücksichtigung des nicht linearen Charakters der Schalldruckwerte nach db (A) - nur geringfüge Überschreitung in der Spitze ist durch den Herstellermittelwert von 55 db (A) erfasst.

  1. b) Allerdings kann die Frage der Lärmimmission nicht nur auf das Gerät selbst beschränkt werden. Beim Einbau einer solchen haustechnischen Anlage ist der geschuldete Standard insgesamt zu erreichen. Gerade in Wohnhäusern muss dabei sichergestellt werden, dass die Geräuschentwicklung der Anlage auch unter Berücksichtigung sensiblerer Bereiche, insbesondere von Schlafräumen, den zu stellenden Anforderungen entspricht.
  2. aa) Es bestehen jedoch weder für Neubauten noch für die Sanierung im Altbestand allgemeine Normen, die den Stand der Technik beschreiben.

aaa) Zutreffend ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass die DIN 4109 (1989) nicht den Schallschutz im eigenen Wohn- und Arbeitsbereich betrifft (v. Behr u.a., NJW 2009, 1385; vergl. auch OLG Frankfurt, BeckRS 2010, 01463, Entscheidungsgründe Ziff. 5 b Abs. 3). Das ergibt sich aus dem in der DIN beschriebenen Anwendungsbereich ("Diese Norm gilt nicht zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen im eigenen Wohnbereich", Bl. 200 GA).

Auch weitere Normen, so der VDI 4100, beziehen sich auf den Schallschutz im Hinblick auf Nachbarwohnungen.

bbb) Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen haben die Parteien nicht getroffen. Auch ohne besondere Vereinbarung ist ein Werk jedoch nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Maßgeblich ist der übliche Qualitäts- und Komfortstandard (vergl. BGH NJW 2007, 2983 zum Schallschutz bei Doppelhäusern). Das geschuldete Maß ist unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände zu ermitteln (BGH a.a.O.). Diese für den Schutz von Lärm von Nachbargebäuden geltenden Grundsätze sind auch auf die Herstellung haustechnischer Anlagen anwendbar.

Vorliegend ist dann insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen Neubau handelt, sondern um eine Sanierungsmaßnahme eines im Jahre 1973 (Bl. 14 GA) erstellten Hauses. Die Mindestanforderungen an den Schallschutz waren in den 70´er Jahren gering; Hauptregelwerk war die DIN 4109 (Fassung 1962). Selbst wenn einzelne Schalldämmwerte aus der DIN 4109 (analog) auf den Innenbereich angewandt werden, kann unter diesen Umständen der erhöhte Schallschutz aus der Norm nicht als vereinbart angesehen werden. Der Sachverständige hat insoweit auch darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Einhaltung der erhöhten Anforderungen der DIN 4109 der ganze Baukörper den Anforderungen entsprechen muss, was bei einer Teilsanierung im Bestand regelmäßig nicht der Fall ist (Bl. 199 GA)

Eine Unterschreitung der Mindestanforderungen an den Schallschutz wird aber auch vom Kläger nicht behauptet.

  1. bb) Darüber hinaus ist nach den Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass jedenfalls ein nachgebessertes Werk im Wesentlichen den Schallschutz erreicht, der auch bei neuen Objekten ohne gesonderte Vereinbarung als geschuldet anzusehen ist.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Messwerte des Sachverständigen in unmittelbarer Nähe der Anlage ermittelt wurden (gleicher Raum, 1 Meter Abstand: Bl. 197 GA). Maßgeblich für die Sollbeschaffenheit ist aber nicht die Lautstärke, die im dafür vorgesehenen Technikraum besteht, sondern - ggfs. gestaffelt - in den Wohnräumen. Zutreffend weist die Berufung zwar darauf hin, dass entsprechend differenzierte schallakustische Messungen nicht vorgenommen wurden. Der Sachverständige hat jedoch auf der Grundlage seiner Messungen eine Abschätzung vorgenommen, die unter Berücksichtigung der fehlenden Festlegung eines erhöhten Schallschutzes einen ausreichend sicheren Rückschluss zulässt, dass das Bausoll erreicht wurde.

Bereits im Nebenraum des Kellers lagen die Messwerte um 9 - 13 dB (A) niedriger, mithin bezogen auf den Mittelwert im Bereich von 28,5 - 32,5 dB (A). Daraus resultiert eine Spitzenbelastung von 47,5 - 51,5 db (A) im Kellerbereich. Auch die DIN 4109 stellt nicht auf einzelne, kurzzeitige Spitzenwerte ab (vergl. Ziff. 4.1, Bl. 202 GA), wobei die Überschreitung auf 10 dB (A) begrenzt ist. Gleichwohl ist davon auszugehen, das in den Schlafräumen ein Schalldruckpegel von 30 dB (A) - vergl. Bl. 203 GA) im Wesentlichen nicht überschritten wird. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass bereits im Keller (Nachbarraum) im Mittel ein vergleichbarer Wert erreicht wird, im darüber liegenden Stockwerk aber mit einer eher höheren Dämmung zu rechnen ist. Soweit einzelne Spitzenwerte in diesen Räumen 40 dB (A) überschreiten sollten, ist dies im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Altbau handelt, (noch) vertragsgemäß.

Entgegen der Auffassung der Berufung (Bl. 292 GA) sind die Werte an der Anlage nicht maßgeblich. Die Tabelle 4 der DIN 4109 bestimmt die Werte für den "zulässigen Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen" (Bl. 203 GA). Maßgeblich ist daher der Schalldruck in den Räumen selbst. Dementsprechend ist unter Ziff. 4. 2 hinsichtlich der möglichen Maßnahmen auch von Anforderungen an die Bauteile "zwischen besonders lauten Räumen einerseits und schutzbedürftigen Räumen andererseits" die Rede.

Insgesamt ist damit die Bewertung des Sachverständigen, soweit die DIN 4109 als Anlehnungskriterium für die Beurteilung herangezogen werde, sei eine Überschreitung nicht gegeben, zutreffend und von ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen.

  1. c) Dabei ist davon auszugehen, dass vom Sachverständigen nicht festgestellte, aufgrund der Konstruktion jedoch denkbare unzulässige Beeinträchtigungen durch Körperschall durch eine Nachbesserung beseitigt werden können. Der Kläger selbst hat mit der Klagschrift die "unzureichende Entkopplung der Anlage zum Boden und den Abluftkanälen hin" (Bl. 4 GA) als maßgebliche Ursache der gerügten Immissionen gesehen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Entkoppelung - die Schallbelästigungen unterstellend - zur Abhilfe führt, soweit die Wärmepumpe als Ursache anzusehen ist (Bl. 199 GA). Letztlich ist auch der Privatgutachter Jansen davon ausgegangen, dass die vom Gerichtsgutachter geforderten Maßnahmen (Einbau von Schwingungsdämpfern etc.) ggfs. vorhandene Schallimmissionen reduzieren werden (Bl. 18 GA). Er hat deshalb die Durchführung dieser Maßnahme empfohlen (Bl. 18 GA Ziff. 5.1.2).
  2. Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Es liegen keine Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vor, die Revision zuzulassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 22.250 €.

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