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Müllcontainer : Lärm und Gestank

2m vorm Schlafzimmerfenster : bauaufsichtlich erlaubt, mietrechtlich aber nicht

Müllcontainer < 2 m vor dem Schlafzimmerfenster bauaufsichtlich zulässig per Ausnahmegenehmigung,

muss aber mietrechtlich nicht hingenommen werden  :

Begehren des Mieters auf Unterlassung des Aufstellens eines Waschbeton-Müllcontainers und Wiederanpflanzung einer Hecke -- Anspruch auf Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache -- Entstehung des Nutzungsrechts an einem Vorgarten bei jahrelanger unwidersprochener Nutzung -- Verbesserung der Mietsache durch Aufstellung von Müllcontainern und Duldungspflicht des Mieters -- Bedeutung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit für die Duldungspflicht des Mieters

               

Gericht:               AG Hamburg

Datum:                05.02.2002

Aktenzeichen: 48 C 322/01

 

Rechtsgrundlage(n):     §  535 Abs. 1 BGB§  554 Abs. 2 BGB§  1004 Abs. 1 S. 2 BGB

 

Entscheidungsform:      Urteil

 

Fundstelle(n): WuM 2002, 487-489 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz:

1.            Ein Vorgarten gehört selbst dann zur Mietsache, wenn er im Mietvertrag ausdrücklich als nicht mitvermietet bezeichnet wird, der Mieter ihn aber jahrelang gleichwohl unwidersprochen genutzt hat. In diesem Fall steht dem Mieter ein Abwehranspruch gegen Maßnahmen zu, die den vertragsgemäßen Gebrauch verhindern.

2.            Die Duldungspflicht des Vermieters bei Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache erstreckt sich nicht nur auf die Mieträume selbst, sondern auch auf die gemeinschaftlichen Teile der Mietsache. Eine Duldungspflicht besteht dann nicht, wenn die Maßnahme für den Vermieter eine Härte bedeutet, die unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und der Mitmieter nicht zu rechtfertigen ist. Der Aufbau eines Müllcontainers in einer Entfernung von 1,50 m zum Schlafzimmerfenster stellt eine solche Härte dar.

-- -- -- -- --In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 48, durch ... aufgrund der am 11.12.2001 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht: Tenor:Die Beklagte wird verurteilt, die Aufgrabungsarbeiten und das Wegreissen der Hecke im Vorgarten zur linken Erdgeschoss-Wohnung der Kläger im Haus ... einzustellen und eine neue Hecke neben dem Hauseingang anzupflanzen sowie die davor liegende abgebrochene Begrenzung aus Einsen wieder anzumontieren.Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Vorgarten der klägerischen Wohnung, ... Waschbeton-Müllboxen/Müllcontainer aufzustellen.Die Widerklage wird abgewiesen.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 450,- abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 25.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. TatbestandDie Kläger begehren von der Beklagten die Unterlassung der Errichtung von Müllcontainerboxen im Vorgarten der von ihnen bewohnten. Wohnung sowie die Rückgängigmachung begonnener Arbeiten; die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Duldung der Maßnahme.Der Kläger zu 1) ist auf der Grundlage eines schriftlichen Dauernutzungsvertrages vom 24.5.1977 (Anlage B 1, Bl. 29 ff d A.) Mieter einer Wohnung im Erd-Geschoss links des Hauses ... Die Klägerin zu 2) ist die Lebensgefährtin und Mitbewohnerin des Klägers in dieser Wohnung.Vor dieser Wohnung, und zwar vor dem Schlaf- und Wohnzimmerfenster, befindet sich ein Vorgarten, der durch eine hochgeschlossene Hecke und einen niedrigen, ca. 30 cm hohen Eisenzaun eingegrenzt ist. Dieser Vorgarten wird seit Beginn des Mietverhältnisses allein von den Klägern genutzt und gepflegt, die von ihrem Balkon des Wohnzimmers über eine Treppe in diesen Vorgarten gelangen können.Die. Beklagte beabsichtigt, in den Vorgärten der Häuser ... links und rechts neben dem Hauseingang, rechts neben dem Hauseingang, ... links und rechts neben dem Hauseingang, und rechts neben dem Hauseingang, Waschbeton-Müllboxen aufzustellen und die Müllgefäße von den Kellerräumen ihnen die Vorgärten zu verlegen. Dies teilte sie den Bewohnern der Häuser ... durch Aushang bzw. Schreiben vom 1.12.2000 (Anlage K 2, Bl. 8 d.A.) unter Hinweis darauf mit, dass sie nunmehr die entsprechende behördliche Genehmigung erhalten habe und mit den erforderlichen Arbeiten ab dem 6.12.2000 beginnen werde.Die Genehmigung zur Errichtung der Müllboxen in den Vorgärten, und zwar auch des Hauses ... wurde der Beklagten mit Bescheid des ... vom. 30.8.2000 (Anlage B 3, Bl. 42 ff d.A.) mit einer Befreiung nach §  67 HBauO erteilt, dass der Standplatz für den Abfallsammelbehälter in Müllbehälterschränken mit einen geringeren Abstand zu Aufenthaltsräumen als zwei Meter hergestellt werden darf.Die Kläger widersprachen mit Schreiben vom 3.12.2000 (Anlage K 3, Bl. 9 f d.A.) der Aufstellung der Müllbehälter vor ihrem Schlaf- und Wohnzimmerfenster, da der Geruch, die enorme Lärmbelästigung sowie das Ungeziefer, das sich vor allem im Sommer dort bilden werde, auf keinen Fall zumutbar seien. Dennoch begann die Beklagte mit den Arbeiten und riss die Hecke auf ganzer Länge des Hauseszuganges ... weg und zerstörte teilweise die Eisenbegrenzung. Vor dem Hauseseingang ... schloss die Beklagte die Baumaßnahme auch ab, indem sie dort die Müllboxen errichtete und die. Waschbetonflächen mit Hilfe eines Rankgitters begrünte. Eine Inbetriebnahme der Müllboxen ist allerdings noch nicht erfolgt, weil ein anderes Fahrzeug der Müllabfuhr zur Müllentsorgung der Häuser ... erst eingesetzt werden soll, wenn sämtliche Müllboxen stehen.Im Verlaufe des Verfahrens kündigte die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten von 25.9.2001 (Anlage B 6, Bl. 86 ff d.A.) nochmals die Errichtung von Müllbehalterschränken in den Vorgärten der Häuser ... an.Die Kläger meinen und tragen vor:Sie könnten beanspruchen, dass die Beklagte die Arbeiten in ihrem Vorgarten nicht fortsetze, da diese in das Mietrecht des Klägers zu 1) an dem Vorgarten eingreifen würde, das auch Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin zu 2) als Lebensgefährtin des Klägers zu 1) entfalte. Der Vorgarten sei durch die jahrelange intensive Alleinnutzung mit in den Wohnungsmietvertrag einbezogen worden, so dass die zu errichtenden Müllhäuser auch eine Besitzstörung darstellen würden. Die Beklagte könne auch nicht verlangen, dass sie die Maßnahme zu dulden hätten, weil die Müllboxen in einem Abstand von nur ca. 1,5 bzw. 1,6 Meter von ihrem Schlafzimmerfenster errichtet würden. Die Müllboxen würden vor ihrem Fenster Lärm durch das Klappen der Eisendeckel verursachen, zumal auch der Müll des Hauses ... mit in den Container vor dem Hauseingang ... entsorgt werden solle. Außerdem werde Ungeziefer angelockt, zumal sich im Hinterhof bereits Ratten befinden würden. Außerdem sei zu erwarten, dass Mülltüten neben den Containern abgestellt würden, wenn Nutzer den Schlüssel für die Containeröffnungen vergessen hätten. Geruchsbelästigungen seien bei geöffnetem Schlafzimmerfenster konkret zu erwarten. Da die Müllcontainer ca. 1,8 m hoch, 1,6 m breit und 1,3 m tief seien, werde das Müllhaus auch 60 cm über die Unterkante ihres Schlafzimmerfenster hinausragen. Außerdem werde ihr Nutzungsrecht am Vorgarten in einem Umfang eingeschränkt, den sie nicht hinzunehmen bereit seien. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen ergäben sich auch aus den vorgelegten Fotografien der Anlägen K 1, Bl. 7 d.A., K 4 und K 5, Bl. 11 f d.A., auf denen der Zustand vor Aufstellung der Müllcontainer und nach der Aufstellung der Müllcontainer vor dem Haus Nr. 8 dargestellt sei. Es sei auch darauf zu verweisen, dass zahlreiche Hausnachbarn der Errichtung der Müllcontainer vor den Hauseingängen widersprochen hätten, wie sich aus einer Unterschriftenliste ergebe (Anlage K 10, Bl. 69 d.A.). Daher habe die Beklagte nicht nur die Arbeiten einzustellen, sondern auch die Hecke wieder anzupflanzen und die Eisenbegrenzung instandzusetzen.Die Kläger beantragen,

1.            die Beklagte zu verurteilen, die Aufgrabungsarbeiten und das Wegreissen der Hecke im Vorgarten zur linken Erdgeschoss-Wohnung der Kläger im Haus ... einzustellen und eine neue Hecke neben dem Hauseingang anzupflanzen sowie die davor liegende abgebrochene Begrenzung aus Eisen wieder anzumontieren,

2.            die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Vorgarten der klägerischen Wohnung, ... Waschbeton-Müllboxen/Müllcontainer aufzustellen bei gleichzeitiger Androhung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,2a hilfsweise, es zu unterlassen, die beabsichtigte Aufstellung von großen Müllcontainern im Vorgarten zu dicht zum Balkon und Schlafzimmerfenster ... durchzuführen bei gleichzeitiger Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Die Beklagte beantragt,die Klage anzuweisen. Die Beklagte vertritt folgende Auffassung und trägt vor:Die Nutzer des Gebäudes ... seien bereits durch einen Aushang im Jahre 1998 darauf hingewiesen worden, dass im Eingangsbereich innerhalb des Vorgartens abschließbare, geschlossene Müllboxen aus Waschbeton errichtet werden sollten, um die bislang in den Kellerräumen sich befindenden Mülltonnen nach außen zu verlagern. Die Bewohner seien dann durch einen Aushang vom 1.12.2000 auf die zum 6.12.2000 beginnenden Arbeiten hingewiesen worden, der auch am 2./3.12.2000 in den Briefkasten der Kläger eingeworfen worden sei. Mit diesem Schreiben sowie durch den bereits im Jahre 1998 erfolgten Aushang sei die Nutzungsüberlassung des Vorgartens widerrufen worden, wobei der Widerruf auch nochmals wiederholt werde (Schriftsatz vom 8.8.2001). Dabei sei darauf zu verweisen, dass der Garten den Klägern nicht, mitvermietet "worden sei, da er in dem Mietvertrag nicht erwähnt worden sei, so dass lediglich eine Gestattung der Mitbenutzung vorliege, die frei widerruflich sei.Die Kläger hätten die Aufstellung der Müllboxen zu dulden, weil dadurch keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Auch wenn der lichte Abstand zwischen der Fassade und der geschlossenen Müllbox ca. 1,81 m betrage werde (bzw. 1,9 m zwischen dem Fenster und der Müllbox), seien erhebliche Störungen oder Beeinträchtigungen aus zuschließen, zumal die zuständige Bauprüfabteilung in Kenntnis der Umstände eine bauordnungsrechtliche Befreiunc zur Aufstellung der Müllcontainer mit einem geringeren Abstand zu Aufenthaltsräumen als zwei Meter erteilt habe.Grund für die Standortverlegung der Müllboxen aus den Kellerbereichen seien die damit verbundenen Vorteile, weil eine Geruchbelästigung in den Häusern entfalle, weil ein Ungezieferbefall durch Hausmüll in den Kellerräumen auf Grund der offenen Tonnen, so insbesondere von Ratten, nicht mehr hervorgerufen werde, weil vor allem die Kellertüren auch an den Müllabfuhrtagen verschlossen bleiben könnten und somit ein Zutritt für fremde Personen erschwert werde und weil schließlich eine ganz erhebliche Senkung der Betriebskosten (Müllgebühren) bewirkt werde, da sich bei einer Abfuhr der größeren Müllcontainer von den Außenplätzen in Vergleich zu den einzelnen Tonnen im Gebäude die Abfuhrkosten von DM 37.408, 32 auf DM 21.444,48 p.a. verringern würden. Es sei auch die Lage des Grundstücks in der Nähe ... zu berücksichtigen, zumal Bewohner des Hauses wiederholt hätten feststellen müssen, dass durch die für die Müllabfuhr notwendigerweise geöffneten Kellertüren Drogensüchtige in die Kellerräume gelangen würden und dass es zu Kellereinbrüchen gekommen sei. Die übrigen Bewohner des Hauses ... würden einer Verlagerung der Mülltonnen aus dem Keller positiv gegenüberstehen, wie sich aus einer entsprechenden Unterschriftenliste ergebe (Anlage B 7, Bl. 99 d.A.) Dementsprechend würden sowohl Sicherheits- wie auch Hygieneaspekte und auch Kosteneinsparungen für die Verlagerung der Müllbehälter nach außen sprechen.Mit der Errichtung der Müllbehälterschränke außen seien keine erheblichen Beeinträchtigungen des Mietgebrauches der Wohnung der Kläger gegeben, weil die Schränke verschlossen seien, weil durch eine entsprechende Hausordnung sichergestellt werde, dass nach 22:00 in den Ruhezeiten die Müllboxen nicht benutzt würden, weil ein Auftreten von Ungeziefer oder Ratten durch die geschlossene Bauweise vermeidbar sei und weil einer Geruchsbelästigung durch regelmäßige, tägliche Kontrollen des Hausmeisters vorgebeugt werde, der auch eine laufende Reinigung der Müllboxen vornehmen werde.Die Beklagte hat zunächst gegenüber beiden Klägern Widerklage erhoben und beantragt nunmehr,den Kläger zu 1) zu verurteilen, zur Vermeidung der gerichtlichen Festsetzung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft, die Durchführung folgender Bauarbeiten zu dulden, mit der Maßgabe, dass diese nicht vor dem 1.1.2002 beginnen: Aufstellen von Waschbetonmüllbehälterschränken an der Zuwegung zu dem Hauseingang ... zur Aufnahme von Müllcontainern auf einem Betonfundament in einem Abstand von ca. 1,80 m von der Außenfassade des Gebäudes. Der Kläger zu 1) beantragt,die Widerklage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig und begründet; die zulässige Widerklage ist unbegründet.Die Kläger können von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, im Vorgarten zur Wohnung im Erdgeschoss links des Hauses ... Waschbeton-Müllboxen/Müllcontainer aufzustellen, und dass diese die begonnenen Arbeiten im Vorgarten einstellt und die bereits entfernte Hecke wieder anpflanzt und die abgebrochene Begrenzung aus Eisen wieder anmontiert. Dieser Anspruch folgt aus §  536 BGB a.F. bzw. aus §  535 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB n.F. i.V.m. §  1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.Gem. §  536 BGB a.F. bzw. gem. §  535 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB n.F. kann der Kläger zu 1) als Mieter der Beklagten verlangen, dass die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten wird. Zu diesem vertragsgemäßen Zustand der Mietsache gehört es, dass der Kläger zu 1) den vor seinem Wohn- und Schlafzimmer befindlichen Vorgarten benutzen kann, und zwar wie bisher mit einer hochgewachsenen Hecke und einem niedrigen, ca. 30 Zentimeter hohen Eisenzaun. Dieser Zustand des Vorgartens entspricht dem vertragsgemäßen Sollzustand, den die Beklagte wiederherzustellen hat, nachdem sie begonnen hat, in dem Vorgarten die Hecke und den Eisenzaun zu entfernen, um dort Müllcontainer aufzustellen. Der Vorgarten gehört zum Mietobjekt des Klägers zu 1), weil er diesen Bereich seit Mietbeginn im Jahre 1977 über zwanzig Jahre beanstandungsfrei allein genutzt hat, auch wenn er in dem Dauernutzungsvertrag ausdrücklich nicht mitvermietet worden ist. Durch die jahrelange Nutzung des Vorgartens hat sich das Mietverhältnis auf diesen Bereich mit erstreckt (vgl. Landgericht Hamburg WM 1988, 67; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, MietR, 7. Aufl., § §  535, 536 BGB Rdnr. 39; Sternel, MietR, 3. Aufl., II 180). So der Kläger zu 1) verlangen kann, dass die Mietsache in dem Sollzustand erhalten wird, steht ihm analog §  1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auch ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung zu, um zu verhindern, dass dieser Zustand verändert wird und in dem Vorgarten Müllcontainer aufgestellt werden. Dieser Anspruch steht auch der Klägerin zu 2) als der Lebensgefährtin des Klägers zu 1) zu, weil diese mit in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen ist (vgl. Sternel, MietR., 3. Aufl., II 492, 494). Außerdem stehen der Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten die Besitzschutzansprüche aus §  862 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB zu, die die vorstehenden Klaganträge rechtfertigen, da die Klägerin zu 2) Besitzerin des Vorgartens ist und die Beklagte diesen Besitz mit den Beginn der Bauarbeiten durch verbotene Eigenmacht gestört hat.Der Kläger zu 1) ist auch nicht verpflichtet, die von der Beklagten geplante Veränderung des Mietgegenstandes, das Aufstellen von Müllcontainern im Vorgartenbereich, zu dulden. Die geplante Maßnahme der Beklagten stellt sich als eine Modernisierungsmaßnahme dar, die der Kläger zu 1) weder gem. §  541 b BGB a.F. (so man auf die von der Beklagten erwähnten Ankündigungsschreiben aus den Jahren 1998 und 1999 abhebt) noch gem. §  554 Abs. 2 BGB n.F. zu dulden hat (so man auf das Ankündigungsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25.9.2001 abstellt).Zwar muss ein Mieter grundsätzlich Maßnahmen zur Verbesserung sonstiger Teil des Gebäudes gem. §  541 b BGB a.F. dulden und damit bauliche Veränderungen, die den objektiven Gebrauchswert der Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zweckes erhöhen und eine bessere Benutzung ermöglichen oder die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, MietR, 7. Aufl., §  541 b BGB, Rdnr. 10 f). Die Schaffung von Müllboxbehältern vor dem Haus führt zu einer derartigen Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse und stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar (vgl. Sternel, MietR, 3. Aufl., II 311; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, MietR, 7. Aufl., §  541 b BGB Rdnr. 11), weil sich die allgemeinen Wohnverhältnisse dadurch verbessern und erleichtern, wenn die Mieter ihren Müll nicht mehr in den Mülltonnen im Keller des Hauses, sondern in den Müllcontainern vor dem Haus entsorgen. Insoweit hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Entsorgung des Mülls vor dem Haus für die Mieter Sicherheits-, Hygiene- und Kostenvorteile mit sich bringt. Es entfalle eine Geruchsbelästigung in den Häusern und ein möglicher ungezieferbefall durch den Hausmüll in den Kellerräumen. Es werde die Sicherheit für die Bewohner im Hause erhöht, weil die Kellertüren an den Müllabfuhrtagen geschlossen bleiben könnten, so dass sich die Gefahr, dass Dritte, u.a. Drogenabhängige oder Einbrecher, in den Keller gelangen könnten, reduziere. Außerdem würden sich die Kosten der Müllabfuhr von DM 37.408,32 auf DM 21.444,48 p.a. verringern.Durch die Neufassung des §  554 Abs. 2 BGB zum 1.9.2001 hat sich die Rechtslage gegenüber dem vorherigen Rechtszustand nicht geändert. Auch wenn es in §  554 Abs. 2 BGB n.F. lediglich heißt, dass der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache dulden muss, so bezieht sich diese Vorschrift nicht nur auf die Mieträume selbst, sondern auch auf die gemeinschaftlichen Teile der Mietsache, das heißt auch auf die in §  541 b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. genannten Gebäudeteile (vgl. Lützenkirchen, neue Mietrechtpraxis, Rdnr. 607), d.h. auch auf den Vorgarten.Eine Duldungspflicht besteht gem. §  541 b Abs. 1 BGB a.F. bzw. gem. §  554 Abs. 2 BGB n.F. aber dann nicht, wenn die Maßnahme für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interesse des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere auch die baulichen Folgen der Maßnahme zu berücksichtigen.Vorliegend überwiegt das Interesse des Klägers zu 1) den vorgetragenen Interessen der Beklagten und der anderen Mieter des Hauses, auch wenn durch die Errichtung der Müllcontainer in den Vorgärten die oben beschriebenen Vorteile hinsichtlich der Sicherheit, der Hygiene und der Kosten eintreten. Denn es ist zu erwarten, dass die baulichen Auswirkungen der Maßnahme für den Kläger zu 1) sovile seine Lebensgefährtin, die Klägerin zu 2), gravierend und in Abwägung der Interessen des Vermieters und der anderen Mieter im Hause nicht hinzunehmen sind.So haben die Kläger unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Müllbox eine Höhe von 1,8 Meter erhalten werde, während die Unterkante ihres Schlafzimmerfensters bei 1,2 Meter beginne, so dass die Müllbox 60 Zentimeter in das Fenster hineinrage. Insoweit wird der Blick aus dem Fenster in den Vorgarten nicht unerheblich beeinträchtigt. Außerdem ist mit einer nicht unerheblichen Geruchsbeeinträchtigung in der Wohnung der Kläger zu rechnen, die - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht lediglich zu vermuten ist, sondern der Lebenswahrscheinlichkeit entspricht. Auch wenn der Hausmeister der Beklagten für eine ständige Reinigung der Müllboxen sorgt, entweichen doch Gerüche nach dem Öffnen der Klappe und beim Einwerfen des Mülls. Insbesondere in den Sommermonaten dürfte die Beeinträchtigung nicht unerheblich sein, weil zu erwarten ist, dass die Müllbox häufiger benutzt werden wird. Denn der Müllcontainer ist nicht nur für die Bewohner des. Hauses ... vorgesehenen (nach der von der Beklagten vorgelegten Unterschriftenliste handelt es sich um mindestens zehn Mietparteien), sondern auch für die Bewohner des Hauses ... Die Geruchsbelästigungen sind für die Kläger deswegen gravierend, weil der Müllcontainer aufgrund der räumlichen Gegebenheiten in dem Vorgartenbereich recht nah an das Schlafzimmerfenster der Wohnung der Kläger herangebaut werden muss, sei es, dass dieser Abstand 1,50 Meter beträgt, wie die Kläger meinen, oder 1,8 bis 1,9 Meter, wie die Beklagte vorträgt. Die Entfernung liegt jedenfalls unterhalb des Mindestabstandes, den die Hamburger Bauordnung in §  43 Abs. 3 zwischen dem Standplatz für Müllbehälterschränke und Aufenthaltsräume (2 Meter) vorsieht. Auch wenn die Beklagte in dem Baugenehmigungsbescheid vom 30.8.2000 eine Befreiung von der Vorschrift des §  43 Abs. 3 HBauO erhalten hat, besagt dies nur, dass die geplante Maßnahme bauordnungsrechtlich zulässig ist, nicht aber, dass sie auch mietvertraglich von dem Kläger zu 1) zu dulden ist. Jedenfalls ist der Abstand zwischen dem Müllcontainer und dem Schlafzimmerfenster der Wohnung des Klägers zu 1) so gering, dass mit nicht unerheblichen Geruchsbeeinträchtigungen zu rechnen ist und damit mit Beeinträchtigungen im Mietgebrauch, da die Kläger gezwungen sein werden, ihr Schlafzimmerfenster überwiegend geschlossen zu halten.Außerdem ist mit Geräuschbeeinträchtigungen zu rechnen, da durch das Öffnen und Schließen der Eisendeckel der Müllbox naturgemäß Geräusche entstehen, die sich insbesondere in den Abend- oder Nachtstunden gravierend für die Kläger auswirken, deren Schlafzimmer in unmittelbarer Nähe der Müllboxen liegt. Die räumliche Nähe ergibt sich eindrucksvoll aus den von den Klägern vorgelegten Fotografien vom Zustand im Bereich des Hauseingangs Nr. 8, in dem die Müllcontainer in dem Vorgartenbereich bereits aufgestellt worden sind.Schließlich werden die Kläger in dem Mietgebrauch nicht unerheblich dadurch beeinträchtigt, dass die Nutzungsmöglichkeit des Vorgartens durch das Aufstellen der Müllcontainer deutlich eingeschränkt wird. So umfasst der Standplatz für die Müllcontainer einen Bereich von 1,6 × 1,7 m.Diese oben beschriebenen Nachteile als bauliche Auswirkungen der Modernisierungsmaßnahme sind erheblich und stellen eine Härte für den Mieter dar, die dieser nicht hinnehmen muss.Im Ergebnis kann auch nicht abgestellt werden, ob die Mehrzahl die Mieter im Hause die Verlagerung der Mülltonnen aus dem Keller in den Vorgartenbereich wünschen, weil lediglich der Mieter der Erdgeschosswohnung durch die aufgestellten Müllcontainer im Vorgartenbereich beeinträchtigt wird. Eine Mehrheitsentscheidung muss der Mieter, der durch die Maßnahme unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, nicht hinnehmen (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 7.Aufl., §  541 b BGB, Rn 152).Nach alledem ist die Klage begründet, während die Widerklage unbegründet ist.Die Kostenentscheidung beruht auf §  91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § §  708 Nr. 7, Nr. 11, 711 ZPO.

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