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Mehrzweckhalle

Musikveranstaltungen in der Mehrzweckhalle im Dorf -  Mischgebiet - Taktmaximal-Mittelungspegel
Musikveranstaltungen Mehrzweckhalle im Dorf – Einstufung als Mischgebiet Lärmimmissionen durch Veranstaltungen im Dorfgemeinschaftsgebäude -- Grenzziehung der unwesentlichen und wesentlichen Beeinträchtigungen in einem Wohngebiet -- Gesteigerte Duldungspflicht des Grundstückseigentümers hinsichtlich Lärmbelästigungen -- Zulässiger Immissionspegel in einem Mischgebiet -- Heranziehung des Taktmaximal-Mittelungspegel als Ausgangswert für die Immissionsmessung

               

Gericht:               OLG Koblenz

Datum:                04.09.2003

Aktenzeichen: 5 U 279/01

 

Rechtsgrundlage(n):     §  1004 Abs. 1 S. 2 BGB§  903 S. 1 BGB§  906 Abs. 1 S. 1 BGB §  66 Abs. 2 BImSchG

 

Entscheidungsform:      Urteil

 

Vorinstanz(en):               LG Koblenz - 03.01.2003 - AZ: 16 O 72/99

 

Fundstelle(n): NVwZ-RR 2004, 25-27 (Volltext mit amtl. LS)WoM 2003, 573-576WuM 2003, 573-576 (Volltext mit amtl. LS)ZMR 2003, U 2-U 3 (amtl. Leitsatz)ZMR 2003, 929-932

-- -- -- -- --Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Stein auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2003 für Recht erkannt: Tenor:

1.            Auf die Anschlussberufung der Kläger wird die Beklagte in Abänderung des Urteils der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Januar 2001 verurteilt, in ihrem Dorfgemeinschaftshaus keine Veranstaltungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit dadurch am Wohnhaus der Kläger in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ein Immisionsswert (Beurteilungspegel nach Nr. 2.10 TA Lärm) von 40 dB (A) überschritten wird. Ausgenommen sind lediglich kurzzeitige Geräuschspitzen, die in der vorgenannten Zeit bis 60 dB (A) reichen dürfen.Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2.            Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3.            Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

4.            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.            Die Revision wird nicht zugelassen.

TatbestandDie Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in dörflicher Umgebung, die sich nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien als Mischgebiet darstellt. Südlich des Hauses, das einen Grundstücksgrenzabstand von ungefähr 10 m hat, befindet sich mit einem Grenzabstand von seinerseits etwa 5 m ein Gemeinschaftsgebäude der beklagten Ortsgemeinde. Sein zentraler Teil erstreckt sich längsförmig in west-östlicher Richtung. An dessen beiden Enden schließen sich, rechtwinklig abgehend, jeweils nach Süden weisende Seitenflügel an.Während der östliche Flügel einen Kindergarten beherbergt, ist im westlichen Flügel, dem an seiner äußeren Längsseite eine Parkplatzreihe vorgelagert ist, ein Saal untergebracht, in dem 162 Personen an Tischen Platz finden können. Im Zentralteil des Gemeinschaftsgebäudes liegen zum einen Funktionsräume für den Saal, darunter zunächst ein unmittelbar angeschlossener Thekenbereich, und zum anderen Verwaltungsräume der Beklagten. Der Saal hat an seinem Nordende, das zum Grundstück der Kläger gewandt ist, keine Fenster. Im Thekenbereich befindet sich jedoch eine Tür, über die ein Anlieferungsweg erreicht wird, der nach Westen hin entlang der Grundstücksgrenze verläuft.Ob das Dorfgemeinschaftsgebäude bereits früher als das Haus der Kläger existierte, ist streitig. Einigkeit besteht allerdings darüber, dass die Parkplätze vor dem Saal, der Anlieferungsweg und die zur Saaltheke führende Tür erst 1995 und damit zu einer Zeit geschaffen wurden, als das Haus der Kläger schon stand. Seither finden in dem Saal an Wochenenden verstärkt Veranstaltungen statt. Dabei handelt es sich überwiegend um private Feiern, daneben aber auch um Vereinsfeste oder um Musikveranstaltungen.Durch den Lärm, der davon ausgeht, fühlen sich die Kläger gestört. Ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dass sie dieserhalb 1997 anstrengten, führte zu keiner für sie dauerhaft befriedigenden Lösung. Sie haben deshalb mit der vorliegenden, zu Beginn des Jahres 1999 erhobenen Klage eine Verurteilung der Beklagten dahin erstrebt, im Gemeinschaftsgebäude keine Veranstaltungen abzuhalten, bei denen ab 22.00 Uhr an ihrem Wohnhaus - nach der TA Lärm ermittelte - Immissionsrichtwerte von 45 dB (A) oder kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 dB (A) überschritten werden.Die Beklagte hat eine erhebliche Lärmbelästigung in Abrede gestellt und im Übrigen vorgebracht, dass sie zwischenzeitlich eine Fülle von Vorkehrungen getroffen habe, die die Einhaltung der im Klageantrag angegebenen Geräuschgrenzwerte sicherstelle. Dazu gehörten das Verbot von Disco-Veranstaltungen und Techno-Partys, die Sperrung der Parkplatzreihe sowie die Schließung der Saalfenster und der Tür zum Anlieferungsweg.Das Landgericht hat einen Sachverständigen befragt, der - im Einverständnis der Parteien unangekündigt - im Juni 2000 Messungen vor dem Haus der Kläger vornahm, als im Gemeinschaftsgebäude eine Hochzeitsfeier stattfand. Der Sachverständige ermittelte dabei für die Zeit von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr in Anlehnung an die TA Lärm einen Immissionsrichtwert von 50,7 dB (A) und in der Zeit von 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr einen Wert von 49,2 dB (A). Vor diesem Hintergrund gab das Landgericht der Klage statt.Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und erstrebt die Abweisung der Klage. Sie bringt vor, dass das von dem Sachverständigen mitgeteilte Ergebnis auf verfehlten Berechnungen und unzulässigen subjektiven Wertungen beruhe. Unabhängig davon seien die Grenzwerte der TA Lärm kein endgültiger Beurteilungsmaßstab für das Rechtsverhältnis der Parteien. Dabei sei insbesondere zu sehen, dass die Kläger 1992 "in (einen schon seinerzeit vorhandenen) Lärm gebaut" hätten. Darüber hinaus weist die Beklagte darauf hin, dass sie mittlerweile zusätzliche Schallbekämpfungsmaßnahmen getroffen habe.Dem treten die Kläger entgegen. Sie bringen darüber hinaus vor, dass sich ihr Haus in einem allgemeinen Wohngebiet befinde. Deshalb sei ein Immissionsrichtwert von 40 dB (A) bzw., was kurzzeitige Geräuschspitzen anbelange, 60 dB (A) maßgeblich. Bezogen auf diese Grenzwerte erweitern sie ihren Klageantrag und legen insoweit Anschlussberufung ein. EntscheidungsgründeDie Berufung der Beklagten ist unbegründet. Demgegenüber dringt die Anschlussberufung der Kläger durch. Sie können die Beklagte mit Erfolg gerichtlich darauf in Anspruch nehmen, dass im Dorfgemeinschaftsgebäude Veranstaltungen unterbleiben, soweit dadurch an ihrem Haus - abgesehen von kurzzeitigen Geräuschspitzen - nachts Lärmimmissionen von mehr als 40 dB (A) entstehen.Anspruchsgrundlage dafür ist §  1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorschrift trägt das Klageverlangen, weil die Kläger Immissionen der vorgenannten Art eigentumsrechtlich nicht hinzunehmen brauchen und es derartige Lärmeinwirkungen in der Vergangenheit bereits gegeben hat. Das begründet eine Wiederholungsgefahr, wie sie gesetzlich vorausgesetzt wird. 1.Welche Geräusche die Kläger als Grundstückseigentümer abwehren können und welche sie hinzunehmen haben, ist mit Rücksicht auf die allgemeinen örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. §  903 Satz 1 BGB, der dem Eigentümer einer Sache im Ausgangspunkt das Recht zuweist, jede Dritteinwirkung zu unterbinden, wird durch §  906 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin beschränkt, dass die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnlicher Erscheinungen auf einem Grundstück geduldet werden muss, wenn dessen Benutzung dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Damit können die Kläger lediglich wesentliche Immissionen untersagen. Ein Fall des §  906 Abs. 2 Satz 1 BGB, der ihnen auch dies verwehren würde, liegt ersichtlich nicht vor, weil die Veranstaltungen, die hin und wieder im Dorfgemeinschaftshaus der Beklagten abgehalten werden, nicht örtlich prägend sind. Außerdem gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Beklagte unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gezwungen wäre, die Veranstaltungen durchzuführen.a)Die Grenzziehung zwischen unwesentlichen und wesentlichen Beeinträchtigungen ist in §  906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorgenommen. Danach liegt in der Regel eine nur unwesentliche Immission vor, wenn die in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder bestimmten Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden. Das führt im hiesigen Fall zur Heranziehung der Maßstäbe, die in der - gemäß §  66 Abs. 2 BImSchG fortgeltenden - Technischen Anweisung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (TA Lärm) niedergelegt sind (Roth in Staudinger, BGB, 13. Aufl., §  906 Rdnr. 167).b)Der Einwand der Beklagten, die Richtwerte der TA Lärm machten keine unverrückbare Vorgabe für die Unterscheidung zwischen unwesentlichen und wesentlichen Immissionen, ist abstrakt zutreffend, da sie nur "in der Regel" maßgeblich sind. Gleichwohl haben sie hier stets eine Indizfunktion (BGH NJW 1995, 132, 133; BVerwG NJW 1988, 2396, 2397; Bassenge in Palandt, BGB, 61. Aufl., §  906 Rdnr. 23), die vor allem dann sehr gewichtig ist, wenn sie nicht eingehalten sind (BGHZ 70, 102, 107).Diese Indizwirkung kann freilich durch besondere Umstände beseitigt werden (BGH NJW 1983, 751; BGH JZ 1984, 1106, 1108; Bassenge a.a.O.). Das ist namentlich dann der Fall, wenn die subjektive Wahrnehmung der Geräusche und die dadurch hervorgerufenen Befindlichkeiten angenehmer oder unangenehmer sind, als dies die objektiv messbare Lautstärke erwarten ließe. Dafür ist jedoch hier nichts dargetan. Deshalb besteht für den vorliegenden Fall zu einer Heraufsetzung der von der TA Lärm gezogenen Grenze, auf die die Beklagte abzielt, keine Veranlassung. Allenfalls wäre eine Herabsetzung und damit eine Verschärfung zu erwägen, nachdem der Sachverständige in seinem vom Landgericht eingeholten Gutachten bemerkt hat, die vom Dorfgemeinschaftshaus herrührenden Immissionen würden wegen des allgemein niedrigen Hintergrundgeräuschpegels als störend empfunden (vgl. dazu BGHZ 120, 239, 258).Der mögliche Umstand, dass das Haus der Kläger zu einer Zeit gebaut wurde, als das Dorfgemeinschaftsgebäude - wenn auch noch nicht in seiner heutigen Ausgestaltung - bereits stand, begründet keine gesteigerte Duldungspflicht. Wenn auf diese Weise, wie die Beklagte formuliert hat, "in den Lärm hineingebaut" wurde, hätte das nur für die Bemessung etwaiger eigentumsentschädigungsrechtlicher Ansprüche Bedeutung. Die durch die TA Lärm vorgegebenen Maßstäbe konnten dadurch nicht verändert werden; denn diese Maßstäbe betreffen bebaute und unbebaute Grundstücke in gleicher Weise. Die Entscheidung BGHZ 121, 248 ff., die die Beklagte zur Stütze ihrer gegenteiligen Auffassung anführt, besagt nichts anderes. Daraus ist lediglich zu entnehmen, dass derjenige, der im Randbereich eines Wohngebiets baut, über die dort generell gültigen Grenzen hinaus gehalten sein kann, Immissionen hinzunehmen, die aus einem geräuschintensiven Nachbargebiet herrühren. Das ist aber nicht die hiesige Situation. 2.Die TA Lärm zieht, bezogen auf die im vorliegenden Fall streitige nächtliche Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, in Nr. 6.1 d) die kritische Immissions-Lärmgrenze bei 40 dB (A). Diese Grenze ist grundsätzlich verbindlich und darf nur durch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen überschritten werden.Die Anwendung von Nr. 6.1 d) TA Lärm und der danach maßgeblich Wert von 40 dB (A) erklärt sich daraus, dass das Haus der Kläger - wie diese geltend machen - in einem (unbeplanten) Gebiet gelegen ist, das sich nach seinem tatsächlichen Erscheinungsbild als allgemeines Wohngebiet darstellt. Die Definition eines solchen Gebiets ist §  4 BauNVO zu entnehmen. Es wird durch Wohngebäude geprägt, neben denen ohne weiteres Läden, Wirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke existieren können.Die Auffassung der Beklagten, es gehe um ein Mischgebiet gemäß §  6 BauNVO, innerhalb dessen die kritische Lärmgrenze bei 45 dB (A) liegen würde, hat keine tragfähige Grundlage. In einem derartigen Mischgebiet finden sich über die für ein allgemeines Wohngebiet typischen Bauten hinaus Geschäfts- und Bürogebäude, Gewerbebetriebe aller Art und Verwaltungseinrichtungen. Dafür ist hier weder etwas behauptet noch sonst erkennbar.Die Kläger haben unter Hinweis auf eine Verlautbarung der Beklagten im Verbandsgemeindeblatt und unter Vorlage eines Flurkartenauszugs deutlich gemacht, dass sich im Umfeld ihres Hauses, sieht man von dem Dorfgemeinschaftsgebäude ab, lediglich Wohnungen befinden. Vor diesem Hintergrund und unter Bezugnahme auf weitere Darlegungen im erstinstanzlichen Gutachten des Sachverständigen P... hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. August 2001 zum Ausdruck gebracht, es handele sich um ein allgemeines Wohngebiet, und der Beklagten anheim gestellt, ihre Behauptung, es gehe um ein Mischgebiet, durch konkrete Angaben zu unterlegen. Das ist nicht geschehen. Sie hat lediglich ihre subjektive Einschätzung wiederholt und für deren Richtigkeit einen - mangels Tatsachenvortrags - sachlich bezugslosen und damit unbeachtlichen Beweisantrag auf Ortsbesichtigung unterbreitet. 3.Der zulässige Immissionspegel von 40 dB (A) ist in der Vergangenheit durch vom Dorfgemeinschaftshaus ausgehende Einwirkungen unter Umständen überschritten worden, die eine rechtlich erhebliche Wiederholungsgefahr dahin begründen, dass dies auch in Zukunft in der kritischen Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr der Fall sein wird. Das ergibt sich freilich noch nicht hinreichend daraus, dass der Sachverständige P... anlässlich seiner im Juni 2000 erstinstanzlich durchgeführten Messung in den letzten beiden Stunden vor Mitternacht Werte von deutlich über 40 dB (A) ermittelt hat. Denn die Beklagte hat ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag zur Folge zwischenzeitlich schallschützende Vorkehrungen getroffen. Deshalb kann aus der Lage im Juni 2000 nicht mehr genügend verlässlich auf die heutigen Verhältnisse geschlossen werden. Es hat jedoch nunmehr, veranlasst durch den Senat, im April 2003 eine zweite Messung durch den Sachverständigen P... stattgefunden, die in der heutigen baulichen Situation erfolgt ist und ebenfalls eine Überschreitung der Grenze von 40 dB (A) festgestellt hat. Auf dieser Grundlage können die Kläger das Verbot erwirken, dass in Zukunft entsprechende Immissionen zur Nachtzeit unterbleiben. Von daher kann dahinstehen, ob sich eine entsprechende Legitimation der Kläger auch aus dem privatgutachterlichen Messergebnis G. herleiten ließe, dem Erhebungen vom Mai 2003 zugrunde liegen.a)Allerdings hat der Sachverständige P... - anders als im Juni 2000 - im April 2003 nicht anlässlich einer zur nächtlichen Stunde durchgeführten Veranstaltung gemessen, sondern seine Ermittlungen nachmittags vorgenommen, ohne dass sich zu dieser Zeit Publikum im Dorfgemeinschaftsgebäude aufgehalten hätte. Er hat dort - in Anwesenheit der Parteien - lediglich verschiedene Musikstücke abgespielt und dann den Geräuschimmissionspegel am Haus der Kläger festgestellt. Das auf diese Weise ermittelte Ergebnis ist jedoch ebenso zu behandeln wie ein Messergebnis, das bei einer nächtlichen Publikumsveranstaltung gewonnen worden wäre. Deshalb rechtfertigt der Umstand, dass dabei Immissionen von mehr als 40 dB (A) gemessen wurden, den Urteilsausspruch, der Beklagten entsprechende Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück der Kläger in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zu verbieten.Die Verbindlichkeit der "gestellten" Messung durch den Sachverständigen P... im April 2003 und die auf dieser Grundlage vorhandene Wiederholungsgefahr beruht auf einer Vereinbarung der Parteien. Der Sachverständige P... hatte die Messung aus Praktikabilitätsgründen angeregt. Als die Parteien Interesse daran bekundeten, schrieb ihnen der Senat, da er Zweifel hinsichtlich des Beweiswerts hatte: "Die Verhältnisse im Zeitpunkt der Messung sind verbindlich. Sie werden so behandelt wie eine tatsächliche, von der Beklagten zu verantwortende Veranstaltung. Der festgestellte Geräuschpegel ist Maßstab dafür, ob - der Beklagten zurechenbar - die Unwesentlichkeitsgrenze des §  906 Abs. 1 Satz 1 BGB überschritten wurde und damit eine relevante Wiederholungsgefahr besteht.Nur so ist eine gestellte Messung sinnvoll. Es muss ausgeschlossen sein, dass die Seite, der das Messergebnis am Ende nicht behagt, das Gutachten des Sachverständigen P... mit der Begründung angreift, es beruhe auf einer wirklichkeitsfremden Tatsachengrundlage." Dem haben die Parteien jeweils mit Schriftsatz vom 14. März 2003 zugestimmt.b)Vor diesem Hintergrund können die Parteien mit einem Großteil dessen, was sie jetzt zum Ergebnis der "gestellten" Messung vorbringen, nicht gehört werden. So ist der Einwand der Beklagten, die Veranstaltungen, die es bisher im Dorfgemeinschaftshaus gegeben habe und zukünftig dort geben werde, hätten im Hinblick auf die Art und Lautstärke der gespielten Musik eine geringere Immissionswirkung, ebenso ausgeschlossen wie die Erwägung der Kläger, die vom Sachverständigen P... ermittelten Werte müssten noch erhöht werden, weil in sie Publikumsgeräusche, wie sie insbesondere mit dem An- und Abfahren von Besuchern verbunden seien, nicht hätten eingehen können.c)Der Sachverständige P... hat anlässlich der "gestellten" Messung vom April 2003 im Dorfgemeinschaftshaus einerseits in Fiktion einer Disco-Veranstaltung zwei Mal Techno-Musik und andererseits, um eine Fastnachtsfeier darzustellen, einmal karnevalistische Musik abgespielt. Während sich die Geräuscheinflüsse der Karnevalsmusik noch innerhalb des zulässigen Rahmens hielten, ging der Immissionspegel am Haus der Kläger unter den Einwirkungen der Techno-Musik über 40 dB (A) hinaus, so dass der für den Klageanspruch entscheidende Grenzwert überschritten wurde. Das war bei den beiden Stücken der Fall, die der Sachverständige P... auswählte. Zum einen wurde bei einem Mittelpegel von 90 dB (A) im Saal des Dorfgemeinschaftshauses eine relevante Immissionsstärke von 43,6 dB (A) festgestellt, zum anderen waren es, ausgehend von einem Pegel von 92 dB (A) im Innern, 45,1 dB (A).Die Werte von 43,6 dB (A) und 45,1 dB (A) hat der Sachverständige P... aus der Addition des Taktmaximal-Mittelungspegels gemäß Nr. 2.9 TA Lärm und eines Zuschlags für die Ton- und Informationshaltigkeit gemäß A.3.3.5 TA Lärm hergeleitet. Sie bilden damit den nach Nr. 2.10 TA Lärm maßgeblichen Beurteilungspegel.Der Taktmaximal-Mittelungspegel, der das Mittel der Maximalwerte des Schalldrucks in Taktzeiten von 5 Sekunden darstellt und der im Hinblick auf die Impulshaftigkeit der Techno-Musik (vgl. Nr. 2.9 TA Lärm sowie A.3.3.6 TA Lärm) zutreffend als Ausgangswert für die Immissionsmessung herangezogen wurde, betrug am Haus der Kläger bei dem einen Musikstück 37,6 dB (A) und bei dem anderen 39,1 dB (A). Die endgültigen Messergebnisse von 43,6 dB (A) und 45,1 dB (A) errechnen sich daran anknüpfend unter Berücksichtigung eines Zuschlags von jeweils 6 dB (A), der aus Gründen der Ton- und Informationshaltigkeit geboten ist, weil es - wie der Sachverständige P... bemerkt hat - um sehr auffällige rhythmische Geräusche geht. Damit sind die Voraussetzungen von A.3.3.5 TA Lärm erfüllt, wonach bei der Ermittlung des entscheidenden Beurteilungspegels dann, wenn ein Ton oder mehrere Töne in einem Geräusch spürbar hervortreten, je nach Auffälligkeit ein zusätzlicher Wert von 3 dB (A) oder auch 6 dB (A) einbezogen werden muss. Die Bemessung wird nach dem subjektiven Höreindruck des Gutachters vorgenommen (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Anhang TA Lärm 3.1 A.3.3.5 Fn 2), weil eine Objektivierung letztlich nicht möglich ist (Landmann/ Rohmer, a.a.O.). Im Übrigen ist zu sehen: Dass Techno-Musik wegen ihrer Rhythmik einen Zuschlag nach A.3.3.5 TA Lärm erforderlich macht, kann auch objektiv nicht in Zweifel gezogen werden. Problematisch ist allenfalls, ob dieser Zuschlag mit 3 dB (A) oder mit 6 dB (A) zu bemessen ist. Indessen würde der Ansatz eines Werts von nur 3 dB (A) im vorliegenden Fall im Ergebnis nichts ändern, weil auch dann noch der kritische Beurteilungspegel von 40 dB (A) überschritten wäre.4.Nach alledem hat das Klageverlangen Erfolg, so dass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und der Anschlussberufung der Kläger stattzugeben ist. Daraus folgt die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§  91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § §  708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwertbeschluss:Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Da die Voraussetzungen des §  543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind, ist die Revision nicht zuzulassen. Kaltenbach, Dr. Menzel, Stein

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