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Gaststättenlärm Imbissbude

Anwohner mindern Miete
Imbissbude im EG

 

Herausgabe gemieteter Geschäftsräume -- Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückstands -- Geltendmachung von Vermieterpfandrecht -- Zahlung einer Instandhaltungsrücklage -- Kostenbeschränkung des Erhaltungsaufwandes -- Kündigungsfolgeschadenersatz auf Grund eines Schadenersatzanspruchs -- Grundsätze der positiven Forderungsverletzung -- Mietminderung wegen Geräuschbelästigung

                 

Gericht:               KG Berlin

Datum:                23.05.2002

Aktenzeichen: 20 U 233/01

 

Rechtsgrundlage(n):      

 

§  546 Abs. 1 BGB n.F.

§  554 Abs. 1 BGB a.F

§  1231 BGB

§  559 BGB a.F.

Art. 229 §  7 Nr. 1 EGBGB

Art. 229 §  7 Nr. 2 EGBGB

§  557 Abs. 1 BGB a.F

§  9 AGBG

§  536 BGB a.F

§  535 Abs. 1 S. 2 BGB n.F

§  259 ZPO

§  1 DÜG

§  284 BGB

§  288 BGB

 

Entscheidungsform:       

 

Urteil

 

Vorinstanz(en):                

 

LG Berlin - 15.01.2001 - AZ: 25 O 422/00

 

 

Fundstelle(n): NJW-RR 2003, 586 (Volltext mit red. LS)

NZM 2003, 395 (Volltext mit red. LS)

 

 

 

-- -- -- -- --

In der Rechtsstreit hat

der 20. Zivilsenat des Kammergerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2002

durch

seine Richter Berner, Balschun und C. Kuhnke

für Recht erkannt:

 

 

Tenor:

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen und der Berufung des Beklagten das am 15. Januar 2001 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin teilweise geändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1.            die in ... Berlin ... belegenen Geschäftsräume, bestehend aus einem Verkaufsraum, einem Personalraum, einem Lager, einem aufgeteilten WC in Damen und Herren, einem Flur sowie einem Abstellraum für Fahrräder und dergleichen nebst sämtlichem Inventar unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel herauszugeben,

2.            16.227,55 EUR (31.738,33 DM) nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 % über dem jeweiligen (bis 31. Dezember 2001) Basiszinssatz nach §  1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) bzw. (ab 1. Januar 2002) Basiszinssatz auf 3.351,94 EUR (6.555,83 DM) zu zahlen,

3.            44.807,12 EUR (= 87.635,10 DM) nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 % über dem jeweiligen (bis 31. Dezember 2001) Basiszinssatz nach §  1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) bzw. (ab 1. Januar 2002) Basiszinssatz aus jeweils 2.987,14 EUR (= 5.842,34 DM) seit dem 6. eines jeden Monats von Februar 2001 bis einschließlich April 2002 zu zahlen,

4.            Nutzungsausfall in Höhe des vereinbarten Grundmietzinses von monatlich je netto 2.575,02 EUR (= 5.036,30 DM) und zwar jeweils im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats ab Mai 2002 bis zu einer Neuvermietung des im Urteilsausspruch zu 1. näher bezeichneten Objektes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 zu zahlen,

5.            4.461,03 EUR (= 8.725,01 DM) nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 % über dem (bis 31. Dezember 2001) Basiszinssatz nach §  1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (BGBl. I S. 1242) bzw. (ab 1. Januar 2002) Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2001 zuzahlen.

6.            Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin vermietete an den Beklagten mit Mietvertrag unter dem 8./11. März 1996 in der ..., das im Erdgeschoss gelegene Ladenlokal 4.2 zum Betrieb eines Imbisses. In §  3 ist eine Dauer von 15 Jahren ab Übergabe mit erstmaliger ordentlicher Kündigungsmöglichkeit zum Ende des 16. Mietjahres vereinbart.

Im August 1998 erhob die Klägerin gegen den Beklagten u.a. wegen Lärm- und Geruchsbelästigungen Klage bei dem Landgericht Berlin zum Geschäftszeichen 34 O 473/98.

Unter dem 20. September 1999 schloss der Beklagte mit ... einen Untermietvertrag. Der Beginn des Mietverhältnisses war auf den 1. Oktober 1999 vereinbart.

Am 23. September 1999 trug der Beklagte dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin ... telefonisch den Wunsch vor, die Räumlichkeiten untervermieten zu wollen. Mit Schreiben unter dem 23. September 1999 bat der Beklagte um Zustimmung für die Untervermietung an ....

Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Mai 2000 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen

1.            Lärmbelästigungen durch Imbisskunden, Musik sowie Hundegebell,

2.            Geruchsbelästigungen durch den nicht genehmigten Außer-Haus-Verkauf durch geöffnete Fenster sowie Nichtanbringens der erforderlichen Lüftungsanlage,

3.            Geruchs- und Lärmbelästigungen durch offen stehende Fenster und Türen

4.            nicht genehmigter Untervermietung

 

ab.

Mit Schreiben unter dem 8. Mai 2000 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Geruchs- und Lärmbelästigung sowie der Untervermietung fristlos.

Der Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben unter dem 10. Mai 2000, eine vertragswidrige Nutzung finde nicht statt. Eine vertragswidrige Untervermietung liege nicht vor. Er bemühe sich um die Erlaubnis.

Durch anwaltliches Schreiben vom 9. Juni 2000 erklärte der Untermieter der Klägerin, der Beklagte habe ihm eine Übernahme des Hauptmietvertrages zugesichert, und bat wegen der beabsichtigten Lösung um Mitteilung des Sachstandes sowie der Möglichkeiten, einen Hauptmietvertrag abzuschließen.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 erklärte die Klägerin erneut die fristlose Kündigung. Sie stützte die Kündigung auf die nicht genehmigte Untervermietung sowie den Umstand, dass nach Auskunft des Bezirksamtes ... vom 29. Mai 2000 Herr ... eine Schank- und Speisewirtschaft betreibe. Eine Schankwirtschaft sei aber nicht mietvertraglich vereinbart.

Durch (seit dem 8. August 2000 rechtskräftiges) Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 19. Juni 2000 hat das Landgericht Berlin (34 O 473/98) den Beklagten u.a. verurteilt, die Mietsicherheit durch Bankbürgschaft oder Verpfändung eines Sparguthabens zu erbringen und es zu unterlassen, Musik in größerer Lautstärke als Zimmerlautstärke zu hören oder hören zu lassen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juni 2000 teilte die Klägerin dem Untermieter mit, keinen Hauptmietvertrag mit ihm abschließen zu wollen, und forderte diesen zur Räumung auf.

Unter dem gleichen Datum hat sie im vorliegenden Prozess Klage erhoben und die Kündigung zunächst nur auf die Untervermietung gestützt.

Eine Messung des Umweltamtes ergab am 1. September 2000 zwischen 0 und 1 Uhr für den Imbiss Lärmspitzen von 59 Dezibel statt zulässiger 40 Dezibel, wobei nicht vorgetragen ist, wie und an welchem Ort die Messung konkret erfolgte.

Unter dem 6. November 2000 kündigte die Klägerin gestützt auf das Unterbleiben der Sicherheitsleistung erneut das Mietverhältnis fristlos.

Mit (von Anwalt zu Anwalt zugestellten) Schriftsatz vom 6. Dezember 2000 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen weiterer Lärmverstöße entgegen der Verurteilung ab.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2000 sprach das Amtsgericht ... - 6 C 429/00 - der Klägerin gegen die Mieterin der über dem Imbiss gelegenen Wohnung lediglich um 35 % geminderte (restliche) Mietzinsen für Juni bis November 2000 zu, weil es von einer Geruchs- und erheblichen Geräuschbelästigung durch den Imbiss ausging. In diesem Verfahren war dem Beklagten von der Klägerin der Streit verkündet worden. Ein Beitritt erfolgte nicht.

Die Klägerin hat Herausgabe und Räumung der Räume sowie Zahlung monatlichen Nutzungsausfalls in Höhe des Grundmietzinses von 5.036,30 DM ab September 2000 bis zur Neuvermietung, längstens bis zum 31. Dezember 2010, begehrt. Den für August 2000 geltend gemachten Mietzins in Höhe von 6.555,83 DM nebst anteiligen Zinsen haben die Parteien für erledigt erklärt. Den Mietzins in gleicher Höhe für Juni 2000 hat der Beklagte nebst Zinsen anerkannt.

Der Beklagte hat behauptet, der damalige Geschäftsführer der Klägerin ... habe in einem mit ihm geführten Telefonat am 30. September 1999 sein Einverständnis mit der Untervermietung erklärt. Ferner habe er sich mit dem Geschäftsführer und der Mitarbeiterin der Klägerin ... am 2. März 2000 in dem Mietobjekt getroffen. Bei diesem Gespräch sei die Möglichkeit der Übernahme des Mietvertrages durch den Untermieter erörtert worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin die Untervermietung gekannt, habe dieser nicht widersprochen und sei einverstanden gewesen.

Der Beklagte hat ferner vorgetragen, aus dem Schreiben vom 8. Mai 2000 ergäbe sich, dass die Klägerin bereits seit Mai 1999 von der Untervermietung gewusst habe. Er hat des Weiteren bestritten, dass die Beeinträchtigungen von seinem Betrieb ausgingen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch am 15. Januar 2001 verkündetes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Klage stattgegeben, wobei es zu b) des Tenors die Beträge September 2000 bis Januar 2001 sowie den anerkannten Mietzins in einem Betrag zusammengefasst und im Übrigen zu c) zur zukünftigen Zahlung verurteilt hat. Wegen des Tenors sowie der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Der Beklagte macht mit seiner rechtzeitigen Berufung im wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vertrages geltend, das Landgericht habe die Begründetheit der Abmahnungen nicht geprüft.

Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt. Den Räumungsausspruch will sie wegen des ausgeübten Vermieterpfandrechts entfallen lassen. Ferner soll zur Herausgabe sämtlichen Inventars verurteilt werden. Für die Zeit von Februar 2001 bis April 2002 verlangt sie klagerweiternd Mehrwertsteuer (monatlich 805,84 DM) sowie Instandhaltungsrücklage gemäß §  7 Punkt 3 des Mietvertrages (monatlich 93,10 DM brutto), monatlich insgesamt 5.935,44 DM, sowie Zinsen auf diese Beträge. Die Verurteilung für die Zukunft hat sie auf die Zeit ab Mai 2002 angepasst. Ferner begehrt sie klageerweiternd Zahlung von Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen 1999 über 3.892,83 DM und 2000 über 4.832,18 DM sowie Mietausfall wegen der Minderung der Wohnungsmieterin für Oktober 1999 bis April 2002 von 8.358,91 DM. Des Weiteren begehrt sie die Erstattung ihrer Kosten aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht ... in Höhe von insgesamt 799,51 DM.

Die Klägerin verweist auf ein Schreiben vom 22. Juni 2001, mit dem sie dem Beklagten wegen Nichtzahlung der Mietzinsen bzw. Nutzungsentschädigung im Jahr 2001 fristlos kündigte. Ferner wiederholt sie mit Schriftsatz vom 23. November 2001 die fristlose Kündigung wegen vollständiger Nichtzahlung jeglicher Miete sowie der weiteren Lärm- und Geruchsbelästigungen, der Nichterbringung der Kaution sowie der unberechtigten Untervermietung.

Die Klägerin legt ferner diverse Beschwerdeschreiben ihrer Mieter vor.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2001 hinsichtlich der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume und Zahlung eines monatlichen Nutzungsausfalls - Nr. 1 a) und c) des Urteilstenors - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und

1.            das angefochtene Urteil zu Punkt 1. a) dahingehend abzuändern, dass nur noch die Herausgabe der in ..., belegenen Geschäftsräume bestehend aus 1 Verkaufsraum, 1 Personalraum, 1 Lager, 1 aufgeteiltes WC in Damen und Herren, 1 Flur sowie 1 Abstellraum für Fahrräder und dergleichen nebst sämtlichem Inventar unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel an die Klägerin verlangt werde,

2.            das angefochtene Urteil zu Punkt 1. c) dahingehend abzuändern und zu erweitern, dass anstelle des Nutzungsausfalls für die Zeit ab Februar 2001 bis einschließlich April 2002 eine Nutzungsentschädigung in einer Gesamthöhe von 45.521,13 EUR (= 89.031,60 DM) nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 3.034,74 EUR (= 5.935,44 DM) seit dem 6. eines jeden Monats von Februar 2001 bis einschließlich April 2002 zu zahlen sei,

3.            den Beklagten zu verurteilen, Nutzungsausfall in Höhe des vereinbarten Grundmietzinses von je netto 5.036,30 DM und zwar jeweils im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats ab Mai 2002 bis zu einer Neuvermietung des im Urteilsausspruch zu Buchstabe 1. a) näher bezeichneten Objektes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 zu zahlen,

4.            in Abänderung und Klageerweiterung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 9.143,65 EUR (= 17.884,15 DM) nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf 8.438,40 EUR (= 16.504,08 DM) seit Zustellung des Erweiterungsschriftsatzes vom 23. November 2001 (5. Dezember 2001) sowie auf 705,25 EUR (= 1.379,35 DM) seit Zustellung des Erweiterungsschriftsatzes vom 3. Mai 2002 (6. Mai 2002) zu zahlen.

 

 

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts ... 34 O 473/98 und des Amtsgerichts ... 6 C 429/00 haben dem Senat vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig. Gegen die mit Rücksicht auf den Zeitablauf erfolgte Anpassung der Klageanträge bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Berufung ist unbegründet, die Anschlussberufuhg ist teilweise begründet.

I.

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Geschäftsräume gemäß §  546 Abs. 1 BGB n.F. zu, weil das Mietverhältnis jedenfalls mit den fristlosen Kündigungen mit Schreiben vom 22. Juni 2001 sowie im Schriftsatz vom 23. November 2001 beendet worden ist. Die Klägerin war wegen des unstreitigen Zahlungsrückstandes seit Februar 2001 gemäß §  27 Nr. 1 des Mietvertrages i.V.m. §  554 Abs. 1 BGB a.F. zur fristlosen Kündigung berechtigt. Auf die weiteren Kündigungsgründe kommt es daher nicht an. Räumung begehrt die Klägerin nicht mehr, was der Beklagte in der Sache nicht beanstandet hat.

2.

Die Klägerin ist - was sie in zweiter Instanz klageerweiternd verfolgt - wegen des von ihr geltend gemachten Vermieterpfandrechts gemäß § §  1231, 559 [a.F.] BGB berechtigt, auch die Herausgabe des Inventars zu verlangen, wobei tatsächlich zu vermuten ist, dass dieses im Eigentum des Beklagten steht. Der Beklagte hat sich hierzu nicht eingelassen und dem Anspruch der Klägerin insoweit nicht widersprochen.

II.

Die Verurteilung zur Zahlung von 31.783,33 DM (Tenor Nr. 1. b des angegriffenen Urteils bzw. Nr. 2 der Neufassung) nebst anteiligen Zinsen ist nicht Gegenstand der Berufung des Beklagten. Die Anpassung hinsichtlich des (anerkannten) Zinsausspruchs an die zwingende Rechtslage (vgl. Art. 229 §  7 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB) erfolgte lediglich zur Klarstellung.

III.

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ferner ein Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Miete bzw. nach Beendigung des Mietvertrages Nutzungsentschädigung gemäß §  557 Abs. 1 BGB a.F. (= §  546 a Abs. 1 BGB n.F.) einschließlich der klagerweiternd auf die Nettomiete geltend gemachten Mehrwertsteuerbeträge für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 30. April 2002 in Höhe von 87.635,10 DM (5.842,34 DM × 15 Monate) zu. Mit seiner Berufung hat sich der Beklagte zu den Nettobeträgen nur gegen die Begründung des Anspruchs gewendet, auf die es aber nicht ankommt, denn zur Zahlung dieser Beträge ist der Beklagte in jedem Fall verpflichtet. Soweit mangels Räumung Nutzungsentschädigung verlangt werden kann, fällt auch Mehrwertsteuer an, sodass diese vom Mieter - wie zur Miete vereinbart - zu zahlen ist.

2.

Die Klägerin kann dagegen für diesen Zeitraum nicht Zahlung der - ebenfalls klageerweiternd geltend gemachten - Instandhaltungsrücklage nach §  7 Nr. 3 ltz. Abs. des Mietvertrages in Höhe von 1.396,50 DM (93,10 DM brutto × 15 Monate) verlangen. Zum einen ist nach der Formulierung in §  7 Nr. 1. bis Nr. 3 des Mietvertrages die Instandhaltungsrücklage Bestandteil der Betriebskostenvorauszahlung, sodass unklar bleibt, ob sie überhaupt neben den Vorauszahlungen geschuldet ist. Zum anderen ist die Vereinbarung einer Instandhaltungsrücklage in allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters gemäß §  9 AGBG unwirksam. Grundsätzlich ist es nach dem Gesetz (§  536 BGB a.F. bzw. §  535 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.) Sache des Vermieters den Erhaltungsaufwand zu tragen. Die gesetzliche Regelung lässt sich zwar bei Geschäftsraummiete hinsichtlich der Überbürdung der Instandhaltung oder der Kosten der Instandhaltung weitgehend formularmäßig abbedingen, wenn jedenfalls - wie hier - die Instandhaltung von "Dach und Fach" noch dem Vermieter obliegt (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1997, 395; Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., §  548 BGB Rn. 15-17, 22; vgl. ferner BGH NJW-RR 1987, 906; OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 248 [249, 3. a)]). Die Einschränkung ("Dach und Fach") zeigt, dass dieser weitgehenden Aushöhlung der Vermieterrisiken bzw. -pflichten aber eine Grenze gesetzt sein muss, d.h. das dem Mieter übertragene Risiko muss entweder in dessen tatsächlichen Einflussbereich liegen oder ihn mit einem noch überschaubaren und zur Höhe begrenzten Risiko belasten. Die uneingeschränkte Überbürdung der Kostenlast ist nicht mehr hinzunehmen, wenn sie - wie hier bspw. mit der Überbürdung von Kosten der Gemeinschaftsanlagen - nicht auf die Mietsache beschränkt bleibt und damit den dem Einfluss des Mieters entzogenen Bereich betrifft. Dementsprechend ist die Überbürdung solcher Kosten außerhalb der Mietsache (bspw. in einem Einkaufszentrum) nicht wirksam, weil sie ohne ausreichende Rechtfertigung den Mieter, der ohnehin schon sein eigenes Verwendungsrisiko trägt, zusätzlich mit einem nicht kalkulierbaren Aufwand belastet (vgl. Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., §  548 BGB Rn. 16 mit Zitat OLG Hamburg Urt. v. 20.1.1988 - 4 U 230/86 - und Rn. 29), den zu tragen nach der gesetzlichen Regelung Sache des Vermieters ist. Eine solche Regelung erfordert jedenfalls zu ihrer Wirksamkeit eine Kostenbegrenzung (Bub in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. II Rn. 461; Kraemer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III Rn. 1080; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rn. 407).

IV.

Der Beklagte ist ferner auf den gemäß §  259 ZPO zulässigen Antrag auch für die Zukunft verpflichtet, der Klägerin ab Mai 2002 (bis zur Herausgabe) Nutzungsentschädigung gemäß §  557 Abs. 1 BGB a.F. (= §  546 a Abs. 1 BGB n.F.) bzw. (nach Herausgabe) Kündigungsfolgeschadenersatz aufgrund eines Schadenersatzanspruchs "eigener Art" nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung (vgl. KG - 20. ZS - GE 2001, 1402 f.; KG-Report 2002, 68 = GE 2002, 329; KG-Report 2002, 69; BGH NJW 2000, 2342 [2343]; NJW 1985, 2253 [2254]; NJW 1984, 2687 [2689]) in Höhe der monatlichen Nettomieten von jeweils 5.036,30 DM innerhalb des vereinbarten Mietzeitraums bis zu einer Neuvermietung zu zahlen. Insoweit bleibt die Berufung des Beklagten erfolglos.

V.

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten der mit der Klageerweiterung verfolgte Anspruch auf Schadenersatz wegen der von der Mieterin geltend gemachten Minderung in Höhe von 8.358,91 DM (Oktober 1999 bis April 2002) nicht zu, und zwar auch nicht für den von der Streitverkündungswirkung (§ §  74, 68 ZPO) des Verfahrens vor dem Amtsgericht ... erfassten Zeitraum. Der Minderung sind vom Amtsgericht schließlich bei den Erwägungen zur Bemessung der Minderungshöhe allein Geräuschbelästigungen zu Grunde gelegt worden. Dabei hat das Amtsgericht die gesamte Dauer des Imbissbetriebes zu Grunde gelegt, wenn auch es die hauptsächliche Belastung in den Abend- und Nachtstunden angeführt hat. Ferner ist es - entsprechend dem unbestrittenen Vortrag der Mieterin - von einer mangelnden Schallisolierung ausgegangen. Den Feststellungen des Amtsgerichts lässt sich nicht entnehmen, ob die Geräuschbeeinträchtigung der Mieterin durch den üblichen Imbissbetrieb entsteht oder ob tatsächlich eine übermäßige Nutzung vorliegt. Die Klägerin hat zu dem etwaig dem Beklagten zurechenbaren Fehlverhalten jedoch nichts Konkretes ausgeführt, obwohl der Beklagte die mangelnde Substanz gerügt hat. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus eingereichten Belegen den maßgeblichen Sachverhalt, aus dem sich Minderungsgrund und -höhe sowie die Haftung des Beklagten hierfür ergeben könnten, selbst herauszusuchen (vgl. auch Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., §  130 Rn. 1 a und §  253 Rn. 12 a). Vielmehr hat eine substanziierte Darstellung schriftsätzlich zu erfolgen. Dass nur gelegentliche Lärmbelästigungen - und mehr ließe sich dem Schriftsatz vom 6. Dezember 2000 nicht entnehmen (in den zweitinstanzlichen Schriftsätzen vermochte der Senat keinerlei Daten zu finden) - eine Minderung rechtfertigen, ist nicht anzunehmen. Erst recht lässt sich auf dieser Grundlage keine Minderung um 35 % der gesamten Monatsmiete rechtfertigen.

2.

Dementsprechend steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz der in dem Verfahren vor dem Amtsgericht entstandenen Kosten von insgesamt geltend gemachten 799,51 DM gegen den Beklagten zu.

VI.

Der Beklagte ist ferner aufgrund der Vereinbarung im Mietvertrag verpflichtet, der Klägerin die mit den Nebenkostenabrechnungen 1999 und 2000 abgerechneten Nachforderungsbeträge von 3.892,83 DM sowie 4.832,18 DM, insgesamt 8.725,01 DM, zu zahlen. Einwendungen hiergegen hat der Beklagte nicht erhoben.

VII.

Dementsprechend ist auch der Zinsanspruch nur anteilig gemäß § §  284, 288 BGB begründet. Der Senat versteht den Antrag dahin, dass die gesetzlichen Zinsen des §  288 BGB in der jeweils geltenden Fassung verlangt werden. Ein "Basiszinssatz der EZB" existiert nicht. Vielmehr ist damit bis 31. Dezember 2001 der Basiszinssatz nach §  1 DÜG und ab dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz gemäß § §  288 Abs. 1, 247 BGB n.F. (i.V.m. Art. 229 §  7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EGBG), dessen Bezugsgröße ein Zinssatz der EZB ist, bezeichnet.

VIII.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Begründung des Landgerichts. Die Kostenentscheidung für die zweite Instanz beruht auf §  92 Abs. 2 ZPO a.F.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § §  708 Nr. 7 und Nr. 10, 711; 543 (n.F.) ZPO.

 

Berner

Balschun

C. Kuhnke

 

Verkündet am: 23. Mai 2002

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