Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Kontakt

Ingenieurbüro Wittstock
Sulzburger Str. 1
79114 Freiburg

Have any questions?
+44 1234 567 890

Drop us a line
info@yourdomain.com

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

DE
Haben Sie Fragen? 0761/4761222

Froschquaken

geschützte Froscharten besiedeln Sickergrube an Altenheim : 70 dB nachts.

Empfehlung des zivilrechtlichen anstatt des verwaltungsrechtlichen Weges

               

Gericht:               VG Berlin

Datum:                12.01.2005

Aktenzeichen: 1 A 88.01

 

Rechtsgrundlage(n):      

 

§  62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a BNatSchG

§  42 Abs. 2 VwGO.

 

Entscheidungsform:       

 

Urteil

  

Redaktioneller Leitsatz:

1.            Die Bejahung einer unzumutbaren Härte erfordert eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles, wobei jedoch fraglich ist, ob vor der Erteilung einer Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Verbot, einer Tierart ihre Wohnstätte zu entziehen, den Betroffenen grundsätzlich ein passiver Lärmschutz zumutbar ist.

2.            Die Zumutbarkeit richtet sich zum einen nach der Art und Intensität der Betroffenheit durch den Lärm unter Berücksichtigung vorhandener Ausweichmöglichkeiten und zum anderen nach der bodenrechtlichen Situation und Vorbelastung des Grundstücks und den betroffenen Belangen des Natur- und Artenschutzes.

 

 

-- -- -- -- --

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat

durch

den Richter am Verwaltungsgericht Marticke als Einzelrichter

im Wege schriftlicher Entscheidung am 12. Januar 2005

für Recht erkannt:

 

 

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Verbot, bestimmten Tierarten ihre Wohnstätte zu entziehen.

Die Klägerin wohnt seit 1989 in einem Seniorenwohnheim in de W.straße ... in Berlin-Spandau. Dieses Gebiet ist im Bebauungsplan 120 als "Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil - Krankenhaus" festgesetzt. Ihre Wohnung befindet sich auf der Ostseite des Hauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Sickerbecken der Beigeladenen. Das Schlafzimmerfenster ihrer Wohnung liegt in Richtung der beiden Becken. In den Sommermonaten ist nur nachts eine Kühlung ihrer Wohnung durch Öffnung des Fensters möglich, weil tagsüber die Sommersonne auf die Wohnung scheint, so dass eine Lüftung wegen der Hitze nicht möglich ist.

Seit 1980 befinden sich zwei hintereinander liegende künstlich angelegte Wasserbekken der Beigeladenen in der ... straße ... n Berlin-Spandau. Jedes dieser Bekken ist 300 m lang und 40 m breit. In den 80er Jahren betrieb die Beigeladene die beiden Sickerbecken im Drehsprengverfahren. Bewegliche Sprengarme brachten Wasser in der Menge ein, in der es versickerte. Zu Beginn der 90er Jahre, spätestens seit 1993, stellte die Beigeladene das Drehsprengverfahren auf einen Überlaufbetrieb um. Die Becken sind seitdem mit Wasser gefüllt, das in den Becken steht. Die Verfahrensumstellung verhinderte Pflanzenwuchs und erleichterte damit den Reinigungsauf wand für die Becken. Die Becken werden alljährlich gereinigt. Hierzu werden sie trokken gelegt. Die Flächen, auf denen sich die Wasserbecken der Beigeladenen befinden, sind im Flächennutzungsplan als "Gemeinbedarfsflächen mit hohem Grünanteil - Wasser" dargestellt. Zudem sind die Flächen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.

Mitte April 2000 bis Anfang Juli 2000 kam es erstmals zu einer Lärmbelästigung durch quakende Frösche, die sich an den Sickerbecken niederließen. Die Klägerin erstattete am 10. Mai 2000 um 0.30 Uhr bei der Polizei Anzeige wegen Nachtruhestörung. An den Sickerbecken befanden sich Frösche, die dort ihre Wohnstätte haben. Der Lärm beeinträchtigte die Nachtruhe der Klägerin. Bei den dort lebenden Tieren handelt es sich zum Teil um streng geschützte Tiere nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie wie den Kammmolch.

Am 9. Mai 2001 stellte ein von dem Beklagten beauftragter Diplombiologe eine fortpflanzungsfähige Population von etwa 1.000 Teichfröschen (Rana kl. esculenta), Teichmolchen (Triturus vulgaris) und Kammmolchen (Triturus cristatus) fest.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Beseitigung der Lärmquelle. Am 8. November 2000 fand auf Initiative des Beklagten eine Ortsbesichtigung der Sickerbecken in Anwesenheit von Vertretern des Beklagten und der Beigeladenen statt. Mit Bescheid vom 2. März 2001 lehnte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass sich in den Sickerbecken geschützte Froscharten befänden. Es bestehe ein Verbot, ihre Wohnstätten zu zerstören.

Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin am 21. März 2001 Klage erhoben. Die Klägerin behauptet, es habe in heißen Sommermonaten seit 2000 alljährlich ein nächtliches Froschquaken gegeben. Nach einer von der Klägerin erstellten Tabelle mit von ihr durchgeführten Messungen hätten sich im Zeitraum vom 22. Mai 2002 bis 20. Juni 2002 nachts Messwerte von 70 bis 67 dB (A) ergeben. Der Froschlärm bestehe seit der Umstellung des Drehsprengverfahrens auf das Sprengverfahren. Die Bewegung des Wassers bei dem Drehsprengverfahren habe es den Fröschen unmöglich gemacht, sich dort anzusiedeln. Seit 1999 werde das Wasser nicht mehr in Bewegung gehalten. Dies habe zur Entstehung der Froschpopulation geführt. Sie ist deswegen der Auffassung, das Wasser solle durch das Drehsprengverfahren oder auf andere Art und Weise wieder in Bewegung gesetzt werden, um die Frösche von dort zu vertreiben. Weiter behauptet sie, dass das Froschquaken nachts sogar bei Verwendung von Ohrstöpseln zu hören sei. Sie ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf nächtliche Ruhe habe. Die Frösche könnten im Spandauer Forst leben, wo sie keinen Menschen störten. Da die Frösche zugewandert seien, solle man sie wieder abwandern lassen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 2. März 2001 zu verpflichten, der Beigeladenen eine Befreiung vom Verbot der Störung geschützter Tiere zu erteilen.

 

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Zunächst rügt er die nicht hinreichende Bestimmtheit des Antrags der Klägerin. Ihr Begehren auf Beseitigung des Lärms müsse sie auf dem zivilrechtlichen Weg gegen die Beigeladene durchsetzen. Er behauptet, die Ursache des Froschlärms beruhe nicht auf der Umstellung des Drehsprengverfahrens auf den Überlaufbetrieb. Diese Umstellung sei schon in den 90er Jahren erfolgt, nicht erst seit der erstmaligen Ruhestörung im Jahr 2001. Vielmehr liege die Ursache in der im Jahre 2000 allgemein zu beobachtenden höheren Aktivitäten von Fröschen und ihrer Population. Es gebe nur drei Möglichkeiten, die Ursache des Lärms zu beseitigen: Zum einen eine Einstellung des Sickerbeckenbetriebs, zum anderen eine Rückkehr zum Drehsprengverfahren und drittens eine vollständige Abschrankung der Beckenbereiche auf eine Länge von 1.400 m durch einen Amphibienschutzzaun, um die erneute Zuwanderung zu verhindern. Alle diese Maßnahmen führten jedoch zu einer irreversiblen Beseitigung geschützter Lebensarten. Die negativen Auswirkungen auf die örtliche Amphibienpopulation ginge über das noch vertretbare Maß hinaus. Außerdem stehe dem Beklagten ein Ermessen zu, das nicht auf Null reduziert sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Befreiung. Zu berücksichtigen seien die Interessen der Beigeladenen. Die Beigeladene nehme öffentliche Interessen wahr. Die öffentlichen Interessen der Beigeladenen überwögen hier, vor allem wegen des Ziels der ordnungsgemäßen Grundwasserbewirtschaftung. Die Umstellung auf das Drehsprengverfahren mache den Reinigungsaufwand unzumutbar und würde in den ungehinderten Betriebsablauf eingreifen. Zudem stellten die vorgeschlagenen Alternativen eine unzumutbare finanzielle Belastung der Beigeladenen dar. Hinzu komme, dass die Störung der Klägerin in den entsprechenden Sommermonaten zumutbar sei. Während kühlerer Sommermonate sei keine außerordentliche Rufaktivität vorhanden. Gegen den Lärm könne sie passive Störschutzmaßnahmen und entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen, z.B. durch Gehörstöpsel oder den Einbau von Fenstern mit Schallschutz und Zwangsbelüftung.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und in die Entscheidungsfindung eingeflossen sind.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ §  87 a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Antrag der Klägerin ist als Verpflichtungsklage gemäß §  42 Abs. 1 VwGO zulässig. Das Begehren der Klägerin ist auf Erlass einer Ausnahme gemäß §  62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a Bundesnaturschutzgesetz gerichtet, die der Beigeladenen erteilt werden soll. Hinter dem Wunsch, die Lärmquelle zu beseitigen, steht das Begehren, die Beigeladene zu veranlassen, entsprechende Maßnahmen gegen den Lärm zu ergreifen. Derartige Maßnahmen wie das Entfernen der Frösche sind jedoch nur rechtlich möglich bei einer Befreiung von dem Verbot, den Lebensraum der Tiere zu beeinträchtigen.

Die Klägerin ist auch klagebefugt gemäß §  42 Abs. 2 VwGO. Jedenfalls kommt eine Beeinträchtigung ihres Rechtes auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz in Betracht. Eine Überschreitung der Lärmwerte für die Nachtruhe in einem Ausmaß, das die Gesundheit schädigen kann, ist nicht ausgeschlossen. Das Recht der Klägerin, als Nachbarin die Erteilung einer Befreiung gegenüber der Beigeladenen zu beantragen, ergibt sich daraus, dass eine solche Befreiung eine notwendige Voraussetzung für die Durchsetzung nachbarrechtlicher Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg gegenüber der Beigeladenen ist. Denn die Nachbarklage auf Unterlassung der Geräusche wildlebender Tiere kann nur dann Erfolg haben, wenn der Eigentümer rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen. Daran fehlt es aber, wenn naturschutzrechtlich Verbote eingreifen und Befreiungen nicht gewährt werden (vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, §  42 Rdrn. 13).

Die Klage ist aber unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Befreiung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§  113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß §  62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a Bundesnaturschutzgesetz.

Die Ablehnung ist formell rechtmäßig. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist die zuständige Behörde. Gemäß §  38 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bln ist zuständige Behörde für Ausnahme gemäß §  43 BNatSchG sowie für eine Befreiung gemäß §  62 Abs. 1 BNatSchG die Oberste Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Der Antrag der Klägerin ist auch hinreichend bestimmt. Das Schreiben vom 24. Juli 2000 ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Erteilung einer Befreiung an die Beigeladene begehrt, damit der Froschlärm beseitigt werden kann.

Die Ablehnung ist auch materiell rechtmäßig.

Die Entnahme oder Entfernung der Frösche in den Wasserbecken der Beigeladenen ist naturschutzrechtlich verboten. Gemäß §  42 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Art ihrer Wohn- oder Zufluchtsstätte zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Nach §  52 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit Anlage 1 zu §  1 Satz 1 Bundesartenschutzverordnung sind alle Lurcharten Tiere der besonders geschützten Art. Dies trifft auf die dort lebenden Teichmolche und Teichfrösche zu. Die von der Klägerin begehrten Maßnahmen würden deren Wohnstätte beschädigen und wahrscheinlich sogar zerstören. Ebenso besteht ein Verbot, streng geschützte wildlebende Tierarten an ihrem Wohn- oder Zufluchtsstätten zu stören, §  42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Der Kammmolch gehört gemäß §  10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG zu diesen streng geschützten Arten, weil er im Anhang IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/32/EWG aufgeführt ist. Die sich in den Sommermonaten an der Sickergrube aufhaltenden Kammmolche würden ebenso durch eine Trockenlegung der Becken, durch eine Bewegung des Wassers oder durch Amphibienzäune ihres Zufluchts- oder Wohnraums beraubt werden. Eine Störung im Sinne des §  42 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz läge vor.

Es liegen weder die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß §  43 Abs. 8 BNatSchG noch für eine Befreiung gemäß §  62 Abs. 1 BNatSchG von diesem Verbot vor.

Gemäß §  43 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz können im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des §  42 Bundesnaturschutzgesetz zugelassen werden, soweit dies zur Abwendung erheblicher gemeinwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung erforderlich ist. Eine dieser Ausnahmen liegt offensichtlich nicht vor. Der von der Klägerin behauptete Individualschaden an ihrer Gesundheit ist kein gemeinwirtschaftlieher Schaden. Die begehrten Maßnahmen dienen allein den privaten Interessen der Klägerin.

Eine Befreiung von den Verboten des §  42 BNatSchG kann gemäß §  62 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Sinn der Befreiung von dem generellen Verbot des §  42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG ist es, der Einzelfallgerechtigkeit im atypischen, vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Fällen zum Erfolg zu verhelfen (BVerwG, NUR 1993, 28; VGH München, NJW 1999, 2914, 2916; OVG Münster, NUR 2000, 57). Bei dem Interesse, als unmittelbarer Nachbar vor lärmintensiven Rufkolonien von Fröschen verschont zu bleiben, die sich an künstlichen Gewässern angesiedelt haben, kann es sich um ein von den Verboten zum Schutz wildlebender Tiere nicht bedachtes Sonderinteresse handeln (vgl. BVerwG, NJW 1999, 2912). Die Bejahung einer unzumutbaren Härte setzt allerdings eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles voraus. Dabei stellt sich auch die Frage, ob vor Erteilung einer Befreiung den Betroffenen grundsätzlich ein passiver Lärmschutz zuzumuten ist. Die Frage der Zumutbarkeit richtet sich einerseits nach der Art und Intensität der Betroffenheit vom Lärm unter Berücksichtigung vorhandener Ausweichmöglichkeiten sowie andererseits nach der bodenrechtlichen Situation des betroffenen Grundstücks einschließlich seiner Vorbelastung. Sie richtet sich sodann auch nach dem Gewicht der betroffenen Belange des Natur- und Artenschutzes, das heißt nicht nur nach dem Grad der Gefährdung der auf dem fraglichen Grundstück anzutreffenden Froschpopulation durch die vorgesehene Maßnahme, sondern auch nach dem Grad der damit verbundenen Gefährdung des regionalen Vorkommens der Froscharten und der Bedeutung dieses Vorkommens für die allgemeine Gefährdungslage der jeweiligen Froschart (BVerwG, a.a.O.). Bei Würdigung dieser Gesamtumstände ist hier eine unzumutbare Härte zu verneinen.

Zwar geht das Gericht davon aus, dass durch das Froschquaken in einigen Sommernächten für die Klägerin während der Nachtzeit eine Lärmbelastung entsteht, die sämtliche Grenzwerte überschreitet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in technischen Regelwerken vorgesehenen Lärmschutzgrenzwerte auch auf die Schallproduktion von Tieren übertragbar ist. Ferner kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin selbst durchgeführten Lärmmessungen den Anforderungen einer fachlich qualifizierten, von einem Sachverständigen durchgeführten Lärmmessung entsprechen. Dies gilt um so mehr, als nach der bauplanungsrechtlichen Lage des Grundstücks, auf dem die Klägerin wohnt, es sich um eine Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil - Krankenhaus - handelt, für das besonders strenge Lärmschutzwerte gelten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich das Seniorenwohnheim, in dem die Klägerin lebt, auf der Grenze zu einer Gemeinbedarfsfläche mit hohem Grünanteil - Wasser befindet, so dass im nachbarschaftlichen Verhältnis ein Gebot der Rücksichtnahme besteht und ein Ausgleich zu erreichen ist. Von einer Gemeinbedarffläche mit hohem Grünanteil und Wasser gehen naturgemäß Geräusche von dort lebenden Tieren aus, die dort nicht künstlich angesiedelt wurden, sondern die von selbst zugewandert sind und die Wasserfläche als Sekundärlebensraum angenommen haben. Entscheidend fällt aber ins Gewicht, dass es sich bei den Sickerteichen um großflächige Wasserflächen handelt, die einem hochrangigen öffentlichen Belang dienen, nämlich der Sicherung der Grundwasserversorgung. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt erheblich von dem Fall, über den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, in dem lediglich ein Nachbar in einem reinen Wohngebiet ein privates kleines Wasserbecken zu Erholungszwecken in seinem Garten angelegt hatte. Angesichts der Funktion der Wasserbecken fällt auch nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Umstellung der Betriebsweise, die letztlich zur Ansiedlung der Froschpopulation geführt haben dürfte, erst erfolgt ist, nachdem die Klägerin bereits im Seniorenwohnheim wohnte. Daneben ist zu berücksichtigen, dass sich an den Wasserbecken Froschpopulationen auch streng geschützter Arten von einer hohen artenschutzrechtlichen Bedeutung angesiedelt haben. Die von der Klägerin angeregte Umsiedlung der Frösche in andere Lebensräume in der Umgebung würde längerfristig, wie der naturschutzfachlichen Experte des Beklagten im Erörterungstermin erläutert hat, zum Gesamtverlust dieser Population führen. Denn die Lebensräume, in die die einzelnen Frösche umgesiedelt werden könnten, sind bereits ausreichend mit Fröschen besetzt, so dass sie eine zusätzliche, vergrößerte Population nicht aufnehmen könnten. In dieser Konfliktlage zwischen dem Interesse der Klägerin an ungestörter Nachtruhe in Sommermonaten und ihrer körperlichen Unversehrtheit einerseits und dem hochrangigen naturschutzrechtlichen Interesse am Schutz der Wohn- und Lebensstätten besonders und streng geschützter Lurcharten andererseits ist der Klägerin zumutbar, dem Lärm durch passive Lärmschutzmaßnahmen oder auf andere Art und Weise auszuweichen. Die Wohnung der Klägerin verfügt bereits über Lärmschutzfenster wegen des Lärms, der vom nahegelegenen Flughafen Tegel ausgeht. Das Problem besteht insoweit allein darin, dass sie im Sommer wegen der Hitze die Tür nicht schließen will. Hier könnte bereits ein Lüften der Wohnung vor dem zu Bett Gehen Abhilfe schaffen. Auch eine Benutzung von Ohrstöpseln aus Wachs ist vorübergehend zumutbar, selbst wenn die Klägerin sich dieses Mittels nicht auf Dauer bedienen kann. Vor allem aber bestand im vorliegenden Fall die Möglichkeit für die Klägerin, innerhalb des Seniorenwohnheims in eine auf der anderen Seite gelegene Wohnung umzuziehen. Nach dem Vergleichsvorschlag des Gerichts wäre die Beigeladene bereit gewesen, die Kosten des Umzugs und für die Anbringung eines zusätzlichen Sonnenschutzes in der neuen Wohnung zu übernehmen. Diese Möglichkeit eines Interessenausgleichs hat die Klägerin abgelehnt.

Selbst wenn man aber eine unzumutbare Härte annähme, wäre die weitere Voraussetzung nicht erfüllt. Die Abweichung von dem gesetzlichen Verbot wäre schwerlich mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren. Eine Abweichung käme nur dann in Betracht, wenn die Abwägung der klägerischen Interessen gegenüber den Interessen des Naturschutzes überwögen. Die an den Sickerbecken siedelnden Kammmolche gehören aber zu den streng geschützten Arten. Das Interesse am Schutz streng geschützter Tiere ist besonders sorgsam abzuwägen. Die dauerhafte Zerstörung eines größeren Lebensraums besonders und streng geschützter Tierarten erscheint aber gravierender als die nur zeitweise auftretende Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin durch den Froschlärm.

Selbst wenn man aber annehmen würde, dass die Voraussetzungen des §  62 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG erfüllt wären, so würde daraus kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Befreiung folgen. Denn nach §  62 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz "kann" eine Befreiung erteilt werden; der Beklagten steht demnach ein Ermessen zu. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte ausreichend und fehlerfrei Alternativmaßnahmen geprüft. Eine Einstellung des Sickerbeckenbetriebs scheidet aus, da die Becken für die ordnungsgemäße Wasserversorgung erforderlich sind. Eine Rückkehr zum Drehsprengverfahren ist technisch mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Dies gilt auch für die vollständige Abschrankung mit einem Amphibienschutzzaun auf einer Länge von 1.400 m, zumal nach den Ausführungen des Beklagten im Erörterungstermin nicht sicher ist, ob dieser die beabsichtigte Wirkung erzielen kann.

Auch aus der Lärmverordnung kann die Klägerin keine Ansprüche ableiten. Die gemäß §  1 der Lärmverordnung vom 6. Juli 1994 ist es zwar in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden. Die Lärmverordnung findet aber keine Anwendung, wenn höherrangiges Recht, wie hier das Bundesnaturschutzgesetz, Sonderregelungen vorsieht. Die Ausführungsvorschrift zur Lärmverordnung sieht in Ziffer 1.2 Abs. 2 Satz 2 h selbst vor, dass diese gegenüber dem Naturschutzgesetz Berlin nur subsidiär Anwendung findet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § §  154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keine Anträge gestellt hat und somit weder Prozess- noch Kostenrisiken eingegangen ist. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §  167 Abs. 2, 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § §  708 Nr. 11,711 Satz 1 und 2 ZPO.

 

Marticke

Zurück

Copyright 2024. All Rights Reserved.

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

Datenschutz Impressum
Schliessen