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Biergarten im Innenhof

Schutz von Wohnungen auf dem selben Grundstück und im Mischgebiet (VGH Bayern)

Biergarten im Innenhof Genehmigung einer Freisitzfläche im Hof  einer Gaststätte -- Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens in einem Mischgebiet -- Zulässigkeit der Freisitzfläche bei Ausgehen von unzumutbaren Belästigungen oder Störungen von ihr -- Heranziehung der vom Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für nicht genehmigungspflichtige Anlagen aufgestellten Anforderungen für die Auslegung der Begriffe "Belästigungen oder Störungen"

               

Gericht:               VGH Bayern

Datum:                27.07.2005

Aktenzeichen: 25 BV 03/73

 

Rechtsgrundlage(n):     Art. 62 S. 1 BayBOArt. 63 Abs. 4 Nr. 1 BayBO§  34 Abs. 2 BauGB§  6 BauNVO§  15 Abs. 1 BauNVO§  3 Abs. 1 BImSchGNr. 1 S. 2 Buchst. b TA Lärm

 

Entscheidungsform:      Urteil

 

Vorinstanz(en):               VG Würzburg - 12.11.2002 - AZ: 4 K 01.324

 

Fundstelle(n): BauR 2006, 150 (amtl. Leitsatz)BauR 2005, 1886-1889 (Volltext mit amtl. LS)NVwZ-RR 2006, VI Heft 1 (amtl. Leitsatz)NVwZ-RR 2006, 312-314 (Volltext mit amtl. LS)UPR 2005, 452-454 (Volltext mit amtl. LS)ZfBR 2005, 801-803 (Volltext mit amtl. LS)ZUR 2005, 610 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz:

1.            §  15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO schützt objektiv-rechtlich auch Wohnnutzungen auf dem Grundstück, auf dem die Anlage betrieben wird, vor unzumutbaren Belästigungen oder Störungen, die von dieser ausgehen.

2.            Die Eigenart eines Mischgebiets kann nach §  15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Erweiterung einer Gaststätte um eine Freisitzfläche im Innern einer Blockrandbebauung entgegenstehen.

-- -- -- -- --In der Verwaltungsstreitsache erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 25. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schechinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dachlauer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Petz aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Juli 2005 am 27. Juli 2005 folgendes Urteil: Tenor:

I.             Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.            Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3.

III.          Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Beigeladenen zu 1 bis 3 zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.          Die Revision wird nicht zugelassen.

TatbestandDer Rechtsstreit betrifft die Genehmigung einer Freisitzfläche im Hof einer Gaststätte.Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung A. Darauf befindet sich ein älteres, mehrstöckiges Gebäude, das unmittelbar an die verkehrsreiche w Straße angrenzt. Das Gebäude hat zwei Eingänge (w Straße 52 und 54) und ist Teil einer nur an wenigen Stellen unterbrochenen Blockrandbebauung in dem Straßengeviert, das durch w Straße, H straße, D straße und S straße gebildet wird. Die Grundstücke der Beigeladenen befinden sich ebenfalls in diesem Bereich (Beigeladene zu 1 und 2: w Straße 48; Beigeladene zu 3: D straße 37 bis 41; Beigeladene zu 4: w Straße 54). Im Erdgeschoß des Anwesens des Klägers wird seit 1984 eine Gaststätte betrieben. Für diese strebt der Kläger seit 1994 die Einrichtung einer Freisitzfläche im Hofbereich seines Grundstücks an. Zuletzt beantragte er die bauaufsichtliche Genehmigung eines "Biergartens" mit 15 Sitzplätzen und einem Müllabstellplatz (Bauantrag vom 13.04.2000).Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 30. Oktober 2000 ab. Das Vorhaben sei der Nachbarschaft nicht zumutbar. Das Bauquartier sei durch eine fast vollständig geschlossene, mehrgeschoßige Blockrandbebauung mit ruhigen Innenhofflächen gekennzeichnet. Aufgrund dieser Art der Bebauung und des vorhandenen Straßenverkehrslärms seien die Ruheräume der Anwohner überwiegend zum Innenhof ausgerichtet. Die beim Betrieb der Gartenwirtschaft unvermeidbar entstehenden Lärmemissionen würden reflektiert und verstärkt. Es sei nicht wesentlich, dass die Immissionsrichtwerte tagsüber rein rechnerisch knapp eingehalten würden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit müsse auf die örtlichen Verhältnisse und die besondere Lärmart abgestellt werden. Der von Biergärten herrührende Lärm werde als wesentlich störender empfunden als etwa gleich lauter Verkehrslärm.Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2000 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 5. März 2001 aufzuheben und dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,  hilfsweise über sein Baugesuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Vorhaben verstoße gegen §  15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach Berechnung des städtischen Umwelt- und Ordnungsamtes werde der Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) für Mischgebiete im ersten Obergeschoß des klägerischen Anwesens um 1 dB(A) überschritten. Auch diese Wohnnutzung sei schutzwürdig.Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren - ohne den Hilfsantrag - weiter. Das Urteil sei nicht ordnungsgemäß begründet, weil es auf frühere Entscheidungen verweise, ohne auf Änderungen des Sachverhalts einzugehen. Rechtsfehlerhaft sei auch seine Annahme, die Wohnnutzung im ersten Obergeschoß des klägerischen Anwesens werde durch §  15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geschützt. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung ergebe, dass allenfalls eine Wohnnutzung auf Nachbargrundstücken geschützt werde. Nur diese könnten unter dem Begriff "Umgebung" verstanden werden. Auf sämtlichen Nachbargrundstücken werde nach der Berechnung der Fachbehörde der Beklagten der Immissionsrichtwert erheblich unterschritten, wobei die Berechnungen vom ungünstigsten Fall ausgingen. Der angeblichen Ruhezone im rückwärtigen Teil des Bauquartiers komme keine besondere Bedeutung zu. Allein aufgrund der Nutzung mit Garagen, Parkplätzen und Müllabstellplätzen könne von einer Ruhezone nicht die Rede sein. Es existiere außerdem ein Biergarten auf dem Anwesen w Straße 44 sowie ein weiterer Wirtschaftsgarten auf dem Grundstück S straße 5. Unter den Anwohnern befänden sich auch Familien mit Kindern, die naturgemäß tagtäglich im Hof spielten und daher weit mehr Lärm verursachten als Gaststättenbesucher. Die Mieter im ersten Obergeschoß seines Anwesens hätten sich ausdrücklich mit der Einrichtung eines Biergartens im Hinterhof einverstanden erklärt.Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.  §  15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stelle auf das Baugebiet als solches, nicht aber auf die Umgebung des Baugrundstückes ab. Zum Baugebiet gehöre auch das Baugrundstück selbst. Ein Verzicht auf diese Schutzvorschriften sei unbeachtlich, weshalb der Bauherr auch nicht auf die Anwendung des §  15 BauNVO in Bezug auf seine Wohnungen verzichten könne. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht es auch als unzumutbar angesehen, wenn die Wohnungen zusätzlich zu den starken Lärmbelastungen von der w Straße (Bundesstraße B 8) auch noch von der Hinterhofseite verstärkten Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt würden. Die von Klägerseite herangezogene Abhandlung des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz von 1999 sei inzwischen als Erkenntnisquelle für die Beurteilung von Lärm durch Außengaststätten durch die VDI-Richtlinie 3770 vom April 2002 aktualisiert worden. Ziehe man diese Richtlinie heran, ergäben sich noch um ca. 1 dB(A) höhere Beurteilungspegel an den einzelnen Immissionsorten.Die Beigeladenen zu 1 bis 3 beantragen ebenfalls die Zurückweisung der Berufung. Es sei klarzustellen, dass es sich nicht um einen Biergarten bayerischer Tradition handele, sondern um die Erweiterung des Sitzplatzangebots der Gaststätte. Die erforderliche Erweiterung des Stellplatzangebots sei dem Bauherrn nicht mehr möglich. Das maßgebliche Bauquartier stelle ein Mischgebiet dar, mit Tendenz zur Entwicklung zu einem reinen Wohngebiet. Außer einer Sparkassenfiliale, den Gaststätten, einer Arztpraxis und einem Versicherungsbüro sowie dem Labor des Wasser- und Schifffahrtsamtes würden die Häuser für Wohnzwecke genutzt. Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer seien zum ruhigen Innenhof hin orientiert. Die besonderen Geräusche einer Gaststätte würden hier Störungen verursachen, die nach der Eigenart des Baugebiets und dessen Umgebung unzumutbar seien, ohne dass es noch auf Immissionswerte ankomme.Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren. Sie hält es für sachgerecht, §  15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO dann nicht anzuwenden, wenn zwischen Bauherrn und Eigentümer -wie hier- Personenidentität besteht. Der Bauherr brauche nicht vor sich selbst geschützt zu werden. Anders liege der Fall, wenn z.B. bei Wohnungseigentum keine Personenidentität bestehe. Dann sei bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze den Belangen der Wohnnutzung auf dem Baugrundstück aufgrund der gewerblichen Nutzung ein geringeres Gewicht beizumessen. Das ergebe sich aus §  15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da sich die Zumutbarkeit der Belästigungen und Störungen nach der Eigenart des Baugebiets beurteile.Der Senat hat Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Wegen seines Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom 15. Juni 2005 verwiesen, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten (9 Aktenheftungen und ein Leitzordner der Beklagten; 2 Aktenheftungen der Regierung von Unterfranken) Bezug genommen. EntscheidungsgründeDie zulässige Berufung (§  124 Abs. 1, §  124 a Abs. 2, 3 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein die Wirksamkeit seiner Entscheidung berührender Begründungsmangel i.S.v. §  108 Abs. 1 Satz 2, §  138 Nr. 6 VwGO liegt nicht vor. Trotz der weitgehenden Verweisung auf ein früher für dieselben Beteiligten ergangenes Urteil ist erkennbar, dass auf das neue Vorbringen des Klägers eingegangen wurde und aus welchen Erwägungen das im Ergebnis nicht zum Erfolg der Klage führte. Auch in der Sache hat das Verwaltungsgericht richtig entschieden. Ein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung besteht nicht.1. Die Errichtung der Freisitzfläche für die Gaststätte ist nach Art. 62 Satz 1 BayBO genehmigungspflichtig. Mit der Freischankfläche wird der bestehende Gaststättenbetrieb erweitert und damit die Nutzung des Gesamtvorhabens geändert. Wegen der dadurch neu aufgeworfenen Fragen des Immissionsschutzes entfällt die Genehmigungspflicht auch nicht nach Art. 63 Abs. 4 Nr. 1 BayBO, wonach die Nutzungsänderung von Gebäuden und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, keiner Genehmigung bedarf, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen in Betracht kommen (vgl. BayVGH vom 31.07.2003 Az. 2 B 00.3282; Lechner in Simmon/Busse, BayBO, RdNr. 921 zu Art. 63). Ob die Freisitzfläche daneben allein aufgrund der insoweit geänderten Zweckbestimmung des Hofgrundstücks eine fiktive bauliche Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO darstellt, kann offen bleiben (vgl. dazu BayVGH vom 31.07.2003 a.a.O.; vom 06.11.1992 Az. 2 B 91.2334). Das Vorhaben ist aber nicht genehmigungsfähig, weil es den bauplanungs-rechtlichen Anforderungen nicht entspricht (Art. 72 Abs. 1 Satz 1, Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 BayBO).2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach §  34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §  6 BauNVO. Die nähere Umgebung, auf deren Eigenart es danach für die Zulässigkeit des Vorhabens ankommt, wird von dem durch das Straßengeviert begrenzten Bebauungsblock gebildet, in welchem die Grundstücke und die hierauf ausgeübten Nutzungen in besonderer Weise aufeinander bezogen sind. In dieser Umgebung dominiert zwar quantitativ - zumindest in den Obergeschoßen - die Wohnnutzung, so dass auch ein innenstädtisches allgemeines Wohngebiet (§  4 BauNVO) in Betracht gezogen werden könnte; die vor allem zur w Straße hin orientierten abweichenden Nutzungen (Sparkassenfiliale, Versicherungsbüro, Arztpraxis, Labor des Wasser- und Schifffahrtsamtes) wären damit regelhaft (§  4 Abs. 2 Nr. 2, §  13 BauNVO) oder zumindest ausnahmsweise (§  4 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO) vereinbar. Die auf relativ engem Raum entstandenen drei Schank- und Speisewirtschaften können aber in dieser Häufung nicht mehr maßgeblich der Versorgung des Gebiets dienen (vgl. §  4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), so dass ein Mischgebiet anzunehmen ist, in dem dieser Versorgungszweck der Gaststätten nicht gefordert wird (§  6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Das Vorhaben des Klägers entspricht seiner Art nach dieser Vorschrift, so dass es zulässig wäre, wenn nicht im Einzelfall §  15 Abs. 1 BauNVO entgegenstünde.a) Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Freisitzfläche der Gaststätte gemäß §  15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig ist, weil von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Obwohl sich die Tatbestandsmerkmale "Belästigungen oder Störungen" teilweise von der in §  3 Abs. 1 BImSchG gewählten Begriffsbestimmung für schädliche Umwelteinwirkungen unterscheiden, was eine stärkere Betonung des städtebaulichen Blickwinkels nahe legt, deckt sich die Grenze dessen, was Nachbarn im Rahmen des §  15 Abs. 1 BauNVO an Einwirkungen zugemutet werden kann, mit den Anforderungen, die das Bundesimmissionsschutzgesetz für nicht genehmigungspflichtige Anlagen festgelegt hat (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, RdNrn. 9, 23 und 34 zu §  15). Damit kann zur Beurteilung der Lärmbeeinträchtigung grundsätzlich auch die auf der Grundlage des §  48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) herangezogen werden. Obwohl nach deren Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Freiluftgaststätten ausdrücklich von der Anwendung ausgenommen sein sollen, hält der Verwaltungsgerichtshof - insbesondere was die vorgesehenen Immissionsrichtwerte betrifft (Nr. 6 TA Lärm) - eine Heranziehung dieser Verwaltungsvorschrift als Anhaltspunkt für die Beurteilung dieser Art von Gaststättenlärm für sinnvoll (vgl. BayVGH vom 05.04.2005 Az. 25 ZB 00.1208; vom 31.07.2003 Az. 2 B 00.3282; vom 21.04.2004 Az. 20 B 02.2396). Die ebenfalls hilfreiche Erkenntnisse ermöglichende VDI-Richtlinie 2058 (Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft, Juni 1973), von welcher das Verwaltungsgericht ausgeht, weist in Bezug auf die vorgesehenen Immissionsrichtwerte keine Unterschiede auf. Für die hier streitige, in einem faktischen Mischgebiet ausschließlich tags zu betreibende Freischankfläche ist somit anzunehmen, dass ein Immissionsrichtwert von 60 dB (A) die Grenze des Zumutbaren darstellt (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm; Nr. 3.3.1 Buchst. c VDI-Richtlinie 2058). §  2 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl S. 142) mit dem erhöhten Richtwert von 65 dB (A) ist demgegenüber unanwendbar, weil die von dieser Verordnung vorausgesetzten Kennzeichen eines traditionellen Biergartens (vgl. dazu BayVGH vom 10.10.2002 Az. 22 ZB 02.2451; vom 07.08.1997 BayVBl 1998, 48/50 f.) nicht erfüllt sind.aa) Die Berechnungen der konkreten Beurteilungspegel durch das Umwelt- und Ordnungsamt der Beklagten erscheinen dem Senat als Entscheidungsgrundlage tauglich. In der fachtechnischen Stellungnahme der Behörde vom 7. August 2002 wird dargelegt, dass die Berechnung auf der Grundlage der TA Lärm und eines Sachverständigengutachtens des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vom Januar 1988 vorgenommen wurde. Das erscheint für den damaligen Zeitpunkt sachgerecht, weil bessere Prognosemethoden nicht ersichtlich waren. Die für den Kläger günstigeren Ansätze in der vom Bayer. Landesamt für Umweltschutz herausgegebenen Studie von E. Heinz (Geräusche aus Biergärten - Ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze, München 1999), haben keine gesteigerten Qualitätsmerkmale, aus denen sich ihre bessere Tauglichkeit entnehmen ließe. In der ergänzenden fachtechnischen Stellungnahme der Behörde vom 18. Februar 2003 wurde zusätzlich die inzwischen veröffentlichte VDI-Richtlinie 3770 (Emissionskennwerte technischer Schallquellen -Sport- und Freizeitanlagen -, April 2002) berücksichtigt, die Normen für Kommunikationsgeräusche von Menschen enthält und dabei auch besonders auf Gartenlokale und andere Freisitzflächen eingeht (vgl. Nrn. 4 und 18 der Richtlinie); diese stützt die Richtigkeit der fachtechnischen Stellungnahme vom 7. August 2002. Das wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Behörde in einem früheren Verfahrensstadium zu abweichenden Ergebnissen gekommen war. Die Korrekturen - Tilgung des Doppelansatzes einer Zeitkorrektur für die Öffnungszeit einer Außenwirtschaft; Tilgung des im Mischgebiet nicht anzusetzenden Ruhezeitzuschlags - wurden plausibel erklärt und wirken sich übrigens teilweise auch zugunsten des Klägers aus (Ruhezeitzuschlag). Im Ergebnis führt das für den am stärksten betroffenen Immissionsort bei einer angenommenen Betriebszeit von 17.00 bis 22.00 Uhr zu einem Beurteilungspegel von 62 dB (A), bei einer Betriebszeit von 18.00 bis 22.00 Uhr zu einem Beurteilungspegel von 61 dB (A). Wendet man auf den Fall auch die Annahmen der VDI-Richtlinie 3770 an, so erhöhen sich diese Werte um jeweils 1 dB (A). Bei einer Verwirklichung des Vorhabens wären somit Störungen durch Gaststättenlärm zu erwarten, die im Baugebiet unzumutbar sind.bb) Es trifft zwar zu, dass die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nur das erste Obergeschoß des Gebäudes betrifft, in dessen Erdgeschoß die streitgegenständliche Gaststätte betrieben wird und das im Eigentum des Klägers steht. Für die übrigen Immissionsorte vor den Fenstern von Wohnräumen der Beigeladenen wurden Beurteilungspegel zwischen 46 und 51 dB (A) bzw. - bei Anwendung der VDI-Richtlinie 3770 - 47 und 52 dB (A) errechnet, die alle unterhalb des Immissionsrichtwerts liegen. Das ist für den vorliegenden Rechtsstreit aber ohne Bedeutung, weil es hier nicht um eine Rechtsverletzung der Beigeladenen geht, sondern darum, ob objektivrechtlich ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Baugenehmigung besteht. Die Anwendbarkeit des §  15 Abs. 1 Satz 2 BauVO ist nicht etwa auf Grundstücke jenseits der Grenzen des Baugrundstücks beschränkt. Die Vorschrift enthält vielmehr neben ihrer drittschützenden Wirkung auch und zunächst ein objektiv-rechtliches Gebot der Rücksichtnahme (vgl. Roeser a.a.O. RdNr. 9 f. zu §  15; Jade in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB-BauNVO, 4. Aufl. 2005, RdNr. 4 zu §  15 BauNVO).Schon nach dem Wortlaut des §  15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der Anlagen für unzulässig erklärt, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, kommt es in erster Linie auf die Vereinbarkeit der Anlage mit der Eigenart eines konkreten Baugebiets an. Die Einbeziehung der "Umgebung" beschränkt den Schutz nicht etwa nur auf Nachbargrundstücke, wie die Klägerseite meint; vielmehr sollte mit der erstmals in der BauNVO 1977 enthaltenen Formulierung klargestellt werden, dass auch Auswirkungen außerhalb des Baugebiets erfasst werden (vgl. Roeser a.a.O. RdNr. 2). In den räumlichen Schutzbereich der Vorschrift fällt daher neben der weiteren Umgebung das gesamte Baugebiet, dem auch das Baugrundstück angehört. Gegenstand des Schutzes sind diejenigen Nutzungen im Baugebiet, die von der Anlage in ihrem Einwirkungsbereich nachteilig betroffen werden (vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 30 zu §  15 BauNVO). Für die alleinige Maßgeblichkeit des Bezugs zwischen störender Anlage und betroffener Nutzung - unabhängig davon, auf welchem Grundstück sie stattfindet - spricht ferner, dass auch der Schutz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anlagenbezogen ist und von Grundstücks- und Eigentumsverhältnissen unberührt bleibt. So stellt z.B. die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen auf Nachteile für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ab (§  3 Abs. 1 BImSchG; vgl. auch Nr. 2.1 TA Lärm). Zur Nachbarschaft in diesem Sinne zählen insbesondere auch Mietparteien in dem Gebäude, in dem die störende Anlage betrieben wird (Jarass, BImSchG, 6. Aufl. 2005, RdNr. 35 zu §  3). Auch die vier Mietwohnungen im ersten Obergeschoß des Anwesens des Klägers stellen somit geschützte Nutzungen dar. Sie sind insbesondere nicht selbst Teil der störenden Anlage, für den ein gemindertes Schutzniveau erwogen werden könnte, weil sie als Betriebswohnungen weder baurechtlich genehmigt wurden noch faktisch so genutzt werden. Wer Eigentümer des Grundstücks und der Wohnungen ist, die dem Lärm ausgesetzt werden, kann nicht entscheidend sein. Sonst wäre die bauplanungsrechtliche Rechtslage den Zufälligkeiten und Wandelbarkeiten der zivilrechtlichen Grundstücksverhältnisse unterworfen.b) Die Freischankfläche scheitert schließlich auch an §  15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Danach sind die in § §  2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Eigenart eines Mischgebiets wird dabei zunächst durch seine allgemeine Zweckbestimmung in §  6 Abs. 1 BauNVO gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll (BVerwG vom 04.05.1988 BVerwGE 79, 309/311; Roeser a.a.O. RdNr. 12 zu §  15). Mit dieser allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets ist eine Gaststätte mit Freisitzfläche grundsätzlich vereinbar. Für die generelle Gebietsverträglichkeit des Vorhabens spricht neben seiner regelhaften Zulässigkeit nach §  6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (vgl. BVerwG vom 21.03.2002 NVwZ 2002, 118 f.) auch das über einen längeren Zeitraum gewachsene Vorhandensein von drei Gaststätten im Baugebiet. §  15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO geht aber über die Sicherung dieser generellen Gebietsverträglichkeit hinaus und ermöglicht die Vermeidung gebietsunverträglicher Auswirkungen nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung im Einzelfall (BVerwG a.a.O.). Zur Eigenart eines konkreten Baugebiets gehören in diesem Sinne auch seine örtliche Situation und damit zusammenhängende, charakteristische Besonderheiten und Prägungen (vgl. Roeser a.a.O. RdNr. 14; BVerwG vom 03.02.1984 BVerwGE 68, 369/376 f.; vom 04.05.1988 a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist das Baugebiet charakteristisch dadurch geprägt, dass die Wohnnutzung - und von dieser besonders die störanfälligen Teile - in das Innere der Blockrandbebauung gerichtet sind. Fast alle Wohnungen haben dorthin führende Balkone, alle sonstigen, dem Wohnen dienenden Freiflächen sind zwangsläufig dort untergebracht. Die nicht dem Wohnen dienenden Nutzungen orientieren sich demgegenüber zur Straßenseite der verkehrsbelasteten W Straße und lassen das Blockinnere von Immissionen weitestgehend unbelastet. Eine Ausnahme bilden nur die beiden weiteren Gaststätten mit ihren Freisitzflächen. Diese haben aber den Charakter des Blockinneren noch nicht umgeprägt. Die Freisitzfläche der traditionellen Gastwirtschaft an der Ecke s -/W Straße ist in einer zur w Straße geöffneten Lücke der Randbebauung situiert, wodurch ihr Störpotential für das Blockinnere abgeschwächt ist. Die Freifläche des Cafes in der S straße ist an fast drei Seiten von Gebäuden und Nebengebäuden begrenzt und scheint durch den tatsächlich ausgeübten geringen Umfang der - übrigens baurechtlich nicht genehmigten - Nutzung bisher nicht zu Konflikten geführt zu haben. Obwohl die beiden Gaststättenfreiflächen gewisse Spannungen in das Baugebiet hineingetragen haben, ist somit die am Gebäudebestand und den Nutzungen ablesbare Eigenart des Baugebiets als Blockrandbebauung mit vorherrschender und schutzbedürftiger Wohnnutzung im Blockinnern sowie nach außen orientierter sonstiger Nutzung im wesentlichen aufrechterhalten geblieben. Damit ist die vom Kläger geplante Freischankfläche an zentraler Stelle des Blockinnern nicht zu vereinbaren. Das Vorhaben widerspricht im Sinne von §  15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach seiner Lage der Eigenart des Baugebiets. Es würde einen städtebaulichen Missgriff darstellen, wenn der dem ruhigen Wohnen vorbehaltene Innenhofbereich einer verstärkten gewerblichen Nutzung geöffnet würde. Dabei kommt es nicht auf die Überschreitung von Immissionsrichtwerten an. Bereits das Eindringen einer wechselnden Öffentlichkeit von Gaststättenbesuchern in die Privatheit der Wohnnutzung im Hinterhof verursacht eine Störung. Insofern unterscheiden sich die Lebensäußerungen der Gaststättenbesucher qualitativ von denjenigen der Mitbewohner auf Balkonen, Freiflächen und an geöffneten Fenstern.3. Kostenentscheidung: §  154 Abs. 2, §  162 Abs. 3 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit: §  167 VwGO, §  708 ff. ZPO; Nichtzulassung der Revision: §  132 Abs. 2 VwGO. Streitwertbeschluss:Der Streitwert des Berufngsverfahrens wird auf 5.112,92 Euro (entspricht 10.000,00 DM) festgesetzt (§  72 Nr. 1 GKG, § §  14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.).

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