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Architektenhaftung Schallschutz

Der Architekt muss die Schallschutz - Berechnungsgrundlagen überprüfen

Architektenhaftung Schallschutz

 

Gericht:               OLG Stuttgart

Datum:                12.04.2000

Aktenzeichen: 4 U 118/98

 

Rechtsgrundlage(n):      

 

§  631 BGB

§  635 BGB

 

Entscheidungsform:       

Urteil

 

Vorinstanz(en):                

LG Stuttgart - 24.04.1998 - AZ: 25 O 171/97

 

 

Redaktioneller Leitsatz:

Vom Architekten sind grundsätzlich die zur Oberprüfung einer statischen Berechnung erforderlichen Spezialkenntnisse nicht zu erwarten und er ist deshalb auch nicht verpflichtet, die statischen Unterlagen auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Der Architekt ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, die statischen Berechnungen einzusehen und sich zu vergewissern, ob der Statiker von den richtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Stellt er fest. daß dies nicht der Fall ist, so muß er entsprechende Maßnahmen ergreifen.

 

-- -- -- -- --

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat

auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2000

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am OLG Körner,

des Richters am OLG Dr. Herdrich und

des Richters am OLG Dr. Schmidt

für Recht erkannt:

 

 

Tenor:

1.            Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.04.1998 - AZ: 25 O 171/97 -

abgeändert:

                                 

                 

                a.            Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist im Grunde nach gerechtfertigt, soweit er sich auf den Schaden bezieht, der dadurch entstanden ist, daß der Beklagte Mitte September 1991 die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, daß der konstruktive Luftschallschutz am Gebäude H. gasse 12 in H. zwischen UG (Restaurant) und EG (Wohnung) möglicherweise nicht ... ausreichend ist.

                b.            Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

                 

2.            Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.            Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruches wird der Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

 

Streitwert der Berufung:             DM 141.522,65

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Wohnbauunternehmen, war Bauherrin des Wohn- und Geschäftshauses H. gasse 12 in H. Planender und bauleitender Architekt war der Beklagte. Das im Mai 1990 genehmigte Baugesuch sah u.a. im Obergeschoß die Nutzung als Wohnung, im Erdgeschoß als Büro und im darunterliegenden UG als Gaststätte vor. Im September 1991 - die Decke über dem UG war bereits betoniert - verkaufte die Klägerin jedoch das Erdgeschoß als Wohnung an Frau R.. Nachdem später im UG der Gaststättenbetrieb aufgenommen worden war, traten in der Wohnung R. Schallbelästigungen auf. Der von Frau R. deshalb wegen mangelhaften Luftschallschutzes gegen die Klägerin geführte Rechtsstreit (25 O 406/95 LG Stuttgart) hatte Erfolg. Entsprechend diesem Urteil hat der UG-Erwerber K. (01.10.1993) Arbeiten durchführen lassen, der Aufwand soll sich - nebst Schadensersatzansprüchen des Gaststättenbetreibers - auf DM 141.522,65 belaufen.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe von der Nutzungsänderung gewußt. Dieser selbst habe die Büroräume im Erdgeschoß zu Wohnräumen umgeplant, was sich aus dem Erdgeschoßplan vom 14.03.1991 (K 2) ergebe. Bei dieser Umplanung habe der Beklagte den geforderten erhöhten Schallschutz nicht berücksichtigt. Im übrigen sei der Beklagte beim Ausbau des Untergeschosses durch den Erwerber K. auch als Architekt beigezogen und tätig gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe er darauf hinweisen und dafür sorgen müssen, daß vor Ausbau dieser Räume Schallschutzmaßnahmen "von unten" durchgeführt würden. Der Schaden wäre dann jedenfalls nicht in dieser Höhe eingetreten.

Die Klägerin - gestützt auf die Abtretung K. vom 06.11.1997 - hat beantragt.

den Beklagten zur Zahlung von DM 141.522,65 nebst 10 % Zinsen hieraus seit 18.06.1996 zu verurteilen.

 

Der Beklagte hat

Klagabweisung beantragt.

 

Der Beklagte hat behauptet, erst am 11.09.1991 von der Veräußerung des Erdgeschosses als Wohnung an Frau R. erfahren zu haben. Bei einer Besichtigung am 12.09.1991 habe er darauf hingewiesen, daß sich unter der Erdgeschoßetage Räumlichkeiten für ein Restaurant befänden. Es sei bekannt gewesen, daß deshalb Belästigungen nicht gänzlich auszuschließen seien, Frau R. habe jedoch Bedenken beiseitegewischt. Beim Ausbau des Untergeschosses zur Gaststätte sei der Beklagte nicht federführend als Architekt gewesen, er habe vielmehr auf Bitten von Herrn K. nur einzelnen Handwerkern hilfreich zur Seite gestanden. Im übrigen handle es sich bei den als Schadensersatz geltend gemachten Beträgen überwiegend um Sowiesokosten.

Mit Urteil vom 24.04.1998 - AZ: 25 O 171/97 - hat das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß der Beklagte bereits im März 1991 von der Nutzung des Erdgeschosses als Wohnung gewußt habe; Planänderungen des Beklagten in eine Wohnungsnutzung seien nicht bewiesen. Zwar habe der Beklagte dann später beim Gaststättenausbau des Untergeschossen von der Nutzung des Erdgeschosses als Wohnung gewußt, zu diesem Zeitpunkt sei jedoch der Architektenvertrag bereits beendet (30.12.92) gewesen und der Abschluß eines neuen Architektenvertrages sei nicht dargetan/bewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils sowie des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien wird auf das Landgerichtsurteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet. Sie macht im wesentlichen geltend:

Die Nutzungsänderung des Erdgeschosses von Büroraum zu Wohnraum sei dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag spätestens seit dem Erwerb der Erdgeschoßwohnung durch Frau R. im September 1991 bekannt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Architektenauftrag noch nicht erfüllt gewesen, weshalb der Beklagte als Objektplaner die Klägerin habe unterrichten müssen, daß im Zuge der Ausbauarbeiten in der unter der Erdgeschoßwohnung liegenden Gaststätte zusätzlich Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 zu erfüllen seien. Darüber hinaus habe das Landgericht beweiskräftige Indizien für einen wesentlich früheren Kenntnisstand des Beklagten bezüglich der Nutzungsänderung im Erdgeschoß bei einer Gesamtschau der Indiztatsachen unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen verkannt. Da im März 1991 bzw. bei Zeichnung des umstrittenen Änderungsplanes vom 14.03.1991 (K 2) hinsichtlich der nunmehrigen Nutzung des Erdgeschosses als Wohnraum die Rohbauarbeiten bereits abgeschlossen gewesen seien und damit der Schallschutz nicht mehr durch Einbringen einer dickeren und stärker bewehrten Geschoßdeckenkonstruktion möglich war, hätte der Beklagte als planender und bauleitender Architekt die Klägerin darüber unterrichten müssen, da sie spätestens im Zuge der Ausbauarbeiten in der Gaststätte zusätzliche Schallschutzmaßnahmen unter Einschaltung eines Fachplaners vornehmen müßten. Der Beklagte habe schließlich nochmals Aufklärungspflichten beim weiteren Ausbau der Gaststätte im Untergeschoß verletzt und zwar im Rahmen der Ausschreibung der Gewerke für den raumbildenden Ausbau der Gaststätte im Auftrag der Klägerin. Der Beklagte habe versäumt, eine abgehängte Decke und die Beplankung der Außenwände mit schalldämmenden Baustoffen noch während seines Architektenauftrages einbringen zu lassen. Zwei Jahre später beim weiteren Ausbau der Gaststätte durch den Erwerber K. sei der Beklagte wiederum tätig geworden. Auch zu diesem Zeitpunkt hätte er aufklären müssen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 141.522,65 nebst 10 % Zinsen hieraus seit 18.06.1996 zu bezahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Der Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Er bestreitet weiterhin, von der Nutzungsänderung des Erdgeschosses im Wohnraum vor September 1991 gewußt zu haben. Der Werkplan 4C vom 14.03.1991 betreffe nicht die Wohnung im Erdgeschoß, sondern das Obergeschoß. Er behauptet insbesondere, nicht er, sondern im Auftrag der Klägerin der Statiker Re. habe den notwendigen Schallschutz auf der Grundlage der ihm überlassenen Entwurfspläne des Beklagten berechnet, der dann vom Prüfstatiker Prof. Dr. B. für ausreichend angesehen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die dort gewechselten Schrittsätze und vorgelegten Schriftstücke verwiesen.

Der Senat hat ein Gutachten des Sachverständigen W. eingeholt (Bl. 291), das dieser mündlich erläutert hat (Bl. 404), sowie die Zeuginnen R. und R. zur Frage des Hinweises auf mangelnden Schallschutz (vgl. Bl. 228, 275 ff.) und die Zeugen Re. und Prof. Dr. B. zur Frage der Schallschutzberechnung (vgl. Bl. 649 ff.) vernommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist wie aus dem Urteilstenor ersichtlich dem Grunde nach gerechtfertigt (§  304 ZPO), bezüglich des geltend gemachten weitergehenden Schadens ist die Berufung unbegründet und die Klage abzuweisen. Zur Entscheidung über die ebenfalls streitige Höhe des Schadensersatzanspruches wird der - insoweit nicht entscheidungsreife - Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen (§  538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

I.

Der Beklagte ist der Klägerin schadensersatzpflichtig gem. § §  631, 635 BGB. Als er am 11.09.1991 vom Kauf des Erdgeschosses als Wohnung erfuhr, hätte er die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß - möglicherweise - nicht ausreichender Luftschallschutz bestand, da die vom Statiker und Prüfstatiker (auch) bezüglich des Schallschutzes überprüften, vom Beklagten gefertigten Pläne das Erdgeschoß als Büroraum auswies. Die Überprüfung hätte den nicht ausreichende Schallschutz erbracht und zeitnah zu einer Sanierung ("von unten") geführt. So aber ist die Sanierung erst einige Jahre später erfolgt.

1.

Das unter der Leitung und Planung des Beklagten entstandene Bauwerk weist Schallschutzmängel (im Rechtsstreit geht es nur um den Luftschall, nicht den Trittschall) auf. Dies wurde im Rechtsstreit der Wohnungserwerberin R. gegen die Klägerin (25 O 496/95 LG Stuttgart) festgestellt und steht somit aufgrund der Interventionswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits fest (im übrigen hat auch der vom Beklagten beauftragte Gutachter H. festgestellt, daß die erforderliche Schallschutz-Dezibelzahl nicht erreicht ist, vgl. K 29 = Bl. 303); der dort trotz Streitverkündung der jetzigen Klägerin nicht beigetretene Beklagte kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Schallschutzmängel seien durch spätere Baumaßnahmen des Untergeschoßerwerbers K. (Kaufvertrag vom 01.10.93 = Bl. 251) verursacht worden.

2.

Der Beklagte hat zwar nicht zu vertreten, daß der Schallschutzmangel entstanden ist, wohl aber, daß dessen Beseitigung nicht zeitnah nach dem 11.09.1991 erfolgte.

a)

Es gehörte zu den Pflichten der Klägerin als Bauherrin, soweit der Beklagte als Architekt nicht selbst die Ausfertigung der Statik übernommen hat, was vorliegend von der Klägerin nicht nachgewiesen ist, dem Beklagten eine einwandfreie Statik zu Verfügung zu stellen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl. 1999, Rn. 2463 m.w.N.). Dem ist sie nicht nachgekommen. Die Klägerin hat zwar - vertreten durch den Beklagten - den Statiker Re. 08.03.1990 beauftragt (Bl. 654) und zwar auch bezüglich des Schallschutzes; letzteres ergibt sich daraus, daß der Statiker Re. tatsächlich Schallschutzangaben gemacht hat und davon auszugehen ist, daß er dies ohne entsprechende Beauftragung nicht getan hätte; der Senat glaubt insoweit den Zeugenbekundungen des Statikers Re., zumal diese möglicherweise für ihn Nachteile mit sich bringen könnten. Die Berechnungen waren aber offenbar unrichtig, denn Schallmängel sind festgestellt und die Klägerin behauptet selbst nicht, daß der Beklagte entgegen den Statikerberechnungen gebaut hat. Diese Fehlerhaftigkeit geht somit zu Lasten der Klägerin, denn sie muß für den Statiker als ihren Erfüllungsgehilfen einstehen.

Demgegenüber trifft insoweit den Beklagten kein Verschulden, da vom Architekten grundsätzlich die zur Oberprüfung einer statischen Berechnung erforderlichen Spezialkenntnisse nicht zu erwarten sind und er deshalb auch nicht verpflichtet ist, die statischen Unterlagen auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH BauR 1971, 265).

b)

Der Architekt ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, die statischen Berechnungen

einzusehen und sich zu vergewissern, ob der Statiker von den richtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. BGH a.a.O.). Stellt er fest. daß dies nicht der Fall ist, so muß er entsprechende Maßnahmen ergreifen.

aa)

Der Statiker ging vom Baugesuch bzw. von diesem entsprechenden Plänen des Beklagten aus und damit von einer Nutzung des Erdgeschosses als Büroraum. Dies wußte der Beklagte, da ja seine Pläne ausgeführt wurden. Wenn nun die Benutzung des Gebäudes in Kenntnis des Beklagten dahingehend geändert wurde, daß das EG als Wohnraum dienen sollte, so mußte der Beklagte im Rahmen eines noch bestehenden Architektenvertrages als Sachwalter der Bauherrin/Klägerin auf eventuelle Schallschutzänderungen hinweisen, damit diese entsprechende Erkundigungen einziehen oder den Beklagten mit Nachfragen beim Statiker beauftragen konnte. Vorliegend hätte dies auch zu Änderung im Luftschallschutz geführt, da der Statiker bei seiner Vernehmung bekundet hat, bezüglich des Erdgeschosses als Büroraum bei den Anforderungen von einer bloßen Nutzungsdauer durch Menschen bis 22.00 Uhr abends ausgegangen zu sein. Bei einer Nutzung des Erdgeschosses als Wohnraum mußte er dann von einer Nutzung rund um die Uhr ausgehen.

bb)

Kenntnis von der Wohnraumnutzung hat der Beklagte nach eigenen Angaben am 11.09.1991 erlangt und zwar anläßlich des Wohnungserwerbs der Frau R. Von einer früheren Kenntnis kann nicht ausgegangen werden, da die Klägerin nicht zur Oberzeugung des Senats bewiesen hat, daß der Plan des Beklagten vom 14.03.1991 das Erdgeschoß - und nicht wie der Beklagte behauptet das Obergeschoß - betrifft.

cc)

Nach der Kenntniserlangung hätte der Beklagte also den oben bezeichneten Hinweis machen müssen. Zu diesem Zeitpunkt war der Rohbau bereits fertig, so daß nur noch eine Sanierung "von unten" (Gaststätte) möglich war. Diese Kosten hätte die Klägerin auf jeden Fall gehabt (Sowiesokosten), weshalb dafür der Beklagte nicht haften muß. Dem Grunde nach gerechtfertigt ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin bezüglich des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß der Beklagte Mitte September 1991 nicht auf den möglicherweise nicht ausreichenden Luftschallschutz hingewiesen hat und deshalb u.a. die Sanierung der Luftschallmängel erst erheblich später erfolgte.

dd)

Zwar behauptet der Beklagte, am 12.09.1991 in Anwesenheit der Frau R. und des Geschäftsführers K. der Klägerin habe er "das Thema Schallschutz angesprochen und auf mögliche Beeinträchtigungen der Erwerberin durch den damals von der Klägerin geplanten Restaurantbetrieb hingewiesen", aufgrund der Beweisaufnahme (vgl. Zeugenbekundungen R. und Ru.) steht jedoch für den Senat fest, daß keine Aufklärung erfolgte. Im übrigen ist der Senat nach erneuter Beratung der Auffassung, daß die Einlassung des Beklagten bezüglich der "Aufklärung" unschlüssig ist, denn der Beklagte hätte konkret auf eventuell nicht ausreichenden konstruktiven Schallschutz hinweisen müssen, denn "mögliche Beeinträchtigungen der Erwerberin" wären auch bei ordnungsgemäßem Schallschutz nicht ausgeschlossen. Deshalb erweist sich auch die weitere Behauptung des Beklagten, er habe die Geschäftsführer der Klägerin während der Planungsphase "mehrfach darauf hingewiesen, daß eine UG-Nutzung als Restaurant mit einer Wohnung darüber im EG im Hinblick auf Lärm und Schall sehr problematisch sei und daher möglichst vermieden werden solle", als rechtlich unerheblich. Der Hinweis hätte darauf gerichtet sein müssen, daß möglicherweise konstruktiv der Schallschutz nicht ausreichend ist.

3.

Die Klägerin ist Inhaberin des Schadensersatzanspruches. Im Kaufvertrag mit dem Erwerber K. vom 01.10.93 hat sie zwar sämtliche Ansprüche wegen Fehlplanung gegen den Beklagten als "am Bau Beteiligten" abgetreten. Durch die erfolgte Rückabtretung an die Klägerin ist sie jedoch wieder Inhaberin geworden.

II.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte sich gegenüber dem späteren Erwerber K. (Kaufvertrag vom 01.10.93) wegen eines unterlassenen Hinweises auf mangelhaften Schallschutz schadenersatzpflichtig gemacht hat. Ein solcher Anspruch wäre jedenfalls nicht weitergehend als der bejahte Anspruch der Klägerin.

III.

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Landgericht wird in seiner Schlußentscheidung auch über die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu entscheiden haben. Das Urteil braucht auch nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklärt werden.

 

Streitwertbeschluss:

Streitwert der Berufung: 141.522,65 DM.

 

Körner,

Dr. Herdrich,

Dr. Schmidt

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